Nadja Benaissa bewohnt seit dem 5. Oktober 2026 den „Promi Big Brother"-Container, und zugleich rückt ihr Fall von 2009/2010 wieder in den Fokus: Am 14. Oktober 2026 blickt Brisant auf die HIV-Anzeige, die zehntägige Untersuchungshaft und das Urteil gegen die No-Angels-Sängerin zurück. Für viele Leserinnen und Leser stellt sich dabei eine praktische Frage: Wann ist das Weitergeben einer HIV-Infektion in Deutschland strafbar, und wie viel darf eine Behörde über Betroffene öffentlich machen?
Was damals passierte: die Eckdaten des Falls
Laut Brisant (Stand 14. Oktober 2026) zeigte 2009 ein junger Mann Nadja Benaissa an, weil er sich bei ihr vermutlich beim Sex angesteckt hatte. Damit wurde ihre bis dahin geheim gehaltene HIV-Infektion öffentlich. Kurz vor einem Konzert mit den No Angels nahm die Polizei sie fest, sie verbrachte zehn Tage in einem hessischen Gefängnis.
2010 wurde der Fall verhandelt. Benaissa räumte ein, ihren damaligen Sexualpartner wissentlich angesteckt zu haben. Das Gericht verurteilte sie wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und 300 Sozialstunden. Brisant nennt den möglichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren und bezeichnet das Urteil als vergleichsweise mild.
Benaissa sagt heute, es gebe für ihr Verhalten weder Erklärung noch Entschuldigung. Ihre Bandkollegin Sandy Mölling nennt die Zeit nach Bekanntwerden eine „Hexenjagd".
Frage 1: Warum „gefährliche" Körperverletzung?
Die Antwort steckt im Strafgesetzbuch. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich nach § 223 StGB strafbar. Eine HIV-Infektion gilt als Gesundheitsschädigung, auch wenn sie heute dank Therapie gut behandelbar ist.
Wird die Tat „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen, greift § 224 StGB. Der Gesetzgeber sieht dort einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Rechtsprechung hat die ungeschützte Übertragung einer HIV-Infektion in der Vergangenheit unter diese Vorschrift gefasst. Den Gesetzestext finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.
Der Unterschied ist erheblich: Bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren, bei der gefährlichen Variante bei zehn.
Frage 2: Reicht schon ein Risiko ohne Ansteckung?
Hier unterscheiden Juristen zwischen Versuch und Vollendung. Steckt sich die Partnerin oder der Partner nicht an, kommt unter Umständen nur ein Versuch in Betracht. Das hängt vom Vorsatz ab: Wusste die infizierte Person um ihr Risiko und nahm sie eine Übertragung zumindest billigend in Kauf?
Entscheidend ist außerdem die Einwilligung. Wer vor dem Sex offen über die Infektion aufklärt und das Gegenüber trotzdem zustimmt, handelt in der Regel anders als jemand, der schweigt. Gerichte prüfen das stets im Einzelfall.
Ein weiterer Faktor ist die Therapie. Nach Angaben der Deutschen Aidshilfe ist HIV bei wirksamer Behandlung und einer Viruslast unter der Nachweisgrenze sexuell nicht übertragbar. Ob und wie sich das im Strafverfahren auswirkt, bewerten Gerichte jedoch unterschiedlich. Betroffene sollten sich deshalb nicht auf Faustregeln verlassen, sondern ihre Lage anwaltlich einschätzen lassen.
Frage 3: Darf die Staatsanwaltschaft über die Infektion informieren?
Genau darüber wird im Fall Benaissa bis heute diskutiert. Laut Brisant gab die Staatsanwaltschaft Darmstadt am Tag nach der Festnahme eine Pressekonferenz zur HIV-Infektion der Sängerin. Gerichtsreporterin Sabine Rückert hält das für rechtswidrig. Einen rechtskräftigen Beleg für diese Bewertung nennt der Artikel nicht.
Rechtlich geht es um den Konflikt zweier Interessen. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Informationsinteresse an Strafverfahren, vor allem bei Prominenten. Auf der anderen Seite stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der besondere Schutz von Gesundheitsdaten. Eine HIV-Infektion gehört zu den sensibelsten Informationen überhaupt.
Behörden müssen deshalb abwägen, welche Details für die Öffentlichkeit wirklich nötig sind. Wer den Eindruck hat, dass Angaben zu seiner Gesundheit unzulässig verbreitet wurden, kann Unterlassung verlangen und in schweren Fällen Entschädigung geltend machen.
Ein Rechenbeispiel: Wie sich die Lage in der Praxis verschiebt
Nehmen wir einen erfundenen, aber realistischen Fall. Mia, 29, aus Frankfurt, weiß seit zwei Jahren von ihrer HIV-Infektion und steht in Behandlung. Nach drei Monaten Beziehung hat sie ungeschützten Sex mit ihrem Partner Jonas, ohne ihm von der Infektion zu erzählen. Ihre Viruslast liegt zu diesem Zeitpunkt bei 8.000 Kopien pro Milliliter, weil sie ihre Medikamente zuletzt unregelmäßig genommen hat.
Wenn sich Jonas daraufhin ansteckt, steht eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung im Raum. Der Strafrahmen reicht dann von sechs Monaten bis zehn Jahren. Eine Strafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, so wie es im Fall Benaissa geschah, wo zusätzlich 300 Sozialstunden verhängt wurden. Die Verjährungsfrist beträgt bei dieser Tat zehn Jahre.
Hätte Mia dagegen offen aufgeklärt und wäre Jonas einverstanden gewesen, sähe die Bewertung anders aus. Hätte sie außerdem seit Monaten zuverlässig therapiert und eine Viruslast unter der Nachweisgrenze gehabt, würden Gerichte das im Einzelfall berücksichtigen. Die Spanne zwischen Freispruch, Einstellung und mehrjähriger Haft ist also groß, und genau deshalb zählt frühe anwaltliche Beratung.
Bleibt es bei einem Verdacht ohne nachgewiesene Ansteckung, kommt nur ein Versuch infrage. Das Gericht kann die Strafe dann mildern. Wenn die Ermittlungsakte oder die Pressearbeit der Behörde zusätzlich Details zu Mias Gesundheit preisgibt, kommt außerdem ein eigenständiger Anspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Betracht.
Was das öffentliche Interesse für Betroffene bedeutet
Der Fall Benaissa zeigt, wie schnell aus einem Strafverfahren eine Medienkampagne wird. Die Sängerin verlor nach eigenen Angaben zeitweise den Halt: Nach ihrer Haftentlassung betäubte sie sich laut Brisant mit Antidepressiva, Alkohol und Joints, bis eine Ärztin eingriff und Therapien sowie Selbsthilfegruppen folgten. Das Management wollte sie laut Bildunterzeile des Beitrags damals aus der Band werfen.
Für Betroffene heißt das: Neben dem Strafverfahren drohen Konsequenzen im Beruf, im Freundeskreis und im Netz. Wer in so eine Lage gerät, sollte früh klären, welche Informationen veröffentlicht werden dürfen und wie sich unzulässige Berichterstattung stoppen lässt.
Wie ein solches Verfahren typischerweise abläuft
Am Anfang steht meist eine Strafanzeige, wie sie 2009 gegen Benaissa gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, vernimmt Zeugen und wertet medizinische Unterlagen aus. Sieht sie einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt sie Anklage, und ein Gericht entscheidet über Schuld und Strafe.
Ob Untersuchungshaft angeordnet wird, hängt von Haftgründen wie Flucht- oder Wiederholungsgefahr ab. Im Fall Benaissa saß die Sängerin zehn Tage ein, bevor sie freikam. Das Verfahren selbst endete 2010 mit einem Geständnis und dem Urteil auf Bewährung.
Ein Geständnis wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Auch eine schwierige Vorgeschichte und die erkennbare Reue fließen in die Strafzumessung ein. Rückert führt die vergleichsweise milde Strafe laut Brisant auf genau diese Umstände zurück.
Wichtig für Betroffene auf der anderen Seite: Wer sich angesteckt hat, kann neben dem Strafverfahren zivilrechtlich Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen, etwa für Behandlungskosten. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander und folgen eigenen Regeln. Ein Freispruch im Strafverfahren schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht automatisch aus, weil dort andere Beweismaßstäbe gelten. Umgekehrt bedeutet eine Verurteilung nicht, dass die Höhe des Schmerzensgeldes damit schon feststeht. Auch deshalb lohnt es sich, beide Ebenen von Anfang an gemeinsam zu betrachten und nicht nacheinander.
Was Sie jetzt tun können
Ob als Beschuldigte, als Betroffener einer Ansteckung oder als jemand, dessen Gesundheitsdaten öffentlich wurden: Mit diesen Schritten sind Sie auf der sicheren Seite.
- Nichts allein aussagen: Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht durch Ihre Verteidigung.
- Beweise sichern: Behandlungsunterlagen, Laborwerte und Nachrichten können über Vorsatz und Einwilligung entscheiden.
- Persönlichkeitsrechte prüfen: Wurden Gesundheitsdaten veröffentlicht, kann eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung gegen Medien möglich sein.
- Medizinische Beratung nutzen: Aidshilfen und HIV-Schwerpunktpraxen unterstützen bei Therapie und Aufklärung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Jeder Fall liegt anders, und die genannten Beispiele sind frei erfunden.
Wer sich strafrechtlich verteidigen oder seine Persönlichkeitsrechte durchsetzen will, findet bei Expert Zoom spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht und Medienrecht, die den Einzelfall einschätzen.

Lena Müller