Als Moritz Schularick, Präsident des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (IfW Kiel), das Reformpaket der Bundesregierung im ZDF-Interview als bloße „Babyschritte" bezeichnete, saß der Stachel. Politisch sei das Paket ein Erfolg, ökonomisch jedoch erst der Anfang – und ausgerechnet beim Kündigungsschutz, so Schularick, fehle der Regierung der Mut zum echten Wandel. Seine Forderung: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) soll für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro faktisch abgeschafft werden. Für Hunderttausende Gutverdiener in Deutschland ist das keine abstrakte Debatte – sondern eine Frage, die den eigenen Arbeitsvertrag direkt berührt.
Ein Reformpaket, das den Ökonomen zu wenig ist
Am 1. Juli 2026 beschloss die schwarz-rote Koalition unter Bundeskanzler Friedrich Merz das bislang umfangreichste Reformpaket der laufenden Legislaturperiode: 34 Einzelmaßnahmen, darunter Steuererleichterungen für Unternehmen, Investitionsanreize im Bereich erneuerbare Energien und eine erste, punktuelle Lockerung des Kündigungsschutzes für Beschäftigte mit besonders hohem Einkommen. Die Gewerkschaften liefen Sturm; beim DGB empfingen Betriebsräte den Kanzler mit offenem Protest.
Schularick ließ sich dennoch zu einer vorsichtigen Würdigung hinreißen – um sofort eine Relativierung anzufügen. Im ZDF-Gespräch nannte er das Paket politisch mutig, ökonomisch aber lediglich „die ersten Babyschritte hin zu mehr Wachstum". Für ihn geht die Liberalisierung des Arbeitsmarkts bei Weitem nicht weit genug. In mehreren Beiträgen seit Anfang 2026 hat er seine Position präzisiert: In einer Wirtschaft, die durch Künstliche Intelligenz und Digitalisierung tiefgreifend umstrukturiert werde, seien Unternehmen auf schnelle Anpassungsmöglichkeiten bei der Belegschaft angewiesen. Wer mehr als 100.000 Euro im Jahr verdiene, sei wirtschaftlich in der Lage, seine Interessen eigenständig zu vertreten und brauche staatlichen Schutz nicht im gleichen Maße wie Niedrigverdiener.
Deutschland gehört laut OECD-Erhebungen zu den Ländern mit dem strengsten gesetzlichen Kündigungsschutz unter den großen Volkswirtschaften – ein Umstand, den Schularick als strukturelles Investitionshemmnis bewertet, insbesondere für internationale Technologieunternehmen, die im Wettbewerb mit US-amerikanischen und asiatischen Standorten stehen.
Was das geltende Recht tatsächlich schützt – und wen
Bevor irgendeine Reform Realität wird, gilt das bestehende Recht. Und das bietet deutlich mehr Schutz, als viele Arbeitnehmer ahnen.
Das Kündigungsschutzgesetz greift in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Jede ordentliche Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein – das bedeutet: Sie muss personenbedingt (fehlende Eignung), verhaltensbedingt (Pflichtverletzung) oder betriebsbedingt (wirtschaftliche Notwendigkeit) begründet werden. Fehlt eine solche Begründung oder ist die Sozialauswahl fehlerhaft – also wurden jüngere oder weniger schutzbedürftige Kollegen bevorzugt –, ist die Kündigung anfechtbar.
Entscheidend: Die Einkommenshöhe spielt nach aktuellem KSchG keine Rolle. Wer 130.000 Euro verdient, genießt denselben gesetzlichen Schutz wie jemand mit 32.000 Euro. Das ist der Status quo, den Schularick für Hochverdiener aufheben möchte.
Das Reformpaket vom Juli 2026 hat eine erste Öffnung geschaffen: Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 96.600 Euro West) können bei Vertragsabschluss freiwillig eine sogenannte Abfindungsklausel vereinbaren. Diese tauscht den ordentlichen KSchG-Schutz gegen eine vorab festgelegte Zahlung ein. Die Klausel ist ausdrücklich freiwillig – wer sie nicht unterzeichnet, behält uneingeschränkten gesetzlichen Schutz. Wer sie unterschreibt, ohne die Konsequenzen zu kennen, riskiert allerdings erheblich.
Das typische Verfahren bei einer strittigen Kündigung verdeutlicht, warum der Schutz so wertvoll ist: Nach Eingang der schriftlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Erster Gütetermin ist in der Regel vier bis sechs Wochen später. Die meisten Verfahren enden in diesem Stadium mit einem Vergleich – das Arbeitsgericht moderiert aktiv, und Arbeitgeber haben ein starkes Interesse daran, langwierige Verfahren zu vermeiden. Für gut verdienende Fachkräfte bedeutet das: Der Schutz durch das KSchG hat einen konkreten monetären Wert, der erst sichtbar wird, wenn man ihn braucht.
Was eine einzige Unterschrift kosten kann
Nehmen wir den Fall von Thomas, 41 Jahre alt, Senior Product Manager in einem mittelgroßen Tech-Unternehmen in Frankfurt. Jahresgehalt: 112.000 Euro brutto. Betriebszugehörigkeit: drei Jahre. Der Betrieb beschäftigt 80 Mitarbeiter.
Im Zuge einer KI-getriebenen Reorganisation bietet ihm sein Arbeitgeber im Rahmen einer Vertragsverlängerung die neue Abfindungsklausel an: vier Bruttomonatsgehälter – rund 37.300 Euro – im Fall einer betriebsbedingten Kündigung innerhalb der nächsten zwei Jahre.
Wenn Thomas die Klausel ohne Beratung unterzeichnet, dann sichert er sich 37.300 Euro – und verzichtet gleichzeitig auf das Recht, die Kündigung gerichtlich anzufechten. Was er nicht bedenkt:
Nach dem gängigen Berechnungsmaßstab der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gilt als Orientierungswert für Abfindungen: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei drei Jahren Betriebszugehörigkeit wären das 1,5 Monatsgehälter – also etwa 14.000 Euro – als Ausgangspunkt. Realistisch verhandelbar wären im außergerichtlichen Vergleich jedoch drei bis fünf Monatsgehälter, je nach Sozialauswahl und betrieblicher Situation. Dazu kommt: Hätte Thomas bei fehlerhafter Sozialauswahl eine Kündigungsschutzklage gewonnen, wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihn entweder weiterzubeschäftigen oder eine deutlich höhere Abfindung zu zahlen.
Mit einer 90-minütigen Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht (typisches Honorar: 200 bis 350 Euro) hätte Thomas folgendes erfahren: Die Abfindungsklausel ist nachverhandelbar. Arbeitgeber, die eine Planungssicherheit bei einem Schlüsselmitarbeiter anstreben, sind erfahrungsgemäß bereit, auf sechs bis sieben Monatsgehälter zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer professionell vertreten ist. Die Ablehnung der Klausel ist rechtlich ohne Folgen – kein Arbeitgeber darf einen Vertragsabschluss von der Unterschrift abhängig machen.
Im Ernstfall: Thomas unterzeichnet ohne Beratung, wird neun Monate später betriebsbedingt entlassen, erhält die vereinbarten 37.300 Euro und hat keine Handhabe mehr. Mit anwaltlicher Vertretung wäre im Vergleichsweg realistisch ein Ergebnis zwischen 55.000 und 65.000 Euro erzielbar gewesen. Die Differenz: bis zu 28.000 Euro – für eine Beratung, die weniger als 350 Euro kostet.
Hinweis: Die genannten Beträge basieren auf gängigen Berechnungsmaßstäben der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und anwaltlicher Praxis. Individuelle Fälle weichen ab. Eine rechtliche Bewertung Ihrer spezifischen Situation erfordert einen zugelassenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was nach den „Babyschrittens" kommt – und wann
Schularicks Kritik bleibt politisch nicht ohne Echo. Innerhalb der CDU wächst die Bereitschaft, die Einkommensschwelle für die freiwillige Abfindungsklausel von 96.600 Euro auf 80.000 Euro abzusenken, was mehrere Millionen weitere Beschäftigte berühren würde. Koalitionskreisen zufolge könnte das Thema im Herbstgutachten 2026 der führenden Wirtschaftsinstitute – geplant für Anfang Oktober – neue Fahrt aufnehmen.
Die SPD zeigt sich bislang skeptisch, schließt aber eine Reform des Modells nicht grundsätzlich aus, sofern Schutzgarantien für Arbeitnehmer im unteren und mittleren Einkommenssegment gestärkt werden. Arbeitsrechtler und Gewerkschaften warnen hingegen vor einem Dammbruch: Jede Lockerung für Hochverdiener schaffe einen Präzedenzfall, der auf niedrigere Einkommensgruppen ausstrahlen werde.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die Rechtslage kann sich innerhalb dieser Legislaturperiode noch einmal verändern. Wer wartet, bis eine Kündigung auf dem Tisch liegt, handelt zu spät. Die dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG – sie beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung – lässt keinen Spielraum für langwieriges Abwägen.
Weitere Einschätzungen zur wirtschaftlichen Lage in Deutschland finden Sie in unserem Artikel über Fratzschers Prognosen zur deutschen Stagnation.
Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Die Schularick-Debatte hat einen bleibenden Wert: Sie erinnert daran, dass Kündigungsschutz kein unveränderliches Naturrecht ist, sondern eine rechtspolitische Entscheidung – die sich ändern kann, wenn die politischen Mehrheiten es wollen.
Konkrete Empfehlungen für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über 80.000 Euro:
Bestehende Verträge überprüfen: Enthält Ihr aktueller Vertrag bereits eine Abfindungsklausel? Welche Kündigungsfristen gelten? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann das in weniger als einer Stunde klären.
Kein Druck bei neuen Vertragsklauseln: Arbeitgeber dürfen keine Unterschrift unter eine Abfindungsklausel als Bedingung für eine Gehaltserhöhung oder Beförderung stellen. Wer in eine solche Situation gerät, sollte sich umgehend beraten lassen.
Klagefrist kennen: Die dreiwöchige Frist nach §4 KSchG ist absolut. Wer sie verpasst, verliert alle Ansprüche – unabhängig davon, ob die Kündigung rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Die vollständige Fassung des Kündigungsschutzgesetzes ist auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Justiz abrufbar: gesetze-im-internet.de/kschg/.
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Andreas Weber