Der Wechsel von Katie Zacharia an die Spitze der US-Regierungskommunikation hat weltweit Aufmerksamkeit erregt — und wirft eine Frage auf, die auch viele deutsche PR-Profis betrifft: Welche rechtlichen Konsequenzen entstehen, wenn Kommunikationsexperten zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst wechseln? In Deutschland gelten dafür klare, aber oft unterschätzte Regeln — von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bis hin zu beamtenrechtlichen Nebentätigkeitspflichten.
Der Fall: Vom Truth-Social-Berater zur Regierungssprecherin
Am 9. Oktober 2026 berichteten US-amerikanische Medien übereinstimmend, dass die konservative Kommunikationsstrategin Katie Zacharia als neue Pressesprecherin des Weißen Hauses nominiert worden sei — eine Entwicklung, die den Medien- und PR-Sektor in Deutschland und Europa aufmerksam registriert. Sie soll die Position nach dem Abgang von Karoline Leavitt übernehmen, die das Amt bereits im August 2026 aufgegeben hatte. Zacharia arbeitete zuletzt als Kommunikationsberaterin für Donald Trumps Social-Media-Plattform Truth Social — ein Paradebeispiel für den Wechsel aus einer privatwirtschaftlichen Kommunikationsrolle in eine der exponiertesten Regierungspositionen der Welt.
Solche Karrieresprünge sind in den USA durch das flexible Arbeitsrecht vergleichsweise unkompliziert. In Deutschland hingegen sieht die Rechtslage anders aus: Wer als PR-Profi, Unternehmenskommunikator oder Medienberater in eine staatliche Stelle wechselt — oder umgekehrt — muss mehrere rechtliche Hürden kennen und überwinden.
Was das deutsche Arbeitsrecht bei solchen Wechseln regelt
Wer in Deutschland einen Wechsel aus einer privatwirtschaftlichen Kommunikationsposition in den öffentlichen Dienst plant, trifft auf zwei zentrale Rechtsbereiche, die gleichzeitig greifen können.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§§ 74–75d HGB): Viele Arbeitsverträge in Kommunikationsagenturen und bei Unternehmen mit sensiblen Kundendaten enthalten sogenannte Konkurrenzklauseln. Diese Klauseln untersagen es, nach dem Ausscheiden für eine bestimmte Zeit eine Tätigkeit aufzunehmen, die im Wettbewerb zum früheren Arbeitgeber steht. Laut § 74 Abs. 2 HGB ist ein solches Verbot nur dann verbindlich, wenn der frühere Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Jahresgehalts für jedes Jahr der Sperrzeit zahlt. Fehlt diese Vereinbarung oder wird die Entschädigung nicht gezahlt, gilt die Klausel als unverbindlich — der Arbeitnehmer kann das Konkurrenzverbot ignorieren, ohne Ansprüche zu verwirken.
Beamtenrechtliche Nebentätigkeitsregeln (§§ 99, 100 BBG): Wer hingegen von außen in eine beamtenrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stelle wechselt — etwa als Referent für Öffentlichkeitsarbeit in einem Bundesministerium — unterliegt ab dem ersten Arbeitstag den Regeln des Bundesbeamtengesetzes. § 99 Abs. 1 BBG sieht vor, dass entgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich der vorherigen Genehmigung bedürfen. Auch unentgeltliche Tätigkeiten können gemäß § 100 BBG anzeigepflichtig sein, wenn sie einen Interessenkonflikt mit den Dienstpflichten erzeugen könnten.
Für Kommunikatoren, die weiterhin journalistische Texte veröffentlichen, Podcasts produzieren oder als Redner auftreten möchten, ist das ein erheblicher Unterschied zur privatwirtschaftlichen Beschäftigung.
Eine besondere Kategorie bilden sogenannte politische Beamte — etwa der Regierungssprecher oder Staatssekretäre. Sie können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, ohne dass konkrete Pflichtverletzungen vorliegen müssen. Das bietet dem Dienstherrn maximale Flexibilität, lässt den Betroffenen aber in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie nach dem Ende ihrer Funktion in die Privatwirtschaft zurückkehren möchten.
Was Juristen zu diesen Wechseln sagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht betonen, dass gerade die Kommunikationsbranche zu den rechtlich riskantesten Bereichen beim Arbeitgeberwechsel gehört. Das liegt daran, dass Kommunikatoren Zugang zu strategischen Informationen haben, die für frühere Arbeitgeber wirtschaftlich wertvoll sind — sei es der Beziehungsaufbau zu Journalisten, das Wissen über Krisenstrategien oder die Kontaktliste mit Ministeriumskontakten.
Ein häufig übersehenes Detail: Selbst wenn der neue Arbeitgeber eine staatliche Stelle ist, kann der frühere private Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn das Wettbewerbsverbot rechtswirksam vereinbart wurde und eine Karenzentschädigung gezahlt wird. Deutsche Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass der Wechsel in den öffentlichen Dienst das Konkurrenzverbot nicht automatisch aufhebt — entscheidend ist allein die Sachüberschneidung der Tätigkeiten.
Hinzu kommt ein oft übersehener Aspekt: Auch die Rückkehr aus der Regierung in die Privatwirtschaft ist rechtlich reglementiert. Das sogenannte Drehtür-Prinzip (Revolving Door) ist in Deutschland durch das Lobbying-Register-Gesetz und interne Karenzzeitregelungen eingeschränkt. Ehemalige Ministerialbeamte und Staatssekretäre müssen den Wechsel in bestimmte privatwirtschaftliche Tätigkeiten beim Bundeskanzleramt genehmigen lassen — die Karenzzeit beträgt bis zu 18 Monate.
Wer wie Katie Zacharia von der privaten Beratung einer politischen Plattform direkt in die Regierungskommunikation wechselt, würde nach deutschen Maßstäben höchstwahrscheinlich in eine intensive rechtliche Prüfung geraten — vor allem wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs beider Tätigkeiten.
Konkreter Fall: Die PR-Managerin und der stille Vertragsfallstrick
Nehmen Sie das Beispiel einer 41-jährigen PR-Managerin aus München, die seit sieben Jahren bei einer mittelständischen Kommunikationsagentur angestellt ist. Im Herbst 2026 erhält sie ein Angebot vom Bundesministerium für Wirtschaft: Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, Jahresgehalt 63.800 Euro brutto nach TVöD EG 11.
In ihrem alten Vertrag findet sich eine Konkurrenzklausel mit 18-monatiger Laufzeit. Die Agentur betreut Energieunternehmen und Technologiefirmen — Branchen, mit denen sie auch im neuen Ministeriumsjob zu tun hätte.
Wenn die Klausel verbindlich ist: Die Agentur muss ihr 50 % × 63.800 € = 31.900 Euro pro Jahr der Sperrzeit als Karenzentschädigung zahlen, also für 18 Monate insgesamt 47.850 Euro. Hat die Agentur das nie schriftlich zugesagt? Dann ist die Klausel nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich — sie kann die neue Stelle antreten, verliert aber auch ihren Anspruch auf die Entschädigung.
Wenn keine Entschädigungsklausel existiert: Sie kann sofort wechseln. Die Agentur kann keine einstweilige Verfügung erwirken, weil das Verbot mangels Entschädigung rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Das Risiko des Nichtwissens: Unterschreibt die PR-Managerin ihren neuen Vertrag, ohne diesen Punkt geprüft zu haben, und die Klausel ist doch verbindlich — weil die Entschädigung im Vertrag versteckt eingebaut war —, riskiert sie eine Abmahnung und Schadenersatzansprüche, die schnell fünfstellig werden können. Fachanwälte empfehlen, den alten Vertrag in jedem Fall vor Unterzeichnung des neuen prüfen zu lassen.
Noch eine wichtige zeitliche Komponente: In vielen Arbeitsverträgen gibt es Ausschlussfristen von nur drei Monaten. Wer seinen alten Arbeitgeber auf Zahlung der Karenzentschädigung in Anspruch nehmen möchte, muss diesen Anspruch fristgerecht geltend machen. Verpassen Wechsler diese Frist — weil sie nicht wussten, dass ihnen eine Entschädigung zusteht —, verlieren sie den Anspruch dauerhaft. Dieser Aspekt ist in der Beratungspraxis besonders häufig anzutreffen und hat bereits für viele böse Überraschungen gesorgt.
Was Kommunikationsprofis jetzt konkret tun sollten
Ob Sie als PR-Fachkraft einen Wechsel in den öffentlichen Dienst erwägen, als Regierungssprecher in die Privatwirtschaft zurückkehren möchten oder als Kommunikationsberater einen komplexen Vertrag vor sich haben — diese Checkliste gibt erste Orientierung:
Schritt 1 — Vertrag prüfen lassen: Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel? Wenn ja: Ist eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des Jahresgehalts schriftlich vereinbart? Falls nicht, ist die Klausel unverbindlich.
Schritt 2 — Sachüberschneidung analysieren: Gibt es inhaltliche Überschneidungen zwischen Ihrer bisherigen und der neuen Tätigkeit? Haben Sie Zugang zu Informationen, die für den früheren Arbeitgeber wirtschaftlich relevant sein könnten?
Schritt 3 — Beamtenrechtliche Pflichten kennen: Im öffentlichen Dienst gelten ab Tag eins strenge Regeln für Nebentätigkeiten, Veröffentlichungen und öffentliche Auftritte. Klären Sie diese vor dem Wechsel.
Schritt 4 — Fristen beachten: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von drei Monaten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wer zu spät reagiert, verliert möglicherweise Gehaltsansprüche oder andere Rechte.
Der Fall Zacharia zeigt, wie dynamisch Karrieren in der Regierungskommunikation verlaufen können. In Deutschland bietet das Arbeitsrecht mehr Schutz als das amerikanische System — aber auch mehr Pflichten und mehr Fallstricke. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Experten, die genau diese Fragen für Ihren konkreten Fall klären.
Dieser Artikel informiert allgemein über arbeitsrechtliche Grundlagen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich in Ihrem konkreten Fall an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Andreas Weber