Melanie Amann, langjährige stellvertretende Chefredakteurin des „Spiegel", ist seit Januar 2026 als Chefredakteurin Digital bei der Funke Mediengruppe in Berlin tätig – und seit dem 21. Mai 2026 auch mit dem Podcast „Amann Unframed" zu hören. Ihr Wechsel von einem Nachrichtenmagazin zu einem direkten publizistischen Wettbewerber rückt eine Frage in den Fokus, die im Sommer 2026 viele Fach- und Führungskräfte beschäftigt: Was passiert eigentlich mit dem Wissen, den Kontakten und den Verträgen, wenn eine leitende Angestellte zur Konkurrenz geht?
Für Beschäftigte in gehobenen Positionen ist das keine akademische Frage. Wer Zugang zu Strategien, Zahlen und Quellen hat, unterliegt oft besonderen vertraglichen Bindungen. Ein Arbeitsrechtler kann klären, welche dieser Klauseln wirksam sind – und welche nicht.
Der Fall Amann als Lehrstück für Führungskräfte
Amann war zwölf Jahre beim „Spiegel", zuletzt in der Chefredaktion. Ihr Abschied zum Jahresende 2025 und der Neustart bei Funke wurden in der Medienbranche breit diskutiert. Der Podcast „Amann Unframed – Gespräche, die den Rahmen sprengen" erscheint alle zwei Wochen donnerstags und wird über die Funke-Kanäle, gängige Podcast-Plattformen und YouTube verbreitet.
Solche Wechsel an der Spitze sind heikel, weil beide Häuser um dieselben Leserinnen, Werbekunden und Talente konkurrieren. Genau hier setzt das deutsche Arbeitsrecht an. Ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass eine Führungskraft ihr internes Wissen unmittelbar beim Konkurrenten einsetzt. Ob eine solche Klausel im Einzelfall greift, hängt allerdings von strengen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Was das Gesetz zum Wettbewerbsverbot sagt
Die zentralen Regeln stehen in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur unter engen Bedingungen zulässig:
- Es muss schriftlich vereinbart sein, und die Arbeitnehmerin muss eine unterzeichnete Urkunde erhalten.
- Es darf höchstens zwei Jahre ab Vertragsende dauern.
- Der Arbeitgeber muss eine Karenzentschädigung zahlen – mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für jedes Jahr des Verbots.
Fehlt die zugesagte Entschädigung, ist das Verbot in der Regel unverbindlich. Die betroffene Person darf dann selbst entscheiden, ob sie sich daran hält oder beim Wettbewerber anfängt. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt betont, dass eine Klausel ohne wirksame Karenzregelung nicht durch nachträgliche Auslegung „gerettet" werden kann. Die genauen Bedingungen des Wettbewerbsverbots sind im amtlichen Gesetzestext des § 74 HGB auf gesetze-im-internet.de nachzulesen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem laufenden und dem nachvertraglichen Verbot. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ohnehin eine Treuepflicht: Wer angestellt ist, darf dem eigenen Arbeitgeber nicht offen Konkurrenz machen. Erst nach dem Ausscheiden braucht es die ausdrückliche, bezahlte Klausel.
Wann eine Konkurrenzklausel ins Leere läuft
In der Praxis scheitern viele Wettbewerbsverbote an handwerklichen Fehlern. Häufige Stolperfallen sind:
- Keine oder zu niedrige Karenzentschädigung. Wird die 50-Prozent-Grenze unterschritten, ist die Klausel angreifbar.
- Zu weite Reichweite. Verbietet der Vertrag jede denkbare Tätigkeit in der gesamten Branche, kann er sittenwidrig und damit nichtig sein. Das berechtigte geschäftliche Interesse des Arbeitgebers muss erkennbar sein.
- Unklare Formulierungen. Ist nicht eindeutig, welche Konkurrenztätigkeit gemeint ist, geht die Unklarheit zulasten des Arbeitgebers.
Für eine Person wie Amann käme es – rein rechtlich betrachtet und ohne Kenntnis ihres konkreten Vertrags – darauf an, ob überhaupt ein nachvertragliches Verbot vereinbart war und ob eine Entschädigung floss. Nicht jeder Spitzenjournalist unterliegt einer Konkurrenzklausel; in kreativen und redaktionellen Berufen wird sie seltener eingesetzt als etwa im Vertrieb oder in der Forschung. Der öffentlich bekannte, reibungslose Wechsel legt nahe, dass hier keine wirksame Sperre bestand – eine Situation, die für viele Beschäftigte der Normalfall ist.
Freistellung, Verschwiegenheit und das liebe Geld
Neben dem Wettbewerbsverbot spielen bei hochrangigen Wechseln weitere Punkte eine Rolle. Oft werden ausscheidende Führungskräfte für die Kündigungsfrist freigestellt, damit sie keinen Zugriff mehr auf sensible Informationen haben. Zusätzlich bleiben Verschwiegenheitspflichten über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen – unabhängig davon, ob eine Konkurrenzklausel vereinbart wurde.
Diese Punkte sind eng verzahnt und im Streitfall teuer. Wer eine Karenzentschädigung erhält, muss sich anderweitigen Verdienst unter Umständen anrechnen lassen. Wer gegen ein wirksames Verbot verstößt, riskiert Vertragsstrafen und Schadenersatz. Kleine Formfehler entscheiden hier über hohe Summen – ein klassischer Fall, in dem sich eine frühzeitige Beratung auszahlt.
Was Sie bei einem Jobwechsel jetzt prüfen sollten
Bevor Sie einen Vertrag beim Wettbewerber unterschreiben, lohnt ein nüchterner Blick in den bestehenden und den neuen Arbeitsvertrag. Diese Fragen sollten Sie beantworten können:
- Enthält mein aktueller Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – und ist eine Karenzentschädigung zugesagt?
- Wie lange und für welchen räumlichen und sachlichen Bereich soll das Verbot gelten?
- Gibt es eine Freistellungsklausel, und was bedeutet sie für mein Startdatum beim neuen Arbeitgeber?
- Welche Verschwiegenheitspflichten bleiben nach dem Wechsel bestehen?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil jeder Vertrag anders formuliert ist. Genau deshalb ist arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll: Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die konkrete Klausel, schätzt die Erfolgsaussichten ein und verhandelt im Zweifel Freistellung oder Abfindung nach. Über Expert Zoom finden Sie qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auf Arbeits- und Konkurrenzklauseln spezialisiert sind und Ihren Fall vertraulich einordnen.
Der Wechsel von Melanie Amann zeigt exemplarisch, dass Karriereschritte an der Spitze fast immer auch juristische Schritte sind. Wer die Regeln kennt, verhandelt selbstbewusster – und vermeidet böse Überraschungen nach der Unterschrift.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Lena Müller