Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland stieg 2025 auf 24.064 Fälle — den höchsten Stand seit 2014. Für 2026 rechnen Experten mit einem weiteren Anstieg. Was Unternehmer jetzt wissen müssen und welche Optionen das Gesetz bietet.
Insolvenzwelle 2026: Die Zahlen im Überblick
Das Statistische Bundesamt (Destatis) meldete für 2025 insgesamt 24.064 Unternehmensinsolvenzen — ein Anstieg von 10,3 Prozent gegenüber 2024. Gleichzeitig stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen auf 77.219 Fälle (+8,4 %). Damit liegt Deutschland so nah am Höchststand von 2009 (32.687 Fälle) wie seit über einem Jahrzehnt nicht.
Für 2026 zeichnet sich kein Rückgang ab: Die KfW-Entwicklungsbank warnt vor einem Anstieg von 15 bis 20 Prozent bei größeren Insolvenzen. Der Kreditversicherer Atradius schätzt, dass die Gesamtzahl auf 25.000 bis 30.000 Fälle steigen könnte. Besonders betroffen sind Transport und Logistik, das Gastgewerbe, die Baubranche und der Technologiesektor.
Wann droht Insolvenz — und wann muss man handeln?
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer unterschätzen die Frühwarnsignale. Das deutsche Insolvenzrecht (Insolvenzordnung, InsO) kennt drei Insolvenzgründe, bei denen eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung entsteht:
- Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen — entscheidend ist der Stichtag, nicht eine kurzfristige Liquiditätslücke
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: In den nächsten 24 Monaten werden die Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht mehr bedienbar sein
- Überschuldung: Das Vermögen reicht nicht mehr aus, um die Schulden zu decken (mit eingeschränkter Fortführungsprognose)
Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht eine Antragspflicht innerhalb von 21 Tagen für Geschäftsführer und Vorstände. Wer diese Frist versäumt, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.
Die Optionen: Was das Gesetz ermöglicht
Ein Insolvenzantrag ist nicht das Ende — in vielen Fällen ist er der Beginn einer Sanierung. Das deutsche Recht bietet mehrere Wege:
Regelinsolvenz: Das klassische Verfahren. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen. Ziel ist entweder die Sanierung oder die geordnete Abwicklung.
Insolvenz in Eigenverwaltung: Seit der ESUG-Reform (2012) können Unternehmen die Kontrolle behalten, sofern Gläubiger und Gericht zustimmen. Dies ermöglicht eine Restrukturierung unter eigener Regie — ein Modell, das große Unternehmen wie Schuldner in letzter Zeit häufiger nutzen.
Schutzschirmverfahren: Ein Sonderfall der Eigenverwaltung, der Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit (noch nicht tatsächlich insolvent) die Möglichkeit gibt, innerhalb von drei Monaten einen Insolvenzplan zu erarbeiten — ohne dass Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten können.
Außergerichtliche Einigung: Vor dem formellen Insolvenzantrag ist oft ein Vergleich mit Gläubigern möglich. Dabei kann ein Restrukturierungsberater oder Fachanwalt helfen, eine Vereinbarung auszuhandeln, die das Verfahren vermeidet.
Welche Branchen sind 2026 besonders gefährdet?
Laut aktuellen Marktanalysen stehen folgende Sektoren unter besonderem Druck:
- Baugewerbe: Auftragsmangel durch gesunkene Baugenehmigungen und gestiegene Materialkosten
- Gastronomie und Hotel: Nachwirkungen der Energiepreisschocks, Personalmangel, höhere Pachtpreise
- Transport und Logistik: Margenverfall durch Überkapazitäten und sinkende Frachtraten
- Einzelhandel: Konsumzurückhaltung und Verlagerung zum Online-Handel
Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — das Rückgrat der deutschen Wirtschaft — sind zunehmend betroffen. Viele haben die Corona-Hilfskredite noch nicht vollständig zurückgezahlt und kämpfen gleichzeitig mit gestiegenen Finanzierungskosten.
Wann sollte man einen Fachanwalt hinzuziehen?
Für Unternehmer gilt: Je früher, desto besser. Wer bei den ersten Liquiditätsproblemen einen Fachanwalt für Insolvenzrecht oder einen Restrukturierungsberater einschaltet, hat deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der wartet, bis der Antrag zwingend wird.
Typische Situationen, in denen juristischer Rat unverzichtbar ist:
- Mahnungen von Lieferanten oder Finanzamt häufen sich
- Banken kürzen Kreditlinien oder fordern Sicherheiten
- Mehrere Gehaltszahlungen wurden verschoben
- Ein Großkunde ist ausgefallen und reißt eine Lücke in die Liquidität
- Geschäftsführer oder Gesellschafter fragen sich, ob eine persönliche Haftung droht
Ein Fachanwalt kann prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, welches Verfahren am sinnvollsten wäre und wie das Unternehmen vor einem Antrag noch Handlungsspielraum gewinnen kann. Laut Statistischem Bundesamt enden viele Insolvenzverfahren in Deutschland mit einer Fortführung des Unternehmens — vorausgesetzt, die Weichen werden früh genug gestellt.
Checkliste: Erste Schritte bei Liquiditätsproblemen
Wenn Ihrem Unternehmen Zahlungsschwierigkeiten drohen, hilft diese Sofortliste:
- Liquiditätsstatus erstellen: Welche Zahlungen kommen in den nächsten 90 Tagen auf Sie zu?
- Gläubiger priorisieren: Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger zuerst — hier droht persönliche Haftung
- Forderungsmanagement intensivieren: Offene Rechnungen konsequent mahnen
- Bankgespräch suchen: Hausbank frühzeitig informieren — Überraschungen schaden dem Vertrauen
- Fachanwalt oder Berater einschalten: Insolvenzrecht ist komplex; eine Fehleinschätzung kann teuer werden
Expert Zoom vermittelt Fachanwälte für Insolvenzrecht und Unternehmensberatung, die kurzfristig und online verfügbar sind — ideal für eine erste Einschätzung der Lage, bevor sich die Situation verschärft.
Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information. Für eine individuelle rechtliche oder wirtschaftliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder qualifizierten Berater.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer: Was viele nicht wissen
Ein häufig unterschätztes Risiko: Im Fall der Insolvenzverschleppung haften Geschäftsführer einer GmbH persönlich mit ihrem Privatvermögen — und zwar nicht nur gegenüber den Gläubigern des Unternehmens, sondern auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Das Strafgesetzbuch sieht zudem eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Besonders heikel: Wenn ein Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen an Gläubiger leistet und damit andere Gläubiger benachteiligt, können diese Zahlungen im späteren Insolvenzverfahren angefochten werden. Das bedeutet: Das Geld muss zurückgezahlt werden, auch wenn es längst weg ist.
Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer erste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens hat, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen. Die 21-Tage-Frist ist keine Empfehlung — sie ist eine gesetzliche Pflicht mit erheblichen persönlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung.

Lena Müller