Fruchtaufstrich wird Marmelade: Neue EU-Kennzeichnungsregeln und Ihre Verbraucherrechte

Deutsche Rechtsanwältin prüft EU-Kennzeichnungsvorschriften für Marmelade in einem Hamburger Büro
Lena Lena MüllerRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 6. April 2026

Ab dem 14. Juni 2026 ändert die EU die Kennzeichnungsregeln für Fruchtaufstriche grundlegend: Was bisher nur „Marmelade" heißen durfte, wenn es aus Zitrusfrüchten bestand, darf künftig bei allen Früchten so bezeichnet werden. Gleichzeitig steigt der Mindestfruchtgehalt erheblich. Was harmlos klingt, hat praktische Konsequenzen für Verbraucherinnen und Verbraucher — und wer seine Rechte kennt, schützt sich besser vor Fehletikettierungen.

Was sich am 14. Juni 2026 ändert

Die Europäische Union hat die Richtlinie für Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Süßkastanienmus grundlegend überarbeitet. Die neue Verordnung löst die seit 2001 geltende Regelung ab und bringt drei wesentliche Änderungen:

Erstens: Der Begriff „Marmelade" wird freigegeben. Bisher war die Bezeichnung „Marmelade" im deutschen und europäischen Recht ausschließlich Produkten aus Zitrusfrüchten vorbehalten. Alles andere musste „Konfitüre" oder „Fruchtaufstrich" heißen. Das ändert sich: Ab Juni 2026 darf jeder Brotaufstrich aus beliebigen Früchten als „Marmelade" vermarktet werden. Der Grund für die Angleichung: Großbritannien hatte nach dem Brexit die alte EU-Regelung aufgegeben und die Bezeichnung sofort liberalisiert. Die EU folgte nun nach.

Zweitens: Der Mindestfruchtgehalt steigt deutlich. Für die Kategorie „Konfitüre" oder „Marmelade" steigt der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt von bisher 350 Gramm auf 450 Gramm pro Kilogramm Endprodukt. Wer ein Produkt als „Extra" bezeichnen möchte, muss künftig 500 statt 450 Gramm Frucht pro Kilogramm nachweisen. Das bedeutet: Produkte, die bisher die Schwelle gerade so erreichten, könnten aus dem Regal verschwinden oder müssen reformuliert werden.

Drittens: Herkunftskennzeichnung bei Mischfrüchten. Wenn ein Produkt aus Früchten verschiedener Herkunftsländer besteht, müssen diese Länder künftig in absteigender Reihenfolge auf der Verpackung angegeben werden. Das schafft mehr Transparenz darüber, woher das Obst im Glas tatsächlich kommt.

Was das für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet

Die Umbenennung mag zunächst wie eine bürokratische Kleinigkeit wirken. Tatsächlich eröffnet sie aber auch eine Grauzone, die aufmerksame Verbraucher kennen sollten.

Hersteller, die ein Produkt mit niedrigem Fruchtgehalt bisher korrekt als „Fruchtaufstrich" vermarktet haben, dürfen dies auch nach dem 14. Juni weiter tun — der Begriff bleibt erlaubt. Wer hingegen ab Juni die Bezeichnung „Marmelade" oder „Konfitüre" verwendet, ist verpflichtet, den neuen Mindestgehalt von 450 Gramm zu erfüllen. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand: Verbraucher könnten annehmen, dass ein als „Marmelade" beworbenes Produkt automatisch fruchtreicher ist als ein „Fruchtaufstrich" — dabei kann beides nebeneinander im Regal stehen, mit sehr unterschiedlichem Fruchtgehalt.

Wer also beim Einkauf wirklich wissen möchte, was im Glas steckt, sollte auf die Zutatenliste und die Nährwerttabelle achten, nicht nur auf die Bezeichnung. Der Fruchtgehalt muss auf der Verpackung angegeben sein — in Gramm pro 100 Gramm oder als prozentualer Anteil.

Ihre Rechte als Verbraucherin und Verbraucher

Falsch etikettierte Lebensmittel sind kein Kavaliersdelikt. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung EU Nr. 1169/2011) und die deutschen Umsetzungsvorschriften im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichten Hersteller zur korrekten und nicht irreführenden Kennzeichnung.

Wenn Sie ein Produkt kaufen, das als „Marmelade" oder „Konfitüre" deklariert ist, aber den ab Juni 2026 vorgeschriebenen Mindestfruchtgehalt nicht erreicht, liegt eine irreführende Kennzeichnung vor. Das gibt Ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten:

Reklamation beim Handel. Wenden Sie sich mit einer konkreten Beanstandung an die Verbraucherkontaktstelle des Einzelhändlers. Beim Kauf eines fehlerhaft deklarierten Produkts haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Rückgabe und Rückerstattung.

Meldung an das Lebensmittelüberwachungsamt. Jede Beschwerde über fehlerhafte Kennzeichnung können Sie bei dem für den Hersteller oder Händler zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt melden. Die Behörden sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert die bundesweite Lebensmittelüberwachung.

Meldung bei der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentralen führen aktive Marktbeobachtung durch und haben in der Vergangenheit wiederholt Hersteller wegen irreführender Lebensmittelkennzeichnung abgemahnt. Ihre Meldung kann dazu beitragen, ein breiteres Problem aufzudecken.

Rechtliche Schritte bei erheblichem Schaden. In den meisten Einzelfällen ist der finanzielle Schaden durch ein falsch etikettiertes Glas Marmelade gering. Wenn es jedoch um größere Mengen — etwa im gastronomischen oder gewerblichen Bereich — oder um gesundheitsrelevante Fehletikettierungen geht, kann die Einschaltung eines auf Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein.

Wann lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten?

Verbraucherrechtliche Ansprüche wegen Lebensmittelkennzeichnung klingen zunächst wie ein Fall für die kleinen Schritte: Reklamation, Beschwerde, fertig. Doch es gibt Situationen, in denen professioneller rechtlicher Rat wertvoll ist.

Gewerbliche Käufer — Restaurants, Bäckereien, Caterer — die größere Mengen eines falsch deklarierten Produkts bezogen haben, können wirtschaftlichen Schaden geltend machen. Hier kann ein Anwalt für Lebensmittelrecht helfen, die Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder Hersteller durchzusetzen.

Auch wenn Ihnen ein Produkt aufgrund einer Fehletikettierung geschadet hat — etwa eine nicht deklarierte Zutat bei einer Allergie — haben Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche, die über die bloße Rückerstattung des Kaufpreises hinausgehen.

Ein Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Lebensmittelrecht und im Verbraucherrecht kann Ihren konkreten Sachverhalt bewerten, die einschlägigen Normen identifizieren und Sie durch das Verfahren begleiten — ob außergerichtlich oder vor Gericht.

Was Sie jetzt tun können

Die praktischste Konsequenz aus der neuen EU-Regelung für den Alltag: Lesen Sie das Etikett genauer. Ab dem 14. Juni 2026 trägt ein Aufstrich, der als „Marmelade" oder „Konfitüre" deklariert ist, einen gesetzlichen Fruchtgehalt von mindestens 450 Gramm pro Kilogramm. Ein „Fruchtaufstrich" ist da deutlich freier in seiner Zusammensetzung.

Das Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) informiert über alle neuen Lebensmittelgesetze 2026 auf seiner Website. Bei rechtlichen Fragen zur Lebensmittelkennzeichnung oder zur Geltendmachung von Verbraucheransprüchen steht Ihnen ein Rechtsanwalt auf ExpertZoom zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Sachverhalts wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt. Offizielle Informationen zu Lebensmittelkennzeichnungspflichten finden Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Unsere Experten

Vorteile

Schnelle und präzise Antworten auf alle Ihre Fragen und Hilfsanfragen in über 200 Kategorien.

Tausende von Nutzern haben eine Zufriedenheit von 4,9 von 5 für die Beratung und Empfehlungen unserer Assistenten erhalten.

Kontaktieren Sie uns

E-Mail
Folgen Sie uns