Mitte Januar 2026 hat die Revo Hospitality Group, einer der größten Hotelbetreiber Europas mit einem Portfolio von über 250 Häusern in Deutschland und weiteren europäischen Ländern, Insolvenz angemeldet. Betroffen sind Hotels unter internationalen Marken wie Hilton, Accor, Dorint und Wyndham sowie rund 5.500 Beschäftigte. Zehntausende Reisende stehen nun vor denselben Fragen: Gilt meine Buchung noch? Was passiert mit meiner Vorauszahlung? Und wann muss ich handeln, um meine Ansprüche nicht zu verlieren?
Das Wichtigste zur Revo-Insolvenz im Überblick
Die Revo Hospitality Group – 2024 umbenannte Nachfolgerin der früheren HR Group – zählt zu den bedeutendsten Hotelbetreibern in Europa. Das Unternehmen betreibt über 250 Häuser unter Franchisemarken der Hotelriesen Hilton, Accor, Dorint und Wyndham sowie unter Eigenmarken wie Hyperion und Vagabond Club.
Am 14. Januar 2026 stellte das Unternehmen für weite Teile seines Firmengeflechts einen Insolvenzantrag. Seit Anfang April 2026 läuft das förmliche Verfahren der Insolvenz in Eigenverwaltung für 175 Häuser – begleitet von den Berliner Restrukturierungsanwälten Dr. Gordon Geiser und Dr. Benedikt de Bruyn der Kanzlei GT Restructuring.
Nicht alle Hotels überlebten die ersten Wochen: Das Centro Hotel National am Frankfurter Hauptbahnhof, das Mövenpick Hotel Frankfurt City und das Centro Hotel Goya in Wolfsburg stellten ihren Betrieb seit Mitte Februar 2026 ein. Parallel laufen intensive Investorenverhandlungen: Fünf internationale Hotelgruppen wollen nach Angaben der Allgemeinen Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) rund 120 Hotels übernehmen; 45 Häuser wurden bereits an neue Eigentümer übergeben, Stand Juli 2026.
Die Insolvenz trifft nicht nur Gäste: Von den 5.500 Beschäftigten sollen die meisten Stellen erhalten bleiben, da der Großteil der Hotels den Betrieb fortsetzt. Für 450 Mitarbeiter der Konzernzentrale wurden jedoch Kündigungen ausgesprochen.
Welche rechtlichen Folgen hat eine Hotelinsolvenz für Gäste?
Für Reisende ist eine Hotelinsolvenz rechtlich komplexer, als es auf den ersten Blick scheint – denn die konkreten Ansprüche hängen von mehreren Faktoren ab: vom Zeitpunkt der Buchung, der gewählten Zahlungsmethode und vor allem davon, ob das Hotel den Betrieb einstellt oder fortsetzt.
Wenn das Hotel weiterläuft: Solange das insolvent gemeldete Hotel Ihnen die gebuchte Unterkunft zum vereinbarten Termin tatsächlich zur Verfügung stellt, bleiben Sie vertraglich gebunden. Eine kostenlose Stornierung allein wegen des laufenden Insolvenzverfahrens ist nach deutschem Recht nicht möglich – § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) greift hier nicht, weil die eigentliche Leistung nach wie vor erbracht wird.
Wenn das Hotel schließt: Stellt das Hotel die Leistung ein und kann die vereinbarte Unterkunft nicht anbieten, liegt eine Nichterfüllung des Vertrags vor. Der Gast hat dann einen Rückzahlungsanspruch – wird jedoch zum einfachen Insolvenzgläubiger. Das bedeutet: Seine Forderung rangiert hinter den Ansprüchen gesicherter Gläubiger und der Insolvenzmasse. Laut Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamts lag die durchschnittliche Befriedigungsquote bei einfachen Insolvenzgläubigern in deutschen Verfahren zuletzt bei rund 4 bis 18 Prozent der angemeldeten Forderung.
Kreditkartenzahler haben eine bessere Ausgangsposition: Bei nachgewiesener Nichtleistung können Kreditkarteninhaber ein sogenanntes Chargeback-Verfahren einleiten – eine vollständige Rückbuchung durch den Kartenaussteller, unabhängig von der Insolvenzquote. Je nach Kartenaussteller beträgt die Antragsfrist 60 bis 120 Tage ab dem ursprünglichen Leistungsdatum.
Ähnlich wie bei anderen Kettenpleiten in der Gastronomie – 2.905 Gastronomie-Insolvenzen allein in 2025 zeigen das Ausmaß der Branchenkrise – sind viele Verbraucher unvorbereitet auf die juristischen Konsequenzen, wenn eine große Kette zusammenbricht.
Konkret gerechnet: Was bedeutet das für Ihre Buchung?
Betrachten wir ein realistisches Beispiel: Eine Familie aus Nürnberg hat im November 2025 einen Aufenthalt im Mövenpick Hotel Frankfurt City für vier Nächte im März 2026 gebucht. Gesamtpreis: 620 Euro, vollständig per Banküberweisung vorauszahlt.
Das Hotel stellt seinen Betrieb am 15. Februar 2026 ein. Die Familie erfährt davon drei Wochen vor der geplanten Anreise.
Welche finanziellen Szenarien ergeben sich nun?
- Szenario 1 – Forderung fristgerecht angemeldet, typische Quote: Die Familie meldet ihre 620-Euro-Forderung innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Amtsgericht an. Bei einer durchschnittlichen Insolvenzquote von 10 Prozent erhält sie rund 62 Euro zurück – bei einer Quote von 18 Prozent wären es 112 Euro.
- Szenario 2 – Forderung nicht angemeldet: Verstreicht die Anmeldefrist (in der Regel 6 bis 8 Wochen nach der Veröffentlichung im amtlichen Insolvenzbekanntmachungsportal), verliert die Familie jeden Anspruch auf Rückerstattung. Ergebnis: 0 Euro.
- Szenario 3 – Kreditkartenzahlung: Hätte die Familie per Kreditkarte gezahlt, könnte sie über das Chargeback-Verfahren bis zu 620 Euro zurückfordern – vorausgesetzt, der Antrag wird innerhalb der Kartenfrist gestellt und die Nichtleistung ist dokumentiert.
- Szenario 4 – Versicherungsschutz: Eine Reiserücktrittsversicherung mit expliziter Insolvenzschutzklausel für Hotelleistungen würde in den meisten Fällen die vollen 620 Euro übernehmen.
Die Konsequenz ist eindeutig: Die Differenz zwischen Szenario 2 und Szenario 3 beträgt hier genau 620 Euro – sie hängt allein davon ab, ob die Familie wusste, wann und wie sie handeln muss. Genau hier kann professionelle Rechtsberatung den Unterschied ausmachen.
Was passiert mit den betroffenen Mitarbeitern?
Die 5.500 Mitarbeiter der Revo Hospitality Group stehen ebenfalls vor rechtlichen Fragen – besonders die 450 Beschäftigten der Konzernzentrale, die Kündigungsschreiben erhalten haben. Für Hotelstellen in den weitergeführten Häusern sieht die Situation stabiler aus, dennoch herrscht Unsicherheit über den Ausgang der laufenden Investorenverhandlungen.
Mitarbeiter, die von einer Hotelinsolvenz betroffen sind, haben nach §§ 165 ff. SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ausstehenden Nettolöhne für maximal die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden – wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte zudem rasch prüfen, ob diese rechtlich korrekt ist. Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden – diese Frist ist nicht verlängerbar. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann helfen, schnell zu entscheiden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Hintergrund zur breiteren Insolvenzwelle, die auch Arbeitnehmer trifft: Was Arbeitnehmer und Gläubiger bei der Insolvenzwelle 2026 wissen müssen.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Die Zeit ist entscheidend – sowohl für betroffene Reisende als auch für Beschäftigte. Hier die wichtigsten Schritte:
Für Gäste mit bestehenden Buchungen:
Buchungsstatus sofort klären: Kontaktieren Sie das Hotel direkt, um zu erfahren, ob der Betrieb weiterläuft. Die offiziellen Insolvenzbekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz sind unter insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar – dort finden Sie das zuständige Amtsgericht, aktuelle Fristen und den Verfahrensstatus für alle betroffenen Häuser.
Zahlungsmethode prüfen und sofort handeln: Bei Kreditkartenzahlung das Chargeback-Verfahren bei Ihrem Kartenaussteller einleiten, wenn die Leistung nicht erbracht wurde – nicht warten, denn die Fristen sind kurz.
Forderung anmelden: Wenn das Hotel geschlossen hat, melden Sie Ihre Forderung fristgerecht beim zuständigen Insolvenzgericht an. Dies ist formlos möglich, aber bei höheren Beträgen oder Pauschalreiseleistungen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.
Reiseversicherung prüfen: Lesen Sie Ihre Police explizit auf eine Insolvenzschutzklausel für Hotelleistungen – nicht alle Verträge decken diesen Fall ab.
Für betroffene Mitarbeiter:
Insolvenzgeld beantragen: Bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung – die Frist ist absolut, kein Kulanzspielraum.
Kündigung sofort prüfen lassen: Die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG für eine Kündigungsschutzklage läuft vom Tag des Kündigungseingangs – handeln Sie umgehend.
Auf ExpertZoom finden Sie auf Reiserecht, Insolvenzrecht und Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die Ihren konkreten Fall kurzfristig einschätzen können – ob Sie als Urlauber Ihre Vorauszahlung zurückholen oder als Beschäftigter Ihre Kündigung prüfen lassen möchten.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Charlotte Schneider