Heute Abend, 4. September 2026, empfängt der FC Ingolstadt 04 Alemannia Aachen zum 4. Spieltag der 3. Liga 2026/27 im Audi Sportpark (Anstoß 19:00 Uhr). Für Tausende Fans beider Clubs ist es ein heiß ersehntes Duell – für die Vereinsverantwortlichen hingegen birgt jede Begegnung dieser Liga auch ein juristisches Risiko, das weit über den Schlusspfiff hinaus reicht. Ein einziger bengalischer Feuertopf, ein Böller oder ein Platzsturm kann Strafen in fünf- bis sechsstelliger Höhe auslösen – und am Ende nicht nur den Verein, sondern den Verursacher selbst treffen.
Was DFB-Strafen für Drittligisten wirklich bedeuten
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) verhängt jede Saison Dutzende Geldbußen gegen Vereine, deren Anhänger im Stadion gegen die Ordnung verstoßen. Pyrotechnik, Schmähgesänge, Spielunterbrechungen durch Platzsturm, Wurfgeschosse auf den Rasen: Für jeden dieser Tatbestände kennt die DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) eigene Bußgeldkataloge, die je nach Schwere und Häufigkeit des Vorfalls eskalieren.
Konkrete Zahlen aus der Saison 2025/26 illustrieren das Ausmaß: Dynamo Dresden zahlte für einen Pyrotechnik-Vorfall allein 91.200 Euro – kombiniert mit einer Teilsperrung des Stadions für zwei Heimspiele. Hertha BSC wurde mit einer Strafe von 152.000 Euro belastet. Für Bundesligisten sind das zwar erhebliche Summen, die jedoch im Rahmen eines gut ausgestatteten Budgets absorbiert werden können.
Für Drittligisten wie den FC Ingolstadt 04 oder Alemannia Aachen, die mit deutlich schmaleren Etats wirtschaften – durchschnittliche Jahresumsätze liegen in dieser Liga zwischen vier und zehn Millionen Euro – sieht die Rechnung ganz anders aus. Strafen zwischen 30.000 und 60.000 Euro können das gesamte Transferbudget einer Winterperiode aufzehren, Ordnungsgelder für Spielabbrüche noch nicht mitgezählt.
Das Besondere an der DFB-Systematik: Die RuVO kennt keine Schulderfordernis auf Vereinsseite. Selbst wenn ein Klub nachweislich alles getan hat, um Ausschreitungen zu verhindern – Ordner, Videoüberwachung, Schulungen für Fanbeauftragte – haftet er kollektiv für das Verhalten seiner Anhänger auf dem Stadiongelände. Dieses Prinzip der Kollektivstrafe ist in der Fan-Community seit Jahren umstritten, wurde aber von der höchsten deutschen Zivilgerichtsinstanz ausdrücklich bestätigt.
Der BGH hat entschieden: Kein Verschulden nötig
Am 4. November 2021 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Beschluss (Az. I ZB 54/20) ein Urteil, das seither als Leitentscheidung im deutschen Sportstrafrecht gilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte Carl Zeiss Jena Beschwerde gegen eine DFB-Geldstrafe wegen Pyrotechnik eingelegt – mit dem Argument, der Verein habe die Handlungen seiner Fans nicht zu verantworten und könne nicht für das Fehlverhalten Einzelner kollektiv bestraft werden.
Der BGH wies die Beschwerde zurück und formulierte dabei die entscheidende Rechtsdoktrin: DFB-Sportstrafen sind keine klassischen zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, sondern Präventivmaßnahmen des privaten Verbandsrechts. Als solche bedürfen sie keines Verschuldens der bestraften Partei. Ein Verein, der im DFB-Ligensystem spielen möchte, unterwirft sich freiwillig dem Regelwerk des Verbandes – und damit auch dem Prinzip der Kollektivhaftung.
Für Ingolstadt 04 und Alemannia Aachen bedeutet das: Sollte es heute Abend im Audi Sportpark zu Vorfällen kommen, trägt der Heimverein die finanzielle Hauptlast gegenüber dem DFB – unabhängig davon, ob ein einzelner Täter identifiziert wird oder nicht. Die Entscheidung des BGH schafft aber gleichzeitig die rechtliche Grundlage dafür, dass Vereine sich das Geld zurückholen können.
Wenn Fans eskalieren – eine konkrete Rechnung
Nehmen wir folgendes Szenario: Ein Anhänger zündet in der 72. Minute auf der Nordkurve des Audi Sportparks einen bengalischen Feuertopf. Rauchwolken hüllen den Strafraum ein, der Schiedsrichter unterbricht das Spiel für vier Minuten. Die Polizei identifiziert den Fan anhand des Videomaterials der Überwachungskameras.
Das DFB-Sportgericht verhängt daraufhin gegen FC Ingolstadt 04 eine Geldstrafe von 45.000 Euro sowie eine Teilsperrung der Nordkurve für das nächste Heimspiel. Durch den Ausschluss von 1.200 Stehplatzbereichen entgehen dem Verein weitere Einnahmen von rund 14.400 Euro (bei 12 Euro Tagesticket). Gesamtschaden für den Klub: rund 59.400 Euro.
Wenn der Fan identifiziert ist, hat Ingolstadt 04 zwei Wege: Den Schaden aus eigener Tasche zahlen – oder den Fan zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen. Nach dem BGH-Urteil und der Grundsatzentscheidung Az. I ZR 14/16 ist der Fan persönlich schadensersatzpflichtig für den gesamten Schaden, den sein Handeln kausal verursacht hat. Bei 59.400 Euro Gesamtschaden kann das auch gepfändet werden: Lohn, Bankkonto, Fahrzeug.
Das ist kein theoretisches Szenario. Mainz 05 klagte nach einer DFB-Geldstrafe von 15.000 Euro acht identifizierte Fans auf anteiligen Schadensersatz ein – und bekam ihn zugesprochen. Das Urteil machte bundesweit Schlagzeilen, denn es war das erste Mal, dass ein Bundesligist den Regress konsequent durchführte. Seitdem haben auch andere Vereine das Instrument genutzt.
Wie Vereine Fans rechtlich in die Pflicht nehmen
Der zivilrechtliche Regress gegen Fans stützt sich auf mehrere Rechtsgrundlagen, die ineinandergreifen. An erster Stelle steht § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung): Wer durch sein Verhalten einen Schaden verursacht, haftet dafür. Hinzu kommen § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) sowie die Verletzung des Stadionbesuchervertrages – denn jede Eintrittskarte bildet einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Besucher und Verein, der die Einhaltung der Stadionordnung vorschreibt.
Die Stadionordnung ist kein unverbindliches Regelwerk. Sie ist integraler Bestandteil des Kaufvertrages und bei Zuwiderhandlung juristisch einklagbar. Wer also bei einem Drittliga-Spiel Pyrotechnik zündet, verletzt nicht nur strafgesetzliche Vorschriften (§ 40 Sprengstoffgesetz), sondern auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verein.
Die entscheidende praktische Hürde: Ohne Identifikation des Täters kann der Verein den Schaden nicht auf eine Einzelperson abwälzen. Anonyme Vorfälle – etwa wenn in einem dichten Fanblock gezündet wird und niemand den Verursacher erkennen kann – gehen vollständig zulasten des Vereins. Genau deshalb investieren Klubs immer stärker in Videoüberwachungssysteme und kooperieren bei der Täteridentifikation eng mit der Polizei.
Für Vereine in der 3. Liga, die anders als Bundesligisten selten eine eigene Rechtsabteilung unterhalten, ist der Weg zum Regress oft mit erheblichem Aufwand verbunden. Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Sportrecht und Verbandsrecht können dabei helfen, DFB-Bescheide zu prüfen, etwaige Einsprüche form- und fristgerecht einzulegen und Regressprozesse gegen identifizierte Täter durchzuführen.
Stadionverbot und strafrechtliche Konsequenzen für Fans
Neben den zivilrechtlichen Folgen drohen Fans bei schweren Vorfällen auch strafrechtliche Konsequenzen. Das Zünden von Pyrotechnik in einem öffentlichen Bereich ist nach § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) eine Ordnungswidrigkeit und kann, wenn dadurch Menschen gefährdet werden, als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB verfolgt werden. Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen von Bußgeldern bis zu Freiheitsstrafen.
Gleichzeitig kann der DFB oder der Verein selbst ein bundesweites Stadionverbot verhängen. Dieses Hausverbot gilt für alle DFB-lizenzierten Spielstätten in Deutschland – von der 3. Liga bis zur Bundesliga – und kann je nach Schwere des Vorfalls bis zu drei Jahre dauern. Das DFB-Stadionverbotsreglement sieht dabei gestaffelte Sanktionen vor.
Der BGH hat in einem weiteren Leiturteil (Az. I ZB 73/12) klargestellt: Das Stadionverbot ist ein zivilrechtliches Hausrecht. Betroffene Fans können es anfechten – allerdings an sehr engen Fristen gebunden, und nur dann, wenn die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zweifelhaft erscheint oder der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt wurde. Ein Rechtsanwalt kann im Einzelfall prüfen, ob eine Anfechtung aussichtsreich ist.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Ob Fan, Vereinsfunktionär oder Ordnungsdienst-Mitarbeiter: Die rechtlichen Konsequenzen von Stadionvorfällen sind vielschichtig und können über Jahre nachwirken. Wer in eine solche Situation gerät, sollte zügig handeln:
Als Fan: Jede Handlung, die gegen die Stadionordnung oder DFB-Statuten verstößt, kann zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Wer glaubt, zu Unrecht beschuldigt oder mit einem Stadionverbot belegt worden zu sein, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen – Fristen für Einsprüche beim DFB und für zivilrechtliche Gegenwehr sind kurz.
Als Vereinsverantwortlicher: Die DFB-Strafe muss nicht das letzte Wort sein. Ein sportrechtlich erfahrener Anwalt kann prüfen, ob ein Einspruch beim DFB-Sportgericht Chancen hat und ob ein Regress gegen identifizierte Störer wirtschaftlich und prozessual sinnvoll ist. Je frühzeitiger die Dokumentation beginnt, desto besser die Beweislage.
Als Stadionbesucher mit Zeugenstatus: Aussagen gegenüber Polizei oder DFB-Ermittlern sind rechtlich bedeutsam. Auch hier kann eine kurze anwaltliche Ersteinschätzung schaden abwenden.
Mehr zu Ticket-Rechten und Fansicherheit bei Drittliga-Begegnungen lesen Sie auch in unserem Artikel über Fan-Rechte beim DFB-Supercup in Ingolstadt.
Der heutige Abend im Audi Sportpark steht für sportliche Spannung – doch der rechtliche Rahmen, den die DFB-Rechts- und Verfahrensordnung und zwei wegweisende BGH-Urteile gesetzt haben, ist für alle Beteiligten real. Wer ihn kennt, ist besser gewappnet.

Charlotte Schneider