Seit dem 28. Februar 2026 führen die USA und Israel einen offenen Krieg gegen Iran. Der Konflikt hat globale Auswirkungen: Welthandelsrouten werden gestört, internationale Risikogebiete neu definiert — und Tausende deutsche Unternehmen stehen vor einer drängenden rechtlichen Frage: Dürfen sie Mitarbeiter weiterhin in die betroffenen Regionen schicken?
Was bisher geschehen ist
Der Krieg begann mit Luftschlägen auf Iran und eskalierte schnell. Iran hat seitdem Raketen- und Drohnenangriffe auf Israel sowie auf US-Stützpunkte in der Region gestartet, die Straße von Hormus zeitweise gesperrt und damit den weltweiten Ölhandel erschüttert. Das Auswärtige Amt hat mehrere Reisewarnungen für Länder der Region aktualisiert, darunter erhöhte Warnstufen für Saudi-Arabien, Oman und Kuwait.
Laut dem US-Außenministerium gilt seit dem 1. April 2026 eine globale Reisewarnung ("Worldwide Caution") für US-Bürger — ein außergewöhnlich breites Signal, das auch europäische Unternehmen alarmieren sollte, die Mitarbeiter in die Region entsenden.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers — was das Gesetz sagt
Gemäß § 618 BGB sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Dienstreisen ins Ausland. Bei einer aktiven Reisewarnung des Auswärtigen Amts für eine bestimmte Region gilt:
- Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht einseitig in ein ausgewiesenes Risikogebiet entsenden, wenn eine Reisewarnung der Stufe 2 (Teilreisewarnung) oder höher besteht
- Mitarbeiter haben ein Recht auf Verweigerung einer Dienstreise in ein Land mit Reisewarnung — ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen
- Bereits vor Ort befindliche Mitarbeiter können nach Hause geholt werden, wenn sich die Sicherheitslage akut verschlechtert — dieser Rückruf ist dem Arbeitgeber zumutbar und rechtlich geboten
Diese Grundsätze wurden in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit in mehreren Verfahren nach dem Ausbruch von Konflikten im Nahen Osten bestätigt.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter trotzdem entsendet wird?
Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht und wird ein Mitarbeiter in einem Krisengebiet verletzt oder getötet, drohen erhebliche Haftungsrisiken:
- Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB in Verbindung mit § 618 BGB
- Strafrechtliche Relevanz bei grob fahrlässigem Handeln — insbesondere wenn eine offizielle Reisewarnung ignoriert wurde
- Versicherungsrechtliche Konsequenzen — viele Dienstreiseversicherungen schließen Schäden aus, die in Gebieten mit aktiver Reisewarnung entstehen
Für Unternehmen, die Mitarbeiter im Iran oder in angrenzenden Risikogebieten beschäftigen, ist eine sofortige juristische Überprüfung des Entsendungsvertrags empfehlenswert. Das gilt besonders für Firmen mit Niederlassungen in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Bahrain.
Was können Mitarbeiter tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Sicherheit bei einer Auslandsentsendung nicht ausreichend berücksichtigt:
- Fordern Sie eine schriftliche Risikoanalyse an, bevor Sie eine Dienstreise in eine Region mit erhöhter Reisewarnung antreten
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln zur Entsendung in Krisengebiete — viele Verträge enthalten keine explizite Regelung für Hochrisikosituationen
- Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn Ihr Arbeitgeber Druck ausübt, trotz Reisewarnung zu reisen
Die geopolitische Lage rund um den US-Iran-Konflikt entwickelt sich täglich weiter. Arbeitnehmer in exportorientierten Branchen, bei Logistikunternehmen oder im diplomatischen Bereich sollten ihre Rechte kennen — bevor die nächste Dienstreise geplant wird.
Besondere Risiken für bestimmte Branchen
Nicht alle Berufsgruppen sind gleichermaßen betroffen. Besonders exponiert sind derzeit:
- Logistik und Schifffahrt: Die Störung der Straße von Hormus und die Spannungen am Golf von Oman betreffen direkt Fachkräfte, die auf Tankern oder in Häfen der Region tätig sind
- Energiesektor: Deutsche Ingenieure und Techniker, die in Raffinerien oder Infrastrukturprojekten am Persischen Golf arbeiten, befinden sich in einem Hochrisikogebiet
- Banken und Beratungsunternehmen: Mitarbeiter mit Kundenterminen im Mittleren Osten stehen vor der Frage, ob und wie Reisen dorthin noch zu rechtfertigen sind
- Journalisten und NGO-Mitarbeiter: Hier gelten besondere Schutzpflichten, da die Berufsausübung direkt mit dem Aufenthalt in Risikogebieten verbunden sein kann
Für alle diese Gruppen gilt: Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss aktualisiert werden, sobald sich die Sicherheitslage in einer Zielregion verschlechtert.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Verantwortliche HR-Manager und Compliance-Abteilungen sollten umgehend prüfen:
- Aktuelle Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für alle Destinationen mit geplanten Entsendungen abgleichen
- Bestehende Dienstreisevereinbarungen auf Klauseln zur Krisenprävention und zum Abbruchrecht überprüfen
- Notfallpläne aktivieren für Mitarbeiter, die sich aktuell in der Konfliktregion befinden
- Versicherungsdeckung überprüfen — viele Dienstreisepolicen schließen Kriegsgebiete explizit aus
Eine externe Rechtsberatung ist in diesem Moment keine Vorsichtsmaßnahme, sondern eine Pflicht.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine anwaltliche Beratung?
Viele Arbeitnehmer warten zu lange, bevor sie sich rechtlich beraten lassen. Das ist verständlich — niemand möchte den Arbeitgeber konfrontieren. Aber die Fürsorgepflicht ist kein freiwilliges Entgegenkommen: Sie ist ein einklagbares Recht.
Wenn Sie in einem internationalen Unternehmen arbeiten, regelmäßig Auslandsreisen unternehmen oder aktuell gebeten werden, in eine Region mit Reisewarnung zu reisen, kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht die Situation einschätzen und Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte durchzusetzen — ohne das Arbeitsverhältnis unnötig zu belasten. Auf ExpertZoom finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte, die Sie kurzfristig beraten können.
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Lena Müller