Straße von Hormus gesperrt: Was Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Krisengebiet schulden

Anwalt prüft Vertrag im Hamburger Büro – Fürsorgepflicht im Krisengebiet
Lena Lena MüllerRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 5. April 2026

Die Straße von Hormus ist gesperrt – und Ihr Arbeitgeber haftet möglicherweise

Die Straße von Hormus ist seit Anfang März 2026 durch iranische Revolutionsgarden faktisch blockiert. Laut dem Analyseunternehmen Kpler sind im gleichen Zeitraum 93 Prozent weniger Frachtschiffe durch die Meerenge gefahren als vor dem Konflikt. Wer trotzdem passieren will, muss laut Berichten des Handelsblatts eine „Transitgebühr" von bis zu zwei Millionen Dollar pro Schiff zahlen.

Das ist nicht nur ein Problem für Reedereien. Es ist auch ein Problem für Arbeitnehmer – und deren Arbeitgeber.

Was bedeutet die Sperrung für entsandte Mitarbeiter?

Hunderttausende Deutsche arbeiten in Unternehmen mit Lieferketten, Niederlassungen oder Projekten im Nahen Osten. Seit dem Ausbruch des Iran-Konflikts am 28. Februar 2026 stellt sich für viele Arbeitgeber dieselbe Frage: Welche Pflichten habe ich gegenüber meinen Mitarbeitern, die in der Region tätig sind oder entsandt wurden?

Die Antwort des deutschen Arbeitsrechts ist eindeutig: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist umfassend. Das bedeutet:

Die Fürsorgepflicht im Krisengebiet

Gemäß § 618 BGB ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen und Arbeitsmittel so zu gestalten, dass der Mitarbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Das gilt auch für Auslandseinsätze.

Konkret bedeutet das:

1. Informationspflicht: Arbeitgeber müssen Mitarbeiter vor der Entsendung in Risikogebiete umfassend über die Sicherheitslage informieren. Das Auswärtige Amt stufte mehrere Länder am Persischen Golf bereits als Krisengebiet ein.

2. Evakuierungsplanung: Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Notfallplan zu haben – inklusive Evakuierungsrouten, Unterkunftsoptionen und Kommunikationswegen. Wer keinen solchen Plan hat, riskiert Schadensersatzforderungen.

3. Reiseverbot oder Rückruf: Wenn die Sicherheitslage es erfordert, müssen Arbeitgeber Mitarbeiter aktiv zurückrufen oder Reisen in die Region untersagen – auch wenn das Projekte gefährdet oder Vertragsstrafen auslöst. Die Gesundheit der Mitarbeiter hat Vorrang.

4. Zusatzkosten tragen: Mehrkosten durch Umleitungen, Quarantänen oder vorzeitige Heimreisen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, sofern kein Verschulden des Mitarbeiters vorliegt.

Was passiert, wenn Arbeitgeber ihre Pflichten verletzen?

Wer seine Fürsorgepflicht verletzt, haftet. Mitarbeiter, die durch mangelnde Vorsorge des Arbeitgebers körperlichen oder psychischen Schaden nehmen, können Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen – zusätzlich zur Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft.

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2019 (Az.: 8 AZR 437/18) wurde klargestellt, dass Arbeitgeber für Schäden durch voraussehbare Gefahren im Ausland haften, wenn sie keine angemessenen Schutzmaßnahmen ergriffen haben.

Die aktuelle Situation am Persischen Golf ist eine voraussehbare Gefahr. Wer jetzt nicht handelt, riskiert erhebliche Haftungsrisiken.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Ein erfahrener Arbeitsrechtler kann Ihnen helfen, Ihre Pflichten zu verstehen und rechtssicher umzusetzen. Folgende Schritte sind jetzt empfehlenswert:

Lagebewertung durchführen: Überprüfen Sie alle laufenden Entsendungen in den Nahen Osten. Welche Mitarbeiter sind betroffen? Welche Verträge laufen mit Partnern in der Region?

Notfallplan aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Notfallplanung dem aktuellen Stand entspricht. Haben Sie Kontaktdaten des nächsten Konsulats? Kennen Ihre Mitarbeiter den Evakuierungsplan?

Versicherungssituation prüfen: Greift Ihre Auslandsunfallversicherung im Kriegsfall? Viele Policen schließen bewaffnete Konflikte aus. Das Kleingedruckte sollten Sie jetzt lesen – und nicht erst, wenn etwas passiert ist.

Rechtlichen Rat einholen: Gerade mittelständische Unternehmen, die zum ersten Mal mit einer solchen Situation konfrontiert sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Die Komplexität der Fürsorgepflicht im internationalen Kontext wird oft unterschätzt.

Höhere Gewalt: Was gilt bei Vertragsausfällen?

Ein weiterer kritischer Aspekt: Was passiert mit laufenden Verträgen, wenn Lieferketten durch die Hormuz-Sperrung zusammenbrechen?

Im deutschen Vertragsrecht greift in solchen Fällen möglicherweise die Regelung zur höheren Gewalt (force majeure). Diese befreit Vertragsparteien von Leistungspflichten, wenn ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis die Erfüllung unmöglich macht.

Allerdings: Nicht jede Verzögerung durch die Hormuz-Krise wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt. Ob der Iran-Konflikt in Ihren spezifischen Verträgen als solcher gilt, hängt von der Vertragsformulierung, dem anwendbaren Recht und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.

Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Ein Rechtsanwalt bei Expert Zoom kann Ihnen helfen, Ihre Verträge auf Klauseln zur höheren Gewalt zu prüfen und rechtssichere Entscheidungen zu treffen – bevor ein Rechtsstreit entsteht.

Laut dem deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hängen über 40 Prozent der deutschen Energie-Importe indirekt von Seewegen ab, die von der aktuellen Krise betroffen sind. Die wirtschaftliche Bedeutung der Situation kann kaum überschätzt werden – und die rechtlichen Folgen für Unternehmen werden in den kommenden Monaten deutlich werden.

Für Arbeitnehmer: Welche Rechte haben Sie?

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie in ein Krisengebiet entsendet hat oder Sie dort tätig sind, haben Sie als Arbeitnehmer eigene Rechte und Handlungsmöglichkeiten:

Zurückbehaltungsrecht: Sie können in extremen Fällen die Arbeit verweigern, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht und der Arbeitgeber keine ausreichenden Schutzmaßnahmen trifft. Dieses Recht ist stark und nur unter engen Voraussetzungen anwendbar – aber es existiert.

Anspruch auf vollständige Ausrüstung: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die notwendige Sicherheitsausrüstung zur Verfügung stellen – das gilt auch für Kommunikationsmittel, Notfallnummern und Informationen zur Evakuierung.

Lohnfortzahlung: Wenn Sie aufgrund der Sicherheitslage an Ihrer Arbeit gehindert werden – etwa weil Ihr Arbeitgeber Sie zurückruft oder die Reise unmöglich wird – haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber liegt.

Wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen in Ihrer konkreten Situation zustehen, ist es wichtig, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation einschätzen und Ihnen helfen, Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

Informationen zur aktuellen Reise- und Sicherheitslage bietet das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland.

Unsere Experten

Vorteile

Schnelle und präzise Antworten auf alle Ihre Fragen und Hilfsanfragen in über 200 Kategorien.

Tausende von Nutzern haben eine Zufriedenheit von 4,9 von 5 für die Beratung und Empfehlungen unserer Assistenten erhalten.

Kontaktieren Sie uns

E-Mail
Folgen Sie uns