Das „Institut für Remigration" des österreichischen Rechtsaktivisten Martin Sellner veröffentlichte im August 2026 ein knapp 50-seitiges Strategiepapier für eine mögliche AfD-geführte Landesregierung in Sachsen-Anhalt – ein sogenanntes „100-Tage-Programm" zur staatlichen Remigration. Gleichzeitig plant die Organisation laut Berichten des Flüchtlingsrats Sachsen-Anhalt einen neuen Standort in Magdeburg. Was bedeutet das für die Millionen Menschen in Deutschland, die in solchen Szenarien als Zielgruppe erscheinen – und was sagt das deutsche Recht dazu?
Was ist das Institut für Remigration?
Martin Sellner, der durch die Berichterstattung über das Potsdamer Treffen 2023 bundesweit bekannt wurde, gründete 2026 das „Institut für Remigration" (IfR). Eingetragen ist die Organisation laut Handelsregistereintrag beim Amtsgericht Stendal als UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in Chemnitz.
Das erklärte Ziel des Instituts: Remigration – also die organisierte Rückführung bestimmter Bevölkerungsgruppen – als politisch akzeptables Instrument zu etablieren. Dafür vernetzt es Politiker, Journalisten und Aktivisten aus dem rechtsextremen Spektrum europaweit und liefert pseudowissenschaftlich verkleidete Argumentationsgrundlagen. Jüngst wurde bekannt, dass das Institut eine erste europäische „Denkfabrik für indigene Europäer" aufbauen will.
Bundeskanzler Friedrich Merz äußerte sich im September 2026 unmissverständlich: „Das Wort Remigration ist nichts anderes als ein Synonym für ethnische Säuberung aufgrund von Herkunft und Hautfarbe." Das 100-Tage-Programm enthält konkrete Handlungsempfehlungen für die ersten Wochen einer möglichen AfD-Regierung – von der Umgestaltung der Ausländerbehörden bis hin zu einem umfassenden Stopp humanitärer Aufnahmen. Juristen bezeichnen das Dokument als „Blaupause für Verfassungsbruch".
Bereits im Mai 2026 hatte Sellner beim sogenannten „Remigration Summit" in Porto versucht, Gleichgesinnte aus mehreren europäischen Ländern zu vernetzen. Das Treffen erhielt erhebliche mediale Aufmerksamkeit, weil es verdeutlichte, dass Remigration nicht mehr nur eine Randideologie ist, sondern organisiert und zunehmend öffentlichkeitswirksam verbreitet wird. Die Gründung des Instituts kurz danach ist Teil dieser Strategie.
Was das Grundgesetz klar regelt
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland setzt Remigrationsplänen der beschriebenen Art klare verfassungsrechtliche Grenzen. Die relevanten Artikel sind im Volltext bei gesetze-im-internet.de abrufbar.
Art. 1 GG – Menschenwürde: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jede staatliche Maßnahme, die Menschen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zur Ausreise zwingt, verletzt diesen fundamentalen Grundsatz.
Art. 3 GG – Gleichheitsgrundsatz: Niemand darf wegen seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat oder Herkunft benachteiligt werden. Eine Politik, die gezielt bestimmte Bevölkerungsgruppen zur Rückkehr in ein Herkunftsland drängt, verstößt unmittelbar gegen diesen Verfassungsartikel.
Art. 11 GG – Freizügigkeit: Deutsche Staatsangehörige haben das Recht, sich überall im Bundesgebiet niederzulassen. Zwangsweise Umsiedlungen oder aufgezwungene Ausreisen gegen den Willen der Betroffenen sind verfassungswidrig – unabhängig davon, welche Partei gerade regiert.
Art. 16 GG – Ausbürgerungsverbot: Deutsche können ihre Staatsangehörigkeit nicht gegen ihren Willen verlieren. Und § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erlaubt einen Widerruf der Einbürgerung nur innerhalb von fünf Jahren nach der Verleihung – und auch das nur bei nachgewiesener Täuschung oder falschen Angaben. Wer länger als fünf Jahre eingebürgert ist, ist vollständig und unwiderruflich geschützt.
Hinzu kommt: Deutschland ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Art. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – ein Verbot, das auch auf zwangsweise Abschiebungen in Länder anwendbar ist, in denen Betroffene ernsthaft Verfolgung zu befürchten hätten.
Eine rechtliche Analyse von anwalt.de kommt zu dem Ergebnis, dass die Kernforderungen des Instituts „nicht nur praktisch schwer umsetzbar, sondern auch mit fundamentalen Grundrechtspositionen unvereinbar" sind.
Konkreter Fall: Was passiert, wenn du zum Ziel wirst?
Nehmen wir folgende realistische Situation: Salwa, 44 Jahre alt, lebt seit 18 Jahren in Deutschland. Sie wurde 2011 eingebürgert, ist verheiratet, hat zwei schulpflichtige Kinder und arbeitet als Krankenpflegerin in Magdeburg. Als im September 2026 bekannt wird, dass das Institut für Remigration einen Standort in ihrer Stadt plant und ein Dokument kursiert, das Eingebürgerte mit nicht-europäischem Hintergrund als Remigrationszielpersonen beschreibt, fragt sie sich: Bin ich rechtlich geschützt?
Ja – vollständig. Hier die konkreten Rechtsmechanismen:
Salwas Einbürgerung liegt 15 Jahre zurück. Damit ist gemäß § 35 Abs. 3 StAG das Widerrufsrecht bereits 2016 erloschen – also vor zehn Jahren. Keine Behörde, kein Landesgesetz und kein Regierungsprogramm kann daran etwas ändern. Die 5-Jahres-Frist ist die entscheidende Grenze: Wer sie überschritten hat, ist im deutschen Recht unantastbar.
Da Salwa deutsche Staatsbürgerin ist, greift zudem Art. 11 GG: Kein Beschluss einer Landesregierung kann sie zwingen, Magdeburg oder Deutschland zu verlassen. Auch ein Bundesparlament könnte das nur durch eine Verfassungsänderung ändern – die eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erfordert.
Falls Salwa am Arbeitsplatz aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert wird, greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Bei öffentlichen Aufrufen, die sie oder ihre Herkunftsgruppe adressieren, kommt § 130 StGB (Volksverhetzung) in Betracht – mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was kostet rechtliche Absicherung? Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Migrationsrecht kostet in Deutschland typischerweise zwischen 80 und 250 Euro. Damit erhält man eine individuelle Einschätzung der eigenen Rechtssituation – und konkrete Handlungsempfehlungen für den Fall, dass sich die politische Lage verschärft. Für Menschen mit Aufenthaltstitel (kein deutschem Pass) ist diese Beratung besonders wichtig, da § 51 AufenthG zwar enge, aber reale Möglichkeiten des Erlöschens des Aufenthaltstitels kennt.
Wichtiger Sonderfall – Aufenthaltstitel statt Staatsbürgerschaft: Wer noch keinen deutschen Pass hat, sondern eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, sollte die Rechtslage genauer kennen. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist unbefristet und kann nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erlöschen – nicht aufgrund politischer Forderungen. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis hingegen muss regelmäßig verlängert werden; hier können Gesetzesänderungen theoretisch Auswirkungen haben. Wer in dieser Situation ist, profitiert am meisten von einer proaktiven anwaltlichen Einschätzung – am besten vor einer drohenden Verlängerungsfrist.
Was das Institut darf – und was nicht
Das IfR ist eine eingetragene UG und darf wie jede andere Organisation Meinungen äußern und politisches Lobbying betreiben. Das ist durch Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) geschützt – auch wenn die Inhalte von der Mehrheitsgesellschaft als inakzeptabel bewertet werden.
Die Grenzen sind jedoch klar definiert:
§ 130 StGB – Volksverhetzung: Inhalte, die zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen aufstacheln, die Menschenwürde angreifen oder zu Gewalt aufrufen, sind strafbar. Die Grenze ist fließend, aber der Verfassungsschutz mehrerer Bundesländer beobachtet das Institut bereits aktiv.
§ 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: Direkte Handlungsaufforderungen, die Dritte zu rechtswidrigen Maßnahmen gegen Personen animieren, erfüllen diesen Tatbestand.
Art. 9 Abs. 2 GG – Vereinigungsverbot: Vereine, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, können verboten werden. Ein solches Verbotsverfahren ist jedoch aufwändig, erfordert umfangreiche Beweisführung und dauert in der Regel mehrere Jahre.
Die Frage, ob das Institut für Remigration diese verfassungsrechtliche Schwelle überschreitet, wird derzeit von Juristen und Verfassungsschutzbehörden intensiv diskutiert.
Was du jetzt konkret tun solltest
Wenn du oder deine Familie durch die wachsenden Aktivitäten remigrationsbefürwortender Organisationen verunsichert oder direkt betroffen seid, gibt es klare Handlungsschritte:
Prüfe deinen Rechtsstatus. Bist du seit mehr als fünf Jahren eingebürgert? Hast du einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis)? Oder befindest du dich im Aufenthaltsrecht in einer befristeten Situation? Die Antworten bestimmen, welche Schutzebene auf dich anwendbar ist.
Dokumentiere alles. Bedrohungen, Diskriminierungen, öffentliche Aufrufe, die dich oder deine Gruppe adressieren – notiere Datum, Plattform und Inhalt. Bildschirmfotos sind als Beweismittel zulässig.
Hol rechtliche Beratung ein. Ein Fachanwalt für Migrationsrecht oder Verfassungsrecht kann deine individuelle Situation bewerten. Viele Kanzleien bieten Erstgespräche zu festen, transparenten Preisen an. Auf Expert Zoom findest du aktuelle Informationen zu den neuesten Entwicklungen im Aufenthaltsrecht 2026.
Informiere dich über Gesetzesänderungen. Das Migrationsrecht hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Ein Überblick über die EU-Asylreform und ihre Folgen für Deutschland hilft, den aktuellen Stand zu verstehen.
Nutze kostenlose Beratungsangebote. Die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet kostenlose Erstgespräche an – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen im Bereich Migrationsrecht, Verfassungsrecht oder Diskriminierungsschutz empfehlen wir, einen qualifizierten Fachanwalt zu konsultieren.

Lena Müller