Am Morgen des 6. Juli 2026 rückte die Polizei mit einem Großaufgebot in die Händelstraße in Offenburg aus. Zwei Personen wurden mit Schusswunden aufgefunden: Ein Mann starb noch vor Ort im Hof eines Wohngebäudes, eine Frau erlag kurz darauf ihren schweren Verletzungen im Krankenhaus. Nach ersten Erkenntnissen der Ermittler waren keine weiteren Personen an der Tat beteiligt – die Hinweise deuten auf eine Familientragödie hin. Für Hinterbliebene und Angehörige stellen sich in solchen Stunden nicht nur emotionale, sondern auch dringende rechtliche Fragen.
Das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) seit 2024
Das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde zum 1. Januar 2024 durch das 14. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) abgelöst. Das neue Recht bringt für Gewaltopfer und ihre Angehörigen wesentliche Verbesserungen gegenüber dem alten System.
Wer als Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Gewalttat eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, hat Anspruch auf staatliche Entschädigung. Das gilt unabhängig davon, ob der Täter bekannt, gefasst oder zahlungsfähig ist. Auch wenn der Täter verstorben ist – wie möglicherweise in Offenburg – bleibt der Anspruch auf staatliche Leistungen vollständig bestehen.
Zu den wichtigsten Neuerungen des SGB XIV zählen:
- Schnellhilfe innerhalb von 14 Tagen: Betroffene können unmittelbar nach der Tat einen Antrag auf Soforthilfe stellen.
- Erweiterter Kreis der Anspruchsberechtigten: Nun sind auch Opfer psychischer Gewalt anspruchsberechtigt.
- Hinterbliebenengeld: Nahe Angehörige von Getöteten – Ehepartner, Kinder, Eltern – haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch den Staat.
- Heilbehandlung und Rehabilitation: Die Leistungen umfassen medizinische Versorgung, psychotherapeutische Behandlung und berufliche Wiedereingliederung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert umfassend über alle Leistungen und Voraussetzungen des Opferentschädigungsrechts.
Welche Rechte haben Hinterbliebene nach einem Tötungsdelikt?
Wird ein Familienmitglied Opfer eines Tötungsdelikts, eröffnen sich Hinterbliebenen mehrere rechtliche Wege. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Rechte auch dann bestehen, wenn der Täter selbst verstorben ist.
1. Nebenklage im Strafverfahren
Nahe Angehörige von Todesopfern haben das Recht, sich einem etwaigen Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen (§ 395 StPO). Mit anwaltlicher Unterstützung können sie aktiv am Verfahren teilnehmen, Beweisanträge stellen und Zeugen befragen. Auch wenn im Fall Offenburg nach aktuellem Stand keine weitere Strafverfolgung zu erwarten ist, bleibt das Instrument der Nebenklage in vergleichbaren Fällen zentral.
2. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass
Stirbt der Täter, bedeutet das nicht das Ende aller Ansprüche. Gemäß § 844 BGB haben Hinterbliebene Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser Anspruch richtet sich dann gegen den Nachlass des Täters. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche durchsetzbar sind.
3. Staatliche Entschädigung nach SGB XIV
Unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen können Hinterbliebene beim zuständigen Versorgungsamt Leistungen nach SGB XIV beantragen. Laut dem Rechtsportal für Betroffene häuslicher Gewalt sind viele Opfer und Angehörige über diese staatlichen Entschädigungsmöglichkeiten nicht ausreichend informiert – hier kann ein Rechtsanwalt gezielt helfen.
4. Opferschutzorganisationen als erste Anlaufstelle
Der WEISSE RING bietet bundesweit kostenlose Erstberatung, psychologische Unterstützung und praktische Hilfe bei Behördengängen an. Diese Unterstützung steht auch Angehörigen offen und ist unabhängig von anwaltlicher Beratung in Anspruch zu nehmen.
Was bedeutet „erweiterter Suizid" rechtlich?
Die Formulierung der Polizei – „keine weiteren Personen beteiligt" – deutet in Fällen wie Offenburg häufig auf einen sogenannten erweiterten Suizid hin: Der Täter tötet zunächst eine ihm nahestehende Person und nimmt sich anschließend selbst das Leben. Juristische Experten betonen, dass dieser Begriff keine moralische Einordnung darstellt, sondern lediglich die Tatstruktur beschreibt.
Für Hinterbliebene hat diese Einstufung konkrete rechtliche Konsequenzen:
- Es gibt kein laufendes Strafverfahren, da der Täter verstorben ist.
- Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass bleiben dennoch bestehen.
- Der Anspruch auf staatliche Entschädigung nach SGB XIV besteht uneingeschränkt.
- Traumatisierte Angehörige haben Anspruch auf psychologische Soforthilfe, die über SGB XIV finanziert werden kann.
Handlungsunfähigkeit nach dem Schock – und trotzdem Fristen beachten
Nach dem plötzlichen Verlust durch Gewalt sind viele Hinterbliebene zunächst handlungsunfähig. Das Recht berücksichtigt das: Die Frist für einen Antrag auf Leistungen nach SGB XIV beträgt in der Regel ein Jahr ab Kenntnis der Tat. Dennoch empfehlen spezialisierte Rechtsanwälte, frühzeitig zu handeln, da bestimmte Beweissicherungen (Obduktionsergebnisse, Ermittlungsberichte) zeitkritisch sind.
Wichtig zu wissen: Auch Nachbarn und Zeugen, die Schüsse gehört oder die Tat mitbekommen haben, können unter den Belastungen einer solchen Gewalterfahrung leiden. Sie haben ebenfalls Anspruch auf psychologische Soforthilfe – dieser wird oft nicht bekannt.
Wann sollten Betroffene einen Rechtsanwalt einschalten?
Nicht jede Situation erfordert sofort anwaltliche Hilfe. In folgenden Fällen ist es jedoch dringend ratsam, einen auf Opferrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren:
- Wenn Ansprüche nach SGB XIV geltend gemacht werden sollen und Ablehnungsbescheide drohen
- Wenn zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass des Täters geprüft werden sollen
- Wenn Lebens- oder Unfallversicherungen des Opfers in Anspruch genommen werden und der Versicherer Leistungen verweigert
- Wenn das Strafverfahren – in vergleichbaren Fällen mit überlebendem Täter – als Nebenklage begleitet werden soll
Ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Opferentschädigungsrecht kennt die aktuellen Regelungen des SGB XIV und kann Betroffene durch das bürokratische Verfahren führen, damit sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: die Trauer und den Wiederaufbau ihres Alltags.
Auf Expert Zoom finden Betroffene spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in Opferrecht, Schadensersatzrecht und SGB XIV erfahren sind und eine unverbindliche Erstberatung anbieten.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die genannten Paragraphen und Gesetze dienen der allgemeinen Information.

Andreas Weber