Am 28. Juni 2026 stürzte eine Pilatus PC-6 mit elf Menschen an Bord kurz nach dem Start vom Flugplatz Nancy-Essey in ein Wohngebiet nahe der nordostfranzösischen Stadt Nancy. Alle Insassen – der Pilot sowie zehn Passagiere, darunter fünf Fallschirmspringer eines Fallschirmsportclubs und fünf freiberufliche Pflegefachkräfte bei ihrem allerersten Sprung – kamen ums Leben. Das Kleinflugzeug mit deutscher Zulassung kippte nach Augenzeugenberichten plötzlich nach rechts ab und fiel nahezu senkrecht zu Boden. Die Ursache ist noch ungeklärt, eine technische Fehlfunktion gilt als wahrscheinlich.
Was geschah beim Absturz bei Nancy?
Das Unglück ereignete sich am Sonntagmorgen gegen 11 Uhr. Die Maschine hob vom Flugplatz Nancy-Essey ab und erreichte zunächst mit stark angehobener Nase an Höhe, bevor das Motorengeräusch verstummte. Augenzeugen berichteten, das Flugzeug sei danach unkontrolliert in die Tiefe gestürzt und in der Nähe eines Supermarkts in der Gemeinde Tomblaine aufgeprallt.
Die Pariser Staatsanwaltschaft, die für besonders schwere Unglücksfälle zuständig ist, hat die Ermittlungen übernommen. Parallel dazu sind Kriminaltechniker und Spezialisten der Luftfahrtgendarmerie am Unfallort im Einsatz. Das französische Bureau d'Enquêtes et d'Analyses (BEA) – die Luftfahrtunfallermittlungsbehörde Frankreichs – hat ebenfalls eine sicherheitstechnische Untersuchung eingeleitet. Solche parallelen Ermittlungen sind bei schweren Luftfahrtunglücken in Europa üblich: Während die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Verantwortung prüft, klärt das BEA die technischen Ursachen.
Wer haftet nach einem Absturz eines Kleinflugzeugs?
Viele Hinterbliebene fragen sich in einem solchen Moment: Wer trägt die rechtliche Verantwortung, und an wen müssen wir uns wenden? Bei Kleinflugzeugen, also solchen außerhalb des kommerziellen Linienverkehrs, gelten in Deutschland und der EU besondere Haftungsregeln.
Maßgeblich ist das deutsche Luftverkehrsgesetz (LuftVG), insbesondere §§ 33 ff. LuftVG, die eine sogenannte Gefährdungshaftung begründen. Das bedeutet: Der Halter des Luftfahrzeugs – also diejenige Person oder Organisation, die das Flugzeug betreibt – haftet für alle Schäden, die beim Betrieb des Flugzeugs entstehen, ohne dass den Opfern ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Für Hinterbliebene ist das ein entscheidender Vorteil: Sie müssen nicht beweisen, dass der Pilot einen Fehler gemacht hat.
Ergänzend gilt die EU-Verordnung 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber. Diese Verordnung schreibt vor, dass alle in der EU zugelassenen oder operierenden Luftfahrzeuge eine Mindestversicherung für Personenschäden mitführen müssen. Für Passagiere beläuft sich diese auf mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Person – zum aktuellen Wechselkurs entspricht das rund 950.000 Euro. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Kleinflugzeuge und Privatmaschinen.
Da die abgestürzte PC-6 mit deutschem Kennzeichen zugelassen war, ist davon auszugehen, dass eine solche Versicherung bestand. Für die Familien der elf Todesopfer bedeutet das: Es gibt einen gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz, gegen den Ansprüche geltend gemacht werden können.
Welche Entschädigungen können Hinterbliebene verlangen?
Nach §§ 35 und 36 LuftVG haben Hinterbliebene eines Unfallopfers das Recht auf Ersatz von Unterhaltsschäden. Das bedeutet: Wenn der oder die Verstorbene zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen hat, können die Angehörigen – Ehepartner, minderjährige Kinder, manchmal auch abhängige Eltern – den entgangenen Unterhalt für die voraussichtliche Lebenserwartung des Verstorbenen geltend machen.
Darüber hinaus können die Kosten für Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB erstattet werden. Für psychische Traumata gibt es in Deutschland nach aktueller Rechtslage kein allgemeines Schmerzensgeld für Angehörige (anders als in vielen anderen Ländern), jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schockschadensanspruch bestehen – etwa wenn ein naher Angehöriger den Unfall direkt miterlebt hat und dadurch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung erlitt.
Wichtig zu wissen: Der Luftfahrzeughalter ist für Personenschäden bis zu einer Haftungsgrenze von 600.000 SZR (ca. 760.000 Euro) je Unfall verschuldensunabhängig haftbar. Darüber hinaus haftet er nur, wenn Verschulden nachgewiesen wird. Die EU-Versicherungsverordnung deckt jedoch mindestens 750.000 SZR pro Passagier ab, was über dieser Grenze liegt.
Es ist daher entscheidend, frühzeitig einen auf Luftfahrtrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der alle Ansprüche vollständig ermittelt und fristgerecht geltend macht.
Besonderheit: Grenzüberschreitende Fälle
Da der Absturz in Frankreich stattfand, das Flugzeug jedoch in Deutschland registriert war, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. In solchen Fällen können sowohl französisches als auch deutsches Recht relevant sein. Grundsätzlich gilt für Luftfahrtunfälle innerhalb der EU häufig das Recht des Unfallortes (lex loci delicti), also hier französisches Recht. Gleichzeitig bestehen Ansprüche aus dem deutschen LuftVG gegen den deutschen Halter.
Das bedeutet für Betroffene: Der Rechtsweg kann komplex sein. Eine anwaltliche Beratung, die sowohl mit deutschem als auch europäischem Luftfahrtrecht vertraut ist, ist in solchen Fällen unerlässlich.
Was sollten Hinterbliebene jetzt tun?
Wer einen Angehörigen bei einem Flugzeugabsturz verloren hat, sollte schnell handeln – auch wenn die emotionale Belastung immens ist. Erstens gelten Verjährungsfristen: Nach § 40 LuftVG verjähren Schadensersatzansprüche in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Zweitens ist es wichtig, alle Dokumente zu sichern: Sterbeurkunden, Gehaltsabrechnungen des Verstorbenen, Nachweise über den Unterhaltsanspruch sowie alle Korrespondenzen mit Versicherungen.
Drittens sollte keine Einigung mit einer Versicherung unterzeichnet werden, bevor ein Anwalt die Konditionen geprüft hat. Versicherungen bieten bisweilen frühe Vergleichsangebote an, die weit unter dem gesetzlichen Anspruch liegen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Luft- und Haftungsrecht.
Ein auf Luftfahrtrecht spezialisierter Anwalt kann prüfen, welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, welches Recht anwendbar ist und wie die beste Vorgehensweise aussieht. Auf ExpertZoom finden Sie Rechtsanwälte, die auf Haftungsrecht und Schadenersatzansprüche spezialisiert sind und Sie durch diesen schwierigen Prozess begleiten.

Lena Müller