Die Zahlen sind erschütternd: 44 Strafverfahren und mehr als 200 Betroffene hat das gemeinsame Rechercheteam von ZDF und CORRECTIV im deutschen Jugendfußball dokumentiert. Am 7. Oktober 2026 strahlte das ZDF die Dokumentation „Tatort Jugendfußball – Missbraucht im eigenen Verein" um 22:45 Uhr aus. Jonas Hummels – der frühere Profifußballer bei SpVgg Unterhaching, jüngerer Bruder von Mats Hummels und heute Journalist – hat gemeinsam mit Filmemacherin Marie Bröckling ein Bild gezeichnet, das viele Eltern ratlos zurücklässt: Was kann ich rechtlich tun, wenn mein Kind im Verein betroffen ist?
Die Doku und was sie aufdeckt
In der Dokumentation kommen Männer verschiedener Generationen zu Wort, die als Jugendliche Übergriffe durch Trainer, Funktionäre oder Spielerberater erlebt haben. Das erschreckende Muster hinter allen drei Fallbeispielen ist dasselbe: Ein Trainer wird verdächtig. Der Verein zögert oder schweigt. Der Täter wechselt kommentarlos zum nächsten Klub – weil kein zentrales Register existiert, das diesen Wechsel verhindert.
„Die Lage ist prekär", sagte Hummels gegenüber Web.de News. Er fordert, dass der DFB das Thema zur Chefsache mache und Millionen in Schutzstrukturen investiere. Der Vergleich, den die Dokumentation zieht, ist deutlich: In England begann der englische Fußballverband FA nach einem bekannt gewordenen Missbrauchsskandal im Jahr 2016 mit einer umfassenden Aufarbeitung des gesamten Kinderschutzsystems. Deutschland hinkt hinterher.
Dass sich dabei auch auf höchster politischer Ebene etwas bewegt, belegt ein Dokument vom Juni 2026: Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat in einer Stellungnahme zum geplanten Sportfördergesetz (SpoFöG) kritisiert, dass verbindliche Maßnahmen zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Kinder im Entwurf nicht vorgesehen sind. Das Gesetz, das den organisierten Sport fördern soll, ignoriert nach Ansicht der Kommission genau jene Strukturen, die Täter aufhalten würden.
Zu allem kommt das Problem des fehlenden Informationsaustauschs: Vereine dürfen einander laut Hummels nicht ohne weiteres über Verdachtsfälle informieren. Das Datenschutzrecht macht es schwer, einen pädophilen Trainer auch im nächsten Verein zu stoppen – ein rechtliches Dilemma, das systematisch ausgenutzt wird.
Was das Recht von Vereinen verlangt – und was fehlt
Für Eltern lautet die erste Frage oft nicht: „Kann ich strafrechtlich klagen?" – sondern: „Hätte der Verein diesen Täter überhaupt einsetzen dürfen?"
Der entscheidende gesetzliche Anknüpfungspunkt ist §72a SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII). Diese Norm schreibt vor, dass Träger der Kinder- und Jugendhilfe von ihren Beschäftigten und Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis (eF) verlangen müssen. Dieses Dokument – ein spezieller Auszug aus dem Bundeszentralregister – zeigt auch solche Sexualstraftaten an, die im normalen Führungszeugnis nicht auftauchen. Es ist das wichtigste Instrument, das verhindert, dass vorbestrafte Täter legal mit Kindern arbeiten.
Das Problem: Die Pflicht greift eindeutig für öffentlich geförderte Träger und solche mit formalem Jugendamt-Bezug. Gemeinnützige Sportvereine ohne direkte staatliche Förderung befinden sich in einer rechtlichen Grauzone. Viele Clubs fordern das eF freiwillig an – zu viele tun es noch immer nicht. Und in dieser Lücke bewegen sich Täter ungehindert.
Strafrechtlich ist der Rahmen schärfer: §174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. §176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) kann in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren bestraft werden. Was viele Eltern nicht wissen: Die Verjährungsfrist für diese Delikte beginnt nicht am Tattag, sondern erst, wenn das Opfer 18 Jahre alt wird. Für §174 StGB bleiben dann weitere zehn, für §176 StGB in schweren Fällen weitere zwanzig Jahre. Betroffene Familien haben also deutlich mehr Zeit zum Handeln, als sie oft glauben.
Ähnliches gilt für Missbrauchsfälle innerhalb institutioneller Strukturen, wie sie in der Aufarbeitung von Missbrauch durch Kirchenmitarbeiter dokumentiert sind – auch dort zeigen sich systemische Haftungsfragen, die Vereinsrecht und Strafrecht berühren.
Was passiert, wenn der Trainer einfach den Verein wechselt
Stellen wir uns den Fall von Thomas R. (44) aus München vor – er steht stellvertretend für viele der Situationen, die ZDF und CORRECTIV dokumentiert haben. Sein Sohn Lukas (Name geändert), damals 15 Jahre alt, trainierte seit zwei Jahren bei einem Münchner Amateurverein. Im Herbst 2024 wurden Thomas Vorfälle mit einem Trainer bekannt, die ihn alarmierten. Er meldete alles schriftlich beim Vereinsvorstand, mit Datum und konkreten Schilderungen.
Die Reaktion des Vorstands: Man werde die Sache intern klären. Fünf Monate später – im März 2025 – wechselte der Trainer ohne offiziellen Eintrag, ohne Aktennotiz, ohne jede Konsequenz zu einem Nachbarverein im selben Stadtbezirk.
Szenario A – ohne anwaltliche Begleitung: Kein Register, kein Eintrag. Der Trainer arbeitet weiter mit einer neuen Gruppe von Kindern. Lukas erhält keine Anerkennung, keine Entschädigung. Der Verein trägt keinerlei Konsequenzen, weil niemand klagt – und weil die meisten Betroffenen nicht wissen, dass sie Rechte hätten.
Szenario B – mit rechtlichem Beistand:
Lukas war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Die strafrechtliche Verjährungsfrist nach §174 StGB beginnt erst mit seinem 18. Geburtstag und beträgt weitere zehn Jahre – Thomas kann also bis mindestens 2031 eine Strafanzeige erstatten. Frühzeitiges Handeln sichert Beweise: Chat-Protokolle, Zeugenaussagen, die interne Meldung an den Vorstand.
Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft dann parallel die Vereinshaftung: Hat der Verein ein erweitertes Führungszeugnis nach §72a SGB VIII angefordert? Existierte ein schriftliches Kinderschutzkonzept? Wurde die Meldung von Thomas schriftlich dokumentiert und bearbeitet?
Wenn der Verein diese Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat, greift §831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen). Der Verein muss dann nachweisen, dass er bei Auswahl und Kontrolle des Trainers die nötige Sorgfalt angewendet hat. Dieser Nachweis ist ohne eF und ohne Schutzkonzept kaum zu erbringen. In vergleichbaren Fällen haben deutsche Gerichte Schmerzensgelder zwischen 15.000 und 60.000 Euro zugesprochen.
Das entscheidende Wenn-Dann: Hätte der Verein ein erweitertes Führungszeugnis angefordert und wäre der Trainer darin wegen einer einschlägigen Vorstrafe verzeichnet gewesen, hätte er rechtlich nie mit Kindern arbeiten dürfen. Für den aufnehmenden Verein gilt dasselbe. Ein Anwalt kann das koordinierte Vorgehen gegenüber beiden Vereinen, den Strafverfolgungsbehörden und dem zuständigen Jugendamt sicherstellen – und verhindert, dass Thomas durch unkontrollierte öffentliche Äußerungen selbst rechtliche Risiken eingeht.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkretem Verdacht auf sexuellen Missbrauch sollte umgehend ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert werden.
Psychosoziale Begleitung: Ein unterschätztes Recht
Neben dem strafrechtlichen und zivilrechtlichen Weg gibt es eine weitere, von vielen Eltern unbekannte Unterstützung: die psychosoziale Prozessbegleitung (PSB). Sie ist nach §406g StPO für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte kostenfrei und umfasst sowohl emotionale Begleitung im Verfahren als auch praktische Unterstützung vor und nach Verhandlungen.
Gerade für Kinder und Jugendliche, die als Zeugen im Strafprozess auftreten müssen, ist diese Begleitung psychologisch entscheidend – und kann gleichzeitig die Qualität der Aussagen verbessern, weil Betroffene besser vorbereitet sind. Viele Familien wissen nicht, dass ihnen dieser Anspruch zusteht. Über den Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung (UBSKM) sind bundesweit PSB-Angebote abrufbar.
Was Eltern jetzt tun sollten
Die ZDF-Dokumentation von Jonas Hummels ist ein Weckruf – aber er nützt nur etwas, wenn Eltern wissen, was sie konkret tun können:
Sofort: Jeden Vorfall schriftlich und datiert festhalten, Zeugen und Kommunikationsverläufe sichern. Keine Konfrontation mit dem Verdächtigen ohne rechtliche Begleitung.
In den ersten Wochen: Einen auf Opferrechte und Vereinsrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren. Fragen: Reicht der Sachverhalt für eine Strafanzeige? Welche Beweise müssen jetzt gesichert werden? Besteht Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung?
Mittelfristig: Über den Anwalt klären lassen, ob der Verein seine Sorgfaltspflichten verletzt hat – kein erweitertes Führungszeugnis, kein Schutzkonzept, kein dokumentiertes Beschwerdeverfahren. Das ist die Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche nach §831 BGB.
Die Doku von Jonas Hummels zeigt: Das System hat Lücken. Aber diese Lücken sind nicht unüberwindbar – wenn Eltern die Rechtsmittel kennen, die ihnen zustehen.

Andreas Weber