König Harald ist tot: Märtha Louises Erbfall zeigt, wie 900.000 binationale Paare ihr Erbe riskieren

Prinzessin Märtha Louise von Norwegen bei einem öffentlichen Auftritt, 2019

Photo : Richter Frank-Jurgen / Wikimedia

Julia Julia RichterVermögensberatung
6 Min. Lesezeit 10. September 2026

König Harald V. von Norwegen starb am 28. August 2026 im Alter von 89 Jahren in Oslo. Sein Sohn bestieg sofort als König Haakon VIII. den Thron. Für seine Tochter Prinzessin Märtha Louise (54), die seit August 2024 mit dem US-amerikanischen Schamanen Durek Verrett verheiratet ist, beginnt nun eine Phase, in der sich zeigt, was ihre ungewöhnliche binationale Familienkonstellation für das Erbe bedeutet. Ihr Fall beleuchtet ein Problem, das rund 900.000 binationale Paare in Deutschland direkt betrifft: Was passiert mit Ihrem Vermögen, wenn ein Erbfall Landesgrenzen überschreitet?

Märtha Louise: Eine Prinzessin zwischen zwei Rechtssystemen

Märtha Louise von Norwegen heiratete am 31. August 2024 den US-amerikanischen Schamanen Durek Verrett – eine Hochzeit, die in Norwegen kontrovers diskutiert wurde. Bereits seit November 2022 hatte die Prinzessin ihre offiziellen royalen Pflichten niedergelegt. Sie darf zwar weiterhin den Titel „Prinzessin" tragen, diesen jedoch nicht für kommerzielle Zwecke nutzen. Eine Umfrage aus dem September 2024 ergab, dass rund 70 Prozent der Norweger wollen, dass sie den Titel vollständig aufgibt.

Rechtlich besonders interessant: Märtha Louise ist norwegische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Norwegen. Ihr Ehemann Durek Verrett ist US-Staatsbürger. Für ihr gemeinsames Vermögen und künftige Erbschaften können damit zwei völlig unterschiedliche Rechtssysteme gelten. Das norwegische Erbrecht (arveloven) kennt – ähnlich wie das deutsche BGB – einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch für Abkömmlinge. Märtha Louise dürfte als Tochter des verstorbenen Königs unabhängig von ihrem Pflichtenverzicht einen gesetzlichen Erbanteil beanspruchen können. Doch wie hoch dieser Anteil ist, wie er mit den Vermögenswerten ihres amerikanischen Ehemannes interagiert und welche Rechtswahl für internationales Nachlassvermögen gilt – all das ist für Außenstehende ungeklärt.

Hinzu kommt: Märtha Louises eigenes Geschäftsvermögen ist keineswegs üppig. Ihr Reitunternehmen „Hest360 AS" musste im November 2025 aufgrund fehlender Investoren und finanzieller Schwierigkeiten aufgelöst werden. Durek Verrett wiederum unterzog sich kürzlich einer Nierentransplantation im Rikshospitalet in Oslo – mit möglichen Langzeitfolgen für die Arbeitsfähigkeit. Die wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit dieser binationalen Konstellation ist real.

Wenn zwei Länder, zwei Rechtsordnungen und ein Erbfall aufeinandertreffen

Deutschland zählt laut Statistischem Bundesamt rund 900.000 binationale Paare, die dauerhaft im Land leben. Dazu kommen Zehntausende Deutsche, die im Ausland Konten, Immobilien oder Unternehmensanteile halten. Für sie alle gilt: Ein Erbfall aktiviert unter Umständen nicht eine, sondern mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig.

Seit dem 17. August 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der Europäischen Union. Das Grundprinzip ist einfach: Es gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte ein Deutscher zuletzt in Spanien und stirbt dort, gilt spanisches Erbrecht für seinen EU-Nachlass – es sei denn, er hat testamentarisch ausdrücklich deutsches Recht gewählt.

Für Erbfälle mit Bezug zu Nicht-EU-Ländern – wie Norwegen, die USA, die Schweiz oder Großbritannien (seit Brexit) – greift die EU-Verordnung jedoch nicht. In diesen Fällen gelten für Deutschland die Regelungen des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Nach Art. 25 EGBGB ist bei der Bestimmung des anwendbaren Erbrechts die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht sein Wohnort. Ein Amerikaner, der in Deutschland verstirbt, wird grundsätzlich nach dem Recht seines Heimatstaates in den USA beerbt – was ein separates Nachlassverfahren (Probate) in den USA nach sich zieht.

Diese Zweiteilung – EU-Recht für den europäischen Teil, nationales IPR für Drittstaaten – macht internationale Erbschaften zu einem juristischen Minenfeld, das ohne Vorbereitung teuer werden kann.

Konkretes Fallbeispiel: Was Thomas und Sarah aus Düsseldorf droht

Stellen Sie sich Thomas (51) aus Düsseldorf vor, der seit 2018 mit der US-Amerikanerin Sarah verheiratet ist. Das Paar lebt gemeinsam in Düsseldorf. Thomas besitzt eine Eigentumswohnung in Düsseldorf (Verkehrswert: 490.000 Euro) und ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank (aktueller Wert: 120.000 Euro). Sarah hat ein US-Sparkonto in Ohio (Kontostand: 85.000 USD). Ein Testament gibt es nicht.

Szenario 1 – Thomas stirbt: Letzter gewöhnlicher Aufenthalt ist Düsseldorf; keine Kinder; Eltern bereits vorverstorben. Nach § 1931 BGB erbt Sarah als überlebende Ehegattin den gesamten deutschen Nachlass – Wohnung und Depot, also insgesamt 610.000 Euro. Für das Ohio-Konto gilt jedoch Ohio-Recht: Ohne ein US-kompatibles Testament oder einen Beneficiary Designation-Eintrag muss Sarah ein Probate-Verfahren in Ohio einleiten. Das American Bar Association schätzt die Verfahrenskosten bei einem Nachlasswert von 85.000 USD auf typischerweise 3 bis 10 Prozent, also 2.550 bis 8.500 USD. Das Geld ist für 9 bis 18 Monate eingefroren.

Szenario 2 – Sarah hat Kinder aus erster Ehe: Diese Kinder sind US-Staatsbürger und leben in Ohio. Sie haben in Deutschland keinen gesetzlichen Erbanspruch auf Thomas' Nachlass und keinen Pflichtteilsanspruch. Für das Ohio-Konto jedoch – je nach Sarahs Testament oder dessen Fehlen – könnten sie unter Ohio-Recht Ansprüche anmelden und Sarahs Zugriff auf diese Mittel monatelang blockieren.

Wenn kein Testament existiert und keine Rechtswahl getroffen wurde, kostet diese Konstellation die Erben nach Einschätzung von auf internationalem Erbrecht spezialisierten Anwälten nicht nur Zeit und Nerven: Der reine Verfahrensaufwand für zwei parallele Nachlassverfahren liegt typischerweise bei 8.000 bis 25.000 Euro – je nach Komplexität, Streitanfälligkeit und involviertem Bundesstaat.

Märtha Louise und Durek Verrett stehen vor exakt diesem strukturellen Problem – nur in größerem Maßstab und mit dem öffentlichen Interesse eines royalen Erbfalls obendrauf.

Was ein Vermögensberater empfiehlt: Drei konkrete Maßnahmen

Für binationale Paare in Deutschland ist die Botschaft klar: Nachlassplanung ist kein Luxusproblem und keine Aufgabe für später. Vermögensberater mit Erfahrung in internationaler Nachlassgestaltung empfehlen drei priorisierte Schritte.

Erstens: Rechtswahl testamentarisch festschreiben. Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt es deutschen Staatsangehörigen ausdrücklich, in ihrem Testament deutsches Erbrecht zu wählen – auch wenn sie im EU-Ausland wohnen. Für Nicht-EU-Länder bietet Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine vergleichbare Möglichkeit. Diese Rechtswahl erspart Ihren Erben im Ernstfall erhebliche Gerichtskosten und juristische Unsicherheit.

Zweitens: Internationales Testament aufsetzen. Ein einfaches deutsches Testament erfasst nur deutsches Vermögen zuverlässig. Wer im Ausland Konten, Liegenschaften oder Unternehmensanteile hält, braucht entweder ein länderspezifisches Zusatztestament oder ein sogenanntes Internationales Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen von 1973. Dieses Abkommen wird von mehr als 40 Staaten anerkannt – darunter Frankreich, Belgien, Kanada und mehrere US-Bundesstaaten. Für Konten in den USA empfiehlt sich zusätzlich die Eintragung eines Beneficiary Designation, der das Konto direkt außerhalb des Probate-Verfahrens überträgt.

Drittens: Güterstand prüfen und Ehevertrag anpassen. In Deutschland gilt ohne ausdrückliche Vereinbarung die Zugewinngemeinschaft. Für internationale Paare kollidiert das häufig mit dem Güterstand des Heimatlandes des Partners. In US-Community-Property-Staaten wie Kalifornien, Texas oder Arizona gehört dem Ehepartner automatisch die Hälfte aller während der Ehe erworbenen Güter – unabhängig davon, wer sie erworben hat. Das kann erheblich von dem abweichen, was deutsches Recht vorsieht, und im Erbfall zu widersprüchlichen Ansprüchen führen. Ein angepasster Ehevertrag schafft hier Klarheit.

Für Vermögensberater ist entscheidend, diese drei Instrumente aufeinander abzustimmen: Rechtswahl, Testament und Güterstand müssen konsistent sein – ein Testament ohne Rechtswahlklausel kann im Erbfall unterlaufen werden. Mehr als Märtha Louises royaler Glanz zeigt deshalb ihr bürgerlicher Alltag, wie real dieses Risiko ist.

Was Sie jetzt tun sollten

Der Tod von König Harald V. erinnert daran: Erbfälle kommen ohne Vorwarnung. Für die rund 900.000 binationalen Paare in Deutschland ist das keine abstrakte Bedrohung, sondern eine lösbare Planungsaufgabe – die nur rechtzeitig angegangen werden muss.

Auf Expert Zoom finden Sie Vermögensberater mit Erfahrung in internationaler Nachlassplanung, die Ihre individuelle Situation bewerten und einen grenzübergreifenden Nachlassplan erarbeiten können. Ebenso aufschlussreich: ein Blick auf häufige Vorsorgefehler bei Paaren mit internationalem Familienvermögen.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Vermögensberatung. Für Ihre konkrete Erbschafts- und Nachlasssituation wenden Sie sich an einen spezialisierten Berater oder Anwalt für internationales Erbrecht.

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