Reinhold Messner hat im Oktober 2026 im Interview mit dem Spiegel offen über seinen Tod gesprochen: Er brauche kein Grab, wolle seine Asche verstreut wissen, und glaube nicht an ein Leben nach dem Tod. Mit 82 Jahren, mitten in seiner Deutschland-Tournee „Über Leben", setzt der berühmteste Bergsteiger der Welt ein Zeichen – und wirft dabei eine Frage auf, die viele Menschen umtreibt: Was passiert rechtlich, wenn man klare Vorstellungen davon hat, was nach dem Tod mit einem geschehen soll, diese aber nie schriftlich festgehalten hat? Die Antwort ist nüchterner, als man erwarten würde – und teurer.
Was „kein Grab" in Deutschland rechtlich bedeutet
In Deutschland ist das Recht auf Selbstbestimmung bei der Bestattung grundsätzlich anerkannt. Wer – wie Messner – ausdrücklich keine traditionelle Beerdigung mit Grabstein möchte, kann dies in einem Testament festhalten. Nach § 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht es jeder Person frei, durch Testament ihren letzten Willen zu formulieren – einschließlich der gewünschten Bestattungsform. Wer zudem sicherstellen will, dass dieser Wille noch vor der Beerdigung bekannt ist, sollte zusätzlich eine separate Bestattungsverfügung erstellen und an einem leicht zugänglichen Ort hinterlegen.
Denn hier liegt ein oft unterschätzter Knackpunkt: Testamente werden in Deutschland häufig erst nach der Beerdigung geöffnet. Eine Bestattungsverfügung, die separat bei Vertrauenspersonen oder beim Notar liegt, ist das sicherere Instrument.
Außerdem ist das Bestattungsrecht in Deutschland Ländersache, und die Regelungen unterscheiden sich teils erheblich. Die meisten Bundesländer erlauben inzwischen die Verstreuung von Asche auf privatem Gelände oder auf See – aber stets mit Einschränkungen. In Bayern ist die freie Verstreuung auf öffentlichem Gelände ohne behördliche Genehmigung verboten. In Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern gibt es spezielle Friedhofspflicht-Regelungen, von denen nur mit Genehmigung abgewichen werden kann. Wer seinen Wunsch wie Messner klar formuliert – Asche verstreuen –, muss deshalb präzisieren, wo und wie. Eine vage oder nur mündlich geäußerte Verfügung kann dazu führen, dass Hinterbliebene mangels Rechtsklarheit auf eine konventionelle Bestattung zurückgreifen müssen – oder sich darüber streiten, was dem Verstorbenen wirklich wichtig war.
Laut einer Erhebung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge von 2025 besitzen nur 42 Prozent der Deutschen über 60 ein aktuelles Testament. Das bedeutet: Fast sechs von zehn Menschen, die klare Vorstellungen über ihren Tod haben könnten, haben diese nirgendwo rechtlich verbindlich fixiert.
Wenn Vermögen über Grenzen geht: Messners grenzüberschreitendes Erbe
Reinhold Messner ist erbrechtlich kein einfacher Fall. Er hat in Südtirol sechs Museen unter der Dachmarke MMM (Messner Mountain Museum) aufgebaut, hält Urheberrechte an Dutzenden von Büchern und Filmdokumentationen und besitzt Immobilien sowie Beteiligungen in Italien, Österreich und Deutschland. Diese Konstellation macht sein Erbe zu einem klassischen Fall für grenzüberschreitendes Erbrecht – einem Bereich, der selbst erfahrene Juristen vor erhebliche Herausforderungen stellt.
Seit August 2015 gilt in der gesamten Europäischen Union die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Sie bestimmt, dass grundsätzlich das Recht des Landes angewendet wird, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Messner – der seinen Hauptwohnsitz in Südtirol hat – würde zunächst italienisches Erbrecht gelten. Wer aber Immobilien oder Bankkonten in Deutschland oder Österreich hält, muss prüfen, ob eine gesonderte Rechtswahl sinnvoll ist, um Doppelbesteuerung oder widersprechende nationale Pflichtteilsregelungen zu vermeiden.
Tut man das nicht, droht ein aufwändiges Nachlassverfahren in mehreren Ländern gleichzeitig – mit unterschiedlichen Fristen, unterschiedlichen Notarpflichten und unterschiedlichen Erbschaftsteuerregeln. Ein auf internationales Erbrecht spezialisierter Anwalt kann hier entscheidende Weichen stellen – und zwar rechtzeitig, nicht erst im Ernstfall.
Konkreter Fall: Was passiert, wenn man nicht vorsorgt?
Nehmen wir das Beispiel einer 72-jährigen Person, die eine ähnlich grenzüberschreitende Vermögensstruktur wie Reinhold Messner aufweist: Sie wohnt in Südtirol, besitzt eine Ferienwohnung in Bayern (aktueller Marktwert: 420.000 Euro), hält Urheberrechte an mehreren Sachbüchern (jährliche Lizenzeinnahmen ca. 9.500 Euro) sowie eine Beteiligung an einer gemeinnützigen Stiftung im Wert von rund 1,4 Millionen Euro. Außerdem hat sie mündlich mehrfach geäußert, keine traditionelle Bestattung zu wollen – ohne dies schriftlich festzuhalten.
Stirbt diese Person ohne Testament und ohne eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO, greift automatisch das italienische Erbrecht. Dort haben pflichtteilsberechtigte Kinder zwingenden Anspruch auf mindestens ein Viertel des Nachlasses (bei einem Kind) bis zur Hälfte (bei drei oder mehr Kindern) – unabhängig davon, was der Erblasser mündlich gewünscht hatte. Die bayerische Ferienwohnung fällt zwar formal unter deutsches Liegenschaftsrecht, doch das gesamte Nachlassverfahren muss in zwei Ländern parallel geführt werden.
Das Ergebnis: Die Erbengemeinschaft zahlt Notarkosten, Gerichtsgebühren und möglicherweise Erbschaftsteuer in beiden Ländern. Bei einem Gesamtnachlass von rund 1,85 Millionen Euro belaufen sich diese vermeidbaren Mehrkosten schnell auf 70.000 bis 110.000 Euro – Geld, das mit einem sorgfältig verfassten Testament und einer klaren Rechtswahl hätte eingespart werden können.
Und der Bestattungswunsch? Ohne schriftliche Fixierung liegt die Entscheidung allein bei den Hinterbliebenen. Selbst wenn die Person ihren Kindern klar mitgeteilt hatte, keine Beerdigung zu wollen, ist das für die verbleibenden Angehörigen rechtlich nicht bindend. Streit über die Bestattungsform ist in solchen Fällen keine Seltenheit – und endet mitunter vor Gericht, was die Verfahrensdauer und -kosten weiter erhöht.
Wenn Sie eine ähnliche Vermögens- oder Familienstruktur haben und wissen möchten, welche konkreten Schritte für Sie ratsam sind, helfen Ihnen die Erbrechtsanwälte auf Expert Zoom weiter.
Vier Instrumente, mit denen Prominente ihr Erbe sichern
Prominente wie Messner, die in mehreren Ländern Vermögen aufgebaut haben, greifen in der Regel auf einen mehrschichtigen Ansatz zurück. Diese vier Instrumente stehen dabei im Mittelpunkt:
Testament mit Rechtswahl: Nach Art. 22 EU-ErbVO kann jede Person in Europa schriftlich das Erbrecht ihres Heimatlandes wählen. Für einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien würde so deutsches Erbrecht gelten. Das vereinfacht die Nachlassverwaltung, reduziert Gerichtskosten erheblich und macht die Besteuerung besser planbar.
Stiftungsmodelle für komplexe Sachvermögen: Museen, Immobilien oder Kunstsammlungen lassen sich in eine Stiftung einbringen, die nach dem Tod des Gründers selbständig weiterbesteht. Messner hat diesen Weg mit dem MMM bereits beschritten. Für Privatpersonen mit erheblichem Sachvermögen – grob ab 500.000 Euro – kann ein ähnliches Modell steuerlich und erbrechtlich sehr vorteilhaft sein, weil Stiftungsvermögen nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, sofern bestimmte gemeinnützige Voraussetzungen erfüllt sind.
Schriftliche Bestattungsverfügung: Sie sollte separat vom Testament erstellt und an einem leicht zugänglichen Ort hinterlegt sein – beispielsweise bei einer Vertrauensperson, einem Notar oder im Portemonnaie als kurzer Hinweis. Nur so ist sichergestellt, dass der letzte Wille tatsächlich vor der Beerdigung bekannt ist.
Digitaler Nachlass und Urheberrechte: Rechte an Büchern, Fotos oder Filmaufnahmen sind im digitalen Zeitalter eine eigenständige Vermögensklasse. Sie gehen nach deutschem Recht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers in die Gemeinfreiheit über. Bis dahin können sie erhebliche Lizenzeinnahmen erzielen – oder zu jahrelangen Erbstreitigkeiten führen, wenn kein klarer Bevollmächtigter benannt wurde. Gerade bei bekannten Persönlichkeiten wie Messner kann das in die Millionen gehen.
Was Sie jetzt tun sollten
Reinhold Messners Offenheit gegenüber dem eigenen Tod lädt zur ehrlichen Reflexion ein. Die wenigsten Menschen haben ein so verzweigtes Erbe wie er – aber viele haben durchaus klare Wünsche, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen und ihrer Bestattung passieren soll. Und erschreckend viele haben diese Wünsche nie rechtlich abgesichert.
Ein erstes Gespräch mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. Es kann langwierige Erbstreitigkeiten von vornherein verhindern: In Deutschland dauern sie im Durchschnitt 2,5 Jahre und kosten häufig 10 bis 15 Prozent des Nachlasses – Geld und Zeit, die sich mit klarer Vorsorge sparen ließen.
Wer wie Messner weiß, was nach dem Tod mit ihm geschehen soll, sollte dafür sorgen, dass dieser Wille auch rechtlich gilt. Der Bergsteiger hat ein Leben lang jede Route präzise geplant, jedes Risiko kalkuliert und klare Entscheidungen getroffen – eine Haltung, von der wir alle beim Thema Erbrecht lernen können.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Bei konkreten Erbfragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht.

Charlotte Schneider