Seit dem 1. Juli 2024 gilt in Deutschland eine wichtige Neuregelung: Das sogenannte Nebenkostenprivileg beim Kabelfernsehen wurde abgeschafft. Vermieter dürfen die Kosten für einen kollektiven Kabelanschluss nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Doch fast zwei Jahre später zahlen noch immer tausende Mieter in Deutschland für Kabelfernsehen – teils ohne es zu wissen, teils weil Vermieter die Umstellung verschleppt haben. Was Mieter in 2026 wissen und tun müssen.
Was war das Nebenkostenprivileg?
Bis zum 30. Juni 2024 war es Vermietern erlaubt, die Kosten für einen Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber – also Anbieter wie Vodafone Kabel Deutschland – als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Das Besondere: Mieter hatten keine Wahl. Sie zahlten für einen Kabelanschluss, ob sie wollten oder nicht – und konnten ihn nicht eigenständig kündigen.
Dieses System beruhte auf §43b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in seiner alten Fassung und ermöglichte gebäudeweite Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern. Laut Bundesnetzagentur waren deutschlandweit rund 12,5 Millionen Haushalte über solche Sammelverträge angebunden – viele zahlen dabei monatlich zwischen 10 und 20 Euro extra.
Was hat sich seit Juli 2024 geändert?
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der entsprechenden Änderung der Betriebskostenverordnung endet das Privileg der Vermieter. Seit dem 1. Juli 2024 gilt laut der Bundesnetzagentur:
- Vermieter dürfen Kabelgebühren nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen.
- Mieter, deren Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht, können mit einer Frist von einem Monat die Inanspruchnahme des Kabelanschlusses beenden.
- Läuft ein bestehender Sammelvertrag des Vermieters weiter, trägt der Vermieter die Kosten selbst – er kann sie nicht mehr weiterwälzen.
- Neu abgeschlossene Kabelverträge zwischen Vermieter und Anbieter können nicht auf Mieter umgelegt werden.
Für Mieter bedeutet das: Wer seit dem 1. Juli 2024 noch Kabelgebühren in der Nebenkostenabrechnung findet, hat gute Chancen, diese erfolgreich anzufechten.
Warum zahlen 2026 noch immer viele Mieter?
Obwohl die Regelung seit fast zwei Jahren in Kraft ist, gibt es mehrere Gründe, warum Mieter in 2026 noch immer betroffen sind:
Unkenntnis auf beiden Seiten: Viele Vermieter – insbesondere private Kleinvermieter – wissen nicht, dass die Umlagefähigkeit entfallen ist. Sie rechnen weiter wie bisher ab.
Trägheit bei der Vertragsumstellung: Sammelverträge laufen oft über viele Jahre. Vermieter, die ihren Vertrag mit Vodafone oder anderen Anbietern nicht rechtzeitig gekündigt haben, tragen nun die Kosten – und versuchen sie trotzdem noch auf Mieter umzulegen.
Unklare Formulierungen in Abrechnungen: Kabelgebühren werden in Nebenkostenabrechnungen manchmal unter "Antennenanlage", "TV-Anschluss" oder "Breitbandkabelanschluss" gelistet – was es für Mieter schwerer macht, den Posten zu identifizieren.
Verpasste Widerspruchsfristen: Mieter haben in der Regel zwölf Monate Zeit, eine Nebenkostenabrechnung zu beanstanden. Wer die Abrechnung für 2024 nicht rechtzeitig prüfte, könnte diesen Anspruch verloren haben.
So prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung
Wer wissen möchte, ob er noch immer für Kabelfernsehen zahlt, sollte die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres genau lesen. Die relevanten Posten lauten:
- Kabelfernsehen
- Breitbandkabelanschluss
- TV-Gemeinschaftsantenne
- Antennenanlage (Kabel)
Findet sich ein solcher Posten in der Abrechnung für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024, ist er in der Regel rechtswidrig. Mieter sollten schriftlich Widerspruch einlegen und Rückzahlung fordern.
Wichtig: Für die Betriebskostenabrechnung 2024 (die meist im Jahr 2025 zugestellt wird) gilt die normale Widerspruchsfrist von 12 Monaten nach Zustellung. Wer die Abrechnung 2025 noch nicht erhalten hat, sollte sie aktiv beim Vermieter einfordern.
Welche Alternativen haben Mieter für Fernsehempfang?
Wer seinen Kabelanschluss kündigt oder nicht mehr über den Vermieter erhält, hat mehrere Optionen:
Satellitenempfang (kostenlos): Mit einer kleinen Sat-Schüssel und einem Receiver lassen sich die meisten deutschen Programme kostenlos empfangen – sofern der Vermieter die Anbringung erlaubt, was er unter bestimmten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres verweigern darf.
Eigener Kabelvertrag: Mieter können selbst einen Kabelvertrag mit einem Anbieter abschließen – und wählen dabei genau die Pakete, die sie brauchen.
Streaming-Dienste: DAZN, ARD Mediathek, Joyn und andere Plattformen bieten Live-TV und Mediathek-Inhalte auch ohne klassischen Kabelanschluss an. Ähnlich wie die Abschaltung alter MagentaTV-Receiver zeigt: Die Branche bewegt sich weg vom klassischen Kabelmodell.
Wann lohnt sich eine anwaltliche Beratung?
Bei kleinen Beträgen – oft 10 bis 15 Euro pro Monat – verzichten viele Mieter auf rechtliche Schritte. Doch wer mehrere Jahre unrechtmäßig belastet wurde, kann auf Rückforderungen von mehreren hundert Euro kommen.
Ein Anwalt für Mietrecht kann helfen:
- bei der Formulierung eines Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung
- bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen
- wenn der Vermieter die Rückzahlung verweigert oder auf Zahlung besteht
- wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, die den Kabelanschluss als Pflicht vorsieht
Solche Vertragsklauseln sind nach dem neuen TKG unwirksam, wenn sie Mieter zur Abnahme eines Kabelanschlusses verpflichten. Die gesetzliche Regelung hat Vorrang. Mehr zu ähnlichen Verbraucherrechten rund um den Rundfunkbeitrag erklärt dieser Artikel über Befreiungsmöglichkeiten 2026.
Wer sich unsicher ist, kann auf Expert Zoom einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren – für eine erste Einschätzung, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Hinweis: Dieser Artikel dient allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Lena Müller