Sein Name steht seit Jahren für Berlins bekannteste Clan-Kriminalität: Issa Remmo, 58-jähriger Patriarch des berüchtigten Remmo-Clans, ist nach einem gescheiterten Versuch im mecklenburgischen Grabowhöfe Fuß zu fassen wieder in der Hauptstadt. Was wie eine Berliner Lokalmeldung klingt, hat weitreichende juristische Konsequenzen — nicht nur für den Clan selbst, sondern für jeden Immobilieneigentümer, Vermieter und Geschäftsmann, der bewusst oder unbewusst in Berührung mit organisierten Strukturen gekommen ist.
Im Frühjahr 2025 ordnete das Landgericht Berlin I die Einziehung von 58 Immobilien aus dem Remmo-Umfeld an. Seit 2017 hat die Berliner Staatsanwaltschaft insgesamt rund 100 Objekte zur Einziehung angemeldet — ein historisch beispielloser Vorgang in der deutschen Strafrechtsgeschichte. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem wegweisenden Urteil für Klarheit gesorgt: Auch sogenannte gemischt-legale Finanzierungen — bei denen nur ein Teil des Kaufpreises aus kriminellen Quellen stammt — reichen für eine vollständige Einziehung aus. Was das für Dritte bedeutet, und wann man dringend einen Anwalt braucht, erklärt dieser Beitrag aus strafrechtlicher Sicht.
Was der BGH in Sachen Remmo entschieden hat
Das Berliner Verfahren rund um die Remmo-Immobilien hat die deutsche Rechtsprechung zur Vermögensabschöpfung grundlegend neu kalibriert. Im Mittelpunkt standen sechs Berliner Grundstücke, die zwischen 2012 und 2018 für insgesamt rund 1,9 Millionen Euro erworben worden waren — offiziell von einem damals 18-Jährigen aus dem Clan-Umfeld, der laut Staatsanwaltschaft als Strohmann handelte.
Das Landgericht Berlin hatte die Einziehung zunächst abgelehnt: Die Immobilien seien nicht ausschließlich aus kriminellen Mitteln finanziert worden, eine vollständige Einziehung sei daher unverhältnismäßig. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zurück. Seine unmissverständliche Botschaft: Für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 des Strafgesetzbuches (StGB) ist es unerheblich, ob ein Vermögensgegenstand vollständig oder nur teilweise mit kriminellen Mitteln finanziert wurde — entscheidend ist, dass ein wesentlicher Finanzierungsanteil aus Straftaten stammt.
Diese Entscheidung ist kein Randphänomen des Strafrechts. Sie betrifft potenziell jeden, der Immobilien, Unternehmensanteile oder Kapitalanlagen erworben oder vermittelt hat und dabei Mittel empfangen oder weitergegeben hat, deren Herkunft nicht lückenlos dokumentiert ist. Die Botschaft des BGH gilt damit weit über die Berliner Clan-Szene hinaus.
Das gesetzliche Werkzeug: § 73 und § 73b StGB
Die rechtliche Grundlage für solche Maßnahmen bilden §§ 73 ff. StGB — die Einziehung von Taterträgen und Tatprodukten. Vereinfacht gesagt: Wer aus einer Straftat wirtschaftliche Vorteile zieht oder solche Vorteile auf andere Personen überträgt, verliert sie. Und zwar vollständig, unabhängig davon, ob auch eigene legale Mittel eingesetzt wurden.
Besonders praxisrelevant für unbescholtene Bürger ist die sogenannte Dritteinziehung nach § 73b StGB. Sie erlaubt es, Vermögenswerte auch bei Personen einzuziehen, die nicht selbst Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind — sofern sie von einem Tatbeteiligten wirtschaftliche Vorteile erhalten haben. Das bedeutet im Klartext: Wer wissentlich oder unwissentlich Geld, Immobilien oder andere Vermögenswerte von jemandem erhält, der in kriminelle Aktivitäten verwickelt ist, kann selbst ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten.
Strafverteidiger berichten seit 2025 von einer deutlichen Zunahme solcher Dritteinziehungsverfahren — nicht nur im Zusammenhang mit Clan-Kriminalität, sondern auch bei Geldwäscheverdacht, Steuerdelikten und Korruption. Die Ermittlungsbehörden setzen dieses Instrument zunehmend konsequent ein: Konten und Grundbucheintragungen werden mitunter innerhalb weniger Stunden nach einem richterlichen Beschluss eingefroren — bevor der Betroffene überhaupt Kenntnis vom Verfahren erlangt.
Hinzu kommt die sogenannte erweiterte Einziehung nach § 73a StGB: Wenn das Gericht überzeugt ist, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt, reicht das auch dann aus, wenn die konkrete Anlasstat nicht mehr vollständig bewiesen werden kann. Dieser Standard macht es für Strafverfolgungsbehörden deutlich einfacher, Vermögen einzuziehen — und für Betroffene deutlich schwieriger, sich zu verteidigen.
Ein konkretes Szenario: Der Berliner Vermieter im Fokus der Staatsanwaltschaft
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Berliner Immobilienverwalter vermietet seit Januar 2020 eine Gewerbeeinheit in Neukölln — offiziell an einen Einzelunternehmer. Der Mieter zahlt pünktlich, stets in bar, jeweils den vollen Jahresbetrag im Voraus: 12.000 Euro pro Jahr, insgesamt 60.000 Euro bis Ende 2024. Keinerlei Auffälligkeiten, bis im Frühjahr 2026 die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter auch die Gewerbeeinheit durchsucht. Der Vermieter erhält kurz darauf ein Schreiben: Er werde als „möglicher Drittbegünstigter" geführt.
Nach der aktuellen BGH-Linie und der Dritteinziehung nach § 73b StGB reicht dieser Sachverhalt aus, um ein Einziehungsverfahren zu eröffnen. Der Vermieter steht nun vor einer klaren Verteidigungslast: Er muss glaubhaft darlegen, dass er weder Kenntnis von der kriminellen Herkunft der Mietzahlungen hatte, noch Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz verletzt hat.
Die entscheidende gesetzliche Schwelle: Ab einem Betrag von 10.000 Euro in bar gelten für Vermieter und Kaufleute erhöhte Sorgfaltspflichten gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG). Wer diese nicht erfüllt hat — also keine Identitätsprüfung des Zahlenden vorgenommen oder keine plausible wirtschaftliche Erklärung für die Barzahlungen dokumentiert hat — riskiert im Ernstfall die vollständige Rückforderung der erhaltenen Beträge, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben.
Das konkrete Ergebnis in diesem Szenario: Wenn der Mieter als Strohmann für kriminelle Gelder fungiert hat und der Vermieter keine GwG-konforme Dokumentation vorweisen kann, verliert der Vermieter 60.000 Euro. Zuzüglich der Verfahrenskosten, möglicher Grundbuchsperren für andere Objekte und des Reputationsschadens durch ein öffentliches Ermittlungsverfahren. Wer als erstes handelt — durch anwaltliche Beratung vor der Vorladung —, kann diese Verluste oft deutlich begrenzen oder ganz abwenden.
Wann ein spezialisierter Strafverteidiger unerlässlich ist
Der Fall Issa Remmo ist ein Warnsignal für eine breitere Öffentlichkeit. Folgende Situationen sollten sofort Anlass geben, anwaltlichen Beistand zu suchen:
Behördliche Kontaktaufnahme als Zeuge oder Dritter: Wer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält — auch als „Zeuge" bezeichnet —, sollte ohne Anwalt keine Stellungnahme abgeben. Hinter dieser harmlosen Formulierung kann ein Dritteinziehungsverfahren stecken. Jede Aussage ohne juristischen Beistand kann belastend wirken und Ermittlungen erst recht auf die eigene Person lenken.
Regelmäßige Barzahlungen ohne vollständige Dokumentation: Wer in den letzten zehn Jahren wiederholt größere Bargeldbeträge ohne transparente Dokumentation der Zahlungsherkunft erhalten hat, sollte seine Unterlagen jetzt sichten und sichern — bevor ein Verfahren eröffnet wird. Rückwirkend lässt sich Compliance nicht herstellen, aber vorhandene Belege können im Verfahren entscheidend sein.
Immobilientransaktionen mit unklaren Zahlungsflüssen: Objekte in bestimmten Berliner Bezirken wie Neukölln oder Wedding stehen verstärkt im Fokus der Ermittlungsbehörden. Eine anwaltliche Überprüfung der gesamten Transaktionskette ist ratsam — insbesondere dann, wenn der Käufer oder Verkäufer namentlich in Medienberichten über organisierte Kriminalität aufgetaucht ist.
Neue EU-Richtlinie zur Asset Recovery: Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie zur grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung in Kraft gesetzt, die Deutschland bis spätestens 2026 vollständig umsetzen muss. Sie verschärft die Möglichkeiten zur Einziehung weiter — auch bei Surrogatvermögen, also bei Gegenständen, die mit dem Erlös aus kriminellen Aktivitäten angeschafft wurden.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Der Fall Remmo ist mehr als Berliner Stadtchronik. Er ist ein Spiegel des verschärften staatlichen Vorgehens gegen Clan-Kriminalität in ganz Deutschland — und zugleich ein Präzedenzfall, der zeigt, wie schnell rechtstreue Bürger in den Sog von Ermittlungsverfahren geraten können, die ursprünglich gegen ganz andere Personen gerichtet waren.
Wer handeln will, bevor die Staatsanwaltschaft es tut, sollte folgende Schritte prüfen:
- Belege lückenlos sichern: Alle Zahlungsbelege, Mietverträge, Überweisungsdetails und schriftliche Kommunikation der letzten zehn Jahre strukturiert aufbewahren.
- Compliance-Check durchführen: Ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt kann bestehende Verträge und Geldflüsse proaktiv auf Dritteinziehungsrisiken prüfen, bevor ein Verfahren eröffnet wird.
- Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen: Wer wartet, bis die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig wird, hat oft keinen Handlungsspielraum mehr. Eingefrorene Konten und Grundbuchsperren wirken sofort und ohne Vorwarnung.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Auf ExpertZoom finden Sie geprüfte Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht, die auf Vermögensabschöpfung und Compliance spezialisiert sind — direkt erreichbar, ohne lange Wartezeiten.

Lena Müller