Mein Schiff 4 im Nahen Osten gestrandet: Welche Rechte haben betroffene Urlauber?

Kreuzfahrtschiff Mein Schiff 4 im Hafen von Kiel

Photo : Ein Dahmer / Wikimedia

Lena Lena MüllerRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 12. April 2026

Mein Schiff 4 sitzt in Abu Dhabi fest: Das sind die Rechte betroffener Urlauber jetzt

Seit dem 28. Februar 2026 liegt die Mein Schiff 4 von TUI Cruises in Abu Dhabi vor Anker — blockiert durch den Iran-Krieg und die Sperrung der Straße von Hormus. Tausende gebuchte Kreuzfahrten wurden gestrichen. Was betroffene Urlauber jetzt wissen müssen.

Was ist passiert?

Am 28. Februar 2026 begann der Iran-Krieg und machte die Passage durch die Straße von Hormus für zivile Schiffe faktisch unmöglich. Das Auswärtige Amt erließ eine Reisewarnung für Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate. Seitdem kann die Mein Schiff 4 in Abu Dhabi und die Mein Schiff 5 in Doha nicht in Richtung Mittelmeer auslaufen.

TUI Cruises hat inzwischen alle Fahrten der Mein Schiff 4 bis einschließlich 6. Mai 2026 abgesagt. Betroffen sind unter anderem die "Wildcat Tattoo Cruise" (1.–6. Mai) und die "Mein Schiff Millennium Cruise 2026" (6.–10. Mai). Ersatztermine für 2027 wurden angekündigt — doch das hilft den Urlaubern kaum, die jetzt mit leeren Händen dastehen.

Berichten zufolge soll der Iran zudem bis zu zwei Millionen Dollar für die Freigabe der festsitzenden Schiffe gefordert haben. TUI Cruises hat sich dazu bislang nicht offiziell geäußert und betont, dass die Sicherheit der Besatzung oberste Priorität habe.

Welche rechtlichen Optionen haben Urlauber?

Die gute Nachricht: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist durch EU-Recht gut geschützt. Die EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 2015/2302) und das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (§ 651j BGB) regeln klar, was passiert, wenn eine Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht angetreten werden kann.

Vollständige Erstattung: Wird die Reise vom Veranstalter abgesagt — wie bei TUI Cruises geschehen — haben Reisende Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises. Gutscheine können stattdessen angeboten werden, sind aber nicht verpflichtend anzunehmen. Wer lieber Bargeld möchte, kann dies ablehnen.

Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände: Reisende, deren Kreuzfahrt noch nicht abgesagt wurde, können nach § 651j BGB selbst vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände den Antritt der Reise erheblich beeinträchtigen. Ein Krieg und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gelten klar als solche Umstände — in diesem Fall ist der Rücktritt kostenfrei möglich.

Fristgerechte Geltendmachung: Wer seine Rechte geltend machen möchte, sollte nicht zu lange warten. Ansprüche verjähren nach zwei Jahren. Dennoch empfiehlt es sich, schriftlich und zeitnah zu handeln — idealerweise per Einschreiben.

Was ist mit dem 10-Prozent-Bonus von TUI?

TUI Cruises bietet betroffenen Kunden bei Umbuchung einen Bonus von zehn Prozent auf den Reisepreis. Das klingt verlockend, bindet Reisende aber an einen neuen Vertrag. Wer die Situation rechtlich prüfen möchte, sollte sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband sind solche Bonusangebote keine Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung — sie sind freiwillige Leistungen des Veranstalters.

Wann lohnt sich rechtliche Beratung?

Für die meisten Reisenden, deren Kreuzfahrt vom Veranstalter abgesagt wurde, ist die Rechtslage eindeutig: Rückerstattung oder Umbuchung auf Wunsch. Komplizierter wird es in folgenden Fällen:

  • Eigenständig gebuchte Reise (Flug + Hotel getrennt, kein Pauschalvertrag): Hier greift das Pauschalreiserecht nicht automatisch. Die Ansprüche gegen Fluggesellschaft, Hotel und Mietwagenanbieter müssen einzeln geprüft werden.
  • Reiserücktrittsversicherung: Viele Policen schließen Kriegsereignisse aus. Ein Reiserechtanwalt kann prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder ob die Versicherung zu Unrecht ablehnt.
  • Ausgebliebene Reaktion des Veranstalters: Wer trotz schriftlicher Anfrage keine Rückmeldung erhält oder auf unbezahlbare Umbuchungsoptionen verwiesen wird, sollte fachlichen Rat einholen.

Laut § 651n BGB können bei grober Fahrlässigkeit des Veranstalters sogar Schadensersatzansprüche entstehen — etwa wenn Reisende vergeblich Urlaub genommen oder teure Alternativarrangements gebucht haben.

Zahlungsmodalitäten: Wie schnell kommt das Geld zurück?

TUI Cruises ist gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzuzahlen. In der Praxis berichten viele Reisende von längeren Wartezeiten. Wer nach zwei Wochen noch keine Erstattung erhalten hat, sollte schriftlich mit Fristsetzung mahnen. Nach Ablauf einer gesetzten Frist können Verzugszinsen fällig werden.

Bezahler per Kreditkarte haben zudem eine weitere Option: den sogenannten Chargeback-Antrag bei ihrer Kartengesellschaft. Dabei wird die Zahlung direkt beim Kreditkartenanbieter zurückgefordert — unabhängig vom Veranstalter. Diese Möglichkeit besteht häufig bis zu 120 Tage nach der ursprünglichen Transaktion und kann parallel zur Forderung gegenüber TUI Cruises genutzt werden.

Besondere Situation: Buchung über Reisebüro

Wer die Kreuzfahrt über ein Reisebüro gebucht hat, muss sich keine Sorgen machen: Das Reisebüro handelt als Vermittler, haftet aber in der Regel nicht selbst für die Leistungen des Veranstalters. Ansprechpartner für Erstattungen bleibt TUI Cruises. Das Reisebüro kann jedoch bei der Kommunikation und bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen.

Was kommt als Nächstes?

Die geopolitische Lage im Persischen Golf bleibt unberechenbar. Das Auswärtige Amt empfiehlt weiterhin, auf nicht notwendige Reisen in die Region zu verzichten. TUI Cruises kommuniziert regelmäßig per E-Mail-Newsletter über den Status der betroffenen Schiffe.

Wer derzeit eine Kreuzfahrt in die Region plant oder eine Buchung für die nächsten Wochen hält, sollte die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts täglich im Blick behalten — und im Zweifel frühzeitig handeln. Eine anwaltliche Erstberatung kann bereits klären, welche Optionen realistisch sind und welche Fristen gelten.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Ansprüchen empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Reiserecht.

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