FoodFor, das Schweizer Startup mit kleinen Shots für den Kopf, sorgte am 12. Oktober 2026 in der sechsten Folge der 20. Staffel von „Die Höhle der Löwen" (VOX) für einen der meistdiskutierten Auftritte der Staffel. Investor Carsten Maschmeyer bot den drei Gründern 300.000 Euro – allerdings für 20 statt der geforderten zehn Prozent der Unternehmensanteile. Die Bewertung halbierte sich damit von drei auf 1,5 Millionen Euro. Ob der Deal endgültig unterzeichnet wurde, ist laut Branchenberichten noch unklar: Wandeldarlehen von rund 950.000 Euro, von denen noch etwa 400.000 Euro ausstanden, sollen die Finanzierungsstruktur kompliziert haben.
Was kaum jemand in der DHDL-Sendung sieht: Hinter jedem kleinen 60-Milliliter-Fläschchen, das verspricht, die Konzentration zu steigern oder abends für Ruhe zu sorgen, steckt ein dichtes Netz aus lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Wer in Deutschland ein funktionales Lebensmittelprodukt auf den Markt bringt, muss die EU-Gesundheitsanspruchsverordnung kennen – sonst folgen Abmahnungen, Rückrufe und empfindliche Bußgelder.
FoodFor bei DHDL: Shots für Energie, Konzentration und Schlaf
Die Neurowissenschaftlerin Dr. Teresa Cramer, der Lebensmittelunternehmer Raphael Thurn und Taxis sowie Strategin Franziska Kuenburg präsentierten den Löwen drei Produkte: „Boost" für mehr Energie, „Think" für konzentrierteres Arbeiten und „Calm" für die Abendroutine. Jeder Shot enthält 60 Milliliter und kostet im deutschen Einzelhandel rund 2,99 Euro. Ab dem 2. November 2026 sollen die Produkte bei EDEKA erhältlich sein; bei der Drogeriekette BUDNI waren sie bereits gelistet.
Die Produkte treffen auf ein schnell wachsendes Marktsegment. Laut Statista erwirtschafteten funktionale Lebensmittel und Getränke in Deutschland 2025 einen Umsatz von rund 4,2 Milliarden Euro – mit zweistelligen Wachstumsraten gegenüber dem Vorjahr. FoodFor positioniert sich dabei in einer Nische, die für Investoren besonders interessant wirkt: Kognitive Leistung und mentales Wohlbefinden sind Kaufargumente, die eine kaufkräftige, gesundheitsbewusste Zielgruppe ansprechen.
Doch Wachstum zieht auch regulatorische Aufmerksamkeit an – und genau hier wird es für Gründer gefährlich.
Das rechtliche Fundament: Die EU Health Claims Regulation
Die EU-Verordnung EG Nr. 1924/2006 regelt, welche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln und in der Werbung dafür zulässig sind. Das klingt nach Bürokratie – hat aber direkte Auswirkungen auf jeden Gründer, der Shots mit Aussagen wie „stärkt die Konzentration", „fördert die Erholung" oder „unterstützt den Schlaf" vermarkten möchte.
Die Verordnung teilt Angaben in drei Kategorien:
Nährwertbezogene Angaben beziehen sich auf quantifizierbare Nährstoffe, etwa „enthält Vitamin B12". Sie sind nur erlaubt, wenn das Produkt die Mindestmengen gemäß Anhang der Verordnung erfüllt.
Allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13 müssen auf der genehmigten EU-Liste stehen, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verwaltet. Diese Liste enthält derzeit rund 280 zugelassene Angaben – aber weit über 2.000 abgelehnte. Wer eine nicht zugelassene Angabe verwendet, riskiert sofortige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.
Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Artikel 14 erfordern eine gesonderte Genehmigung durch die EU-Kommission und sind für Startups in der Praxis kaum handhabbar.
In Deutschland setzt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) diese Regeln durch. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden – zusätzlich zu zivilrechtlichen Abmahnungen, die bei etablierten Mitbewerbern schnell fünfstellige Anwaltskosten verursachen.
Ein Szenario, das Gründer kennen sollten: Wenn der Shot zur Falle wird
Stellen Sie sich vor: Florian K., 34 Jahre alt, Ernährungswissenschaftler aus München, hat seinen Job bei einem Pharmaunternehmen gekündigt und ein funktionales Shot-Startup gegründet. Er hat sechs Monate Entwicklungsarbeit investiert und 40.000 Euro Eigenkapital eingebracht. Sein Produkt nennt er „Brain Boost". Auf dem Etikett steht: „Verbessert die kognitive Leistung und die Konzentrationsfähigkeit."
Das Problem: Die Angabe „verbessert die kognitive Leistung" findet sich in dieser Form nicht auf der EFSA-Zulassungsliste für seine Inhaltsstoffkombination. Zugelassen wäre zum Beispiel die Aussage, dass Vitamin B12 zum normalen Energiestoffwechsel und zum Abbau von Müdigkeit beiträgt – aber nur, wenn das Produkt mindestens 15 Prozent der Tagesreferenzmenge pro 100 Milliliter enthält.
Wenn Florian sein Produkt ohne rechtliche Prüfung auf den Markt bringt:
- Erste Abmahnung durch einen Mitbewerber ist innerhalb von drei Monaten wahrscheinlich: Anwaltskosten typischerweise zwischen 1.500 und 3.000 Euro.
- Bei Wiederholung oder Hartnäckigkeit: Ordnungsgeld bis 250.000 Euro nach dem LFGB.
- Falls das BVL eingreift und einen bundesweiten Rückruf anordnet, kostet dieser je nach Vertriebsnetz zwischen 10.000 und 80.000 Euro.
- Gesamtschaden im Ernstfall: mehr als 100.000 Euro – das Zweieinhalbfache seines gesamten Startkapitals.
Wenn er hingegen vor dem Launch einen auf Lebensmittelrecht spezialisierten Rechtsanwalt einbezieht, kostet eine vollständige Etiketten-Compliance-Prüfung je nach Komplexität zwischen 500 und 1.500 Euro. Ist ein Claim nicht listenkonform, kann die Rezeptur oder Formulierung angepasst werden – ein weitaus günstigerer Weg als ein späterer Rückruf oder ein Rechtsstreit.
Der reale Fall FoodFor verdeutlicht, dass diese Sorgfalt kein Zufall ist: Das Team arbeitet mit einer promovierten Neurowissenschaftlerin zusammen und kommuniziert mit Begriffen, die offensichtlich bewusst gewählt wurden. Diese juristische Disziplin ist keine Option – sie ist Markteintrittsbedingung.
Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel? Die Einstufung entscheidet alles
Eine weitere Weiche, die viele Gründer übersehen, ist die rechtliche Einstufung des Produkts selbst. FoodFor positioniert sich als Lebensmittel. Wäre ein ähnliches Produkt als Nahrungsergänzungsmittel (NEM) eingestuft, griffen stattdessen die NEM-Richtlinie (EU) 2002/46/EG sowie das deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Die Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen:
| Aspekt | Lebensmittel | Nahrungsergänzungsmittel |
|---|---|---|
| Anmeldung | Nicht erforderlich | Meldung beim BVL Pflicht |
| Dosierung | Keine Pflicht | Empfohlene Tagesdosis Pflicht |
| Claims | Health Claims Regulation | Enger gefasst, NEM-spezifisch |
| Vertrieb | Unbeschränkt | Direktvertrieb bevorzugt |
Viele Shot-Produkte bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone zwischen beiden Kategorien. Das BVL trifft bei unklaren Fällen eine Einstufungsentscheidung – die rückwirkende Konsequenzen haben kann, wenn das Produkt bereits im Handel ist. Auch dazu gibt es Parallelbeispiele mit ähnlichen Funktional-Getränken, die nachträglich als NEM eingestuft und damit aus bestehenden Listungen bei Lebensmitteleinzelhändlern genommen wurden.
Auch für Investoren: Compliance als Due-Diligence-Kriterium
Die Investitionsentscheidung von Maschmeyer – ob sie letztlich formalisiert wird oder nicht – zeigt, dass professionelle Investoren bei Lebensmittel-Startups genau hinschauen. Eine von drei Fragen, die im Rahmen der Due Diligence gestellt werden, betrifft erfahrungsgemäß die regulatorische Absicherung: Sind alle Health Claims durch EFSA-Listen abgedeckt? Ist die Einstufung sauber? Gibt es laufende Abmahnverfahren?
Wer an einer DHDL-Teilnahme oder einer externen Finanzierungsrunde interessiert ist, sollte diese Fragen beantworten können, bevor er auf dem Sofa Platz nimmt. Laut Erhebungen unter deutschen Frühphaseinvestoren scheitern rund 15 Prozent aller Food-Startup-Deals im Due-Diligence-Prozess an regulatorischen Unklarheiten – also nicht an der Idee, sondern an vermeidbaren Compliance-Lücken.
Die Verbindung zwischen DHDL-Startups und rechtlichen Gesundheitsansprüchen zeigt sich auch bei anderen Produkten der Staffel – das Muster ist kein Einzelfall, sondern Branchennorm.
Was jetzt zu tun ist: Schritt für Schritt zum rechtskonformen Produkt
Der Erfolg von FoodFor bei der Höhle der Löwen zeigt, dass Investoren funktionale Lebensmittel für eines der attraktivsten Wachstumssegmente halten. Wer selbst in diesem Markt gründen möchte, sollte folgende Schritte vor dem Marktstart einplanen:
- Inhaltsstoff-Check: Alle Claims auf der EFSA-Liste verifizieren. Nur zugelassene Angaben in Marketing und auf Etiketten verwenden.
- Einstufung klären: Frühzeitig, noch vor Produktionsbeginn, entscheiden, ob das Produkt als Lebensmittel oder NEM einzustufen ist – und diese Entscheidung dokumentieren.
- Etiketten-Compliance: Alle Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (EU 1169/2011) prüfen: Nährstoffdeklaration, Allergenkennzeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum.
- Rechtliche Beratung: Ein auf Lebensmittelrecht spezialisierter Anwalt kann Claims-Audit und Einstufungsgutachten erstellen – typischerweise für unter 2.000 Euro. Das ist deutlich günstiger als die Alternative.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Lebensmittelrecht und Produktkennzeichnung empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts.
Auf Plattformen wie ExpertZoom finden Gründer auf Lebensmittelrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die bereits in der Entwicklungsphase beratend tätig werden können – lange bevor das erste Fläschchen in den Handel kommt oder ein Investor auf dem DHDL-Sofa Platz nimmt.

Lena Müller