Toni Faber verlässt Stephansdom: Was Kirchenangestellte über ihr besonderes Arbeitsrecht wissen sollten
Nach 30 Jahren: Dompfarrer Toni Faber vor dem Abschied
Toni Faber ist seit drei Jahrzehnten das Gesicht des Wiener Stephansdoms. Als Dompfarrer hat er Staatsbegräbnisse, Hochzeiten von Prominenten und unzählige Messen begleitet – und gilt als einer der bekanntesten Kirchenmänner im deutschsprachigen Raum. Nun stehen laut der Erzdiözese Wien Gespräche zwischen Faber und dem neuen Erzbischof Josef Grünwidl über seine Zukunft, wie unter anderem die Kathpress berichtete. Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres rückt das Pensionsthema für Faber in den Vordergrund.
Eine offizielle Entscheidung liegt noch nicht vor. Faber war zuletzt aktiv bei der Eröffnung des traditionellen Steffl-Kirtag gemeinsam mit Bürgermeister Michael Ludwig – ein Zeichen, dass sein Engagement ungebrochen ist. Doch der Fall Faber wirft eine Frage auf, die für Tausende Kirchenangestellte in Deutschland und Österreich relevant ist: Was gilt eigentlich arbeitsrechtlich, wenn man für eine Kirche arbeitet?
Kirchliches Sonderrecht: Ein Arbeitsbereich mit eigenen Regeln
Wer für eine Kirche oder eine kirchliche Einrichtung arbeitet – sei es als Pfarrer, Religionslehrer, Sozialarbeiter in einem Caritas-Heim oder Krankenpfleger in einem konfessionellen Krankenhaus –, lebt in einer arbeitsrechtlichen Sonderwelt. In Deutschland garantiert das Grundgesetz den Kirchen weitgehende Autonomie bei der Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der über Artikel 140 GG Verfassungsrang hat, lautet: Die Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
In der Praxis bedeutet das: Kirchen und ihre Einrichtungen sind berechtigt, eigene Arbeitsrechtsregelungen zu erlassen – und tun das auch. Die evangelische Kirche hat das „Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst" (KAGB), die katholische Kirche reguliert Arbeitsverhältnisse über die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes". Kollektivverträge, wie sie im staatlichen Bereich oder in der freien Wirtschaft üblich sind, werden durch diese kircheneigenen Regelwerke oft ersetzt.
Loyalitätspflichten: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Das wohl sensibelste Thema im kirchlichen Arbeitsrecht sind die Loyalitätsanforderungen. Kirchliche Arbeitgeber können von ihren Angestellten verlangen, dass sie die Grundsätze der jeweiligen Konfession in ihrem privaten Leben beachten. Das betrifft klassischerweise:
Wiederheirat nach Scheidung – für leitende Angestellte in kirchlichen Einrichtungen galt lange Zeit, dass eine zivilrechtliche Wiederheirat nach kirchlicher Scheidung ein Kündigungsgrund sein konnte. Die Rechtsprechung hat sich hier in den letzten Jahren gewandelt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben entschieden, dass Loyalitätsanforderungen verhältnismäßig sein und eine hinreichende Verbindung zur konkreten Tätigkeit bestehen muss.
Kirchenaustritt – wer aus der Kirche austritt, riskiert als Angestellter einer kirchlichen Einrichtung seine Stelle. Dabei ist die Tätigkeit entscheidend: Ein Buchhalter in einem kirchlichen Verwaltungsamt wird anders bewertet als ein Pfarrhaushälter oder eine Krankenschwester in einem Ordenskrankenhaus.
Öffentliche Äußerungen – Angestellte kirchlicher Einrichtungen sollten wissen, dass öffentliche Stellungnahmen, die im Widerspruch zur kirchlichen Lehre stehen, arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Das gilt insbesondere für leitende Positionen.
Pensionierung und Ruhestand: Was kirchliche Regelwerke vorsehen
Im Fall Toni Faber geht es um den Übergang in den Ruhestand nach langer Dienstzeit. Auch hierfür gelten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen besondere Regeln. Priester sind rechtlich gesehen keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne – ihre Stellung ist eher öffentlich-rechtlich geprägt und durch das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) geregelt. Für kirchliche Angestellte dagegen – also Laien, die in kirchlichen Einrichtungen tätig sind – gelten die allgemeinen rentenrechtlichen Regelungen, ergänzt durch betriebliche Altersversorgung nach kirchlichen Tarifen.
In Deutschland werden kirchliche Angestellte häufig nach dem TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) oder nach kircheneigenen Tarifen wie dem AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas) oder BAT-KF entlohnt und erwerben entsprechende Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung oder kircheneigenen Versorgungskassen.
Was sich in den letzten Jahren verändert hat
Die kirchlichen Sonderrechte geraten zunehmend unter Druck – aus zwei Richtungen. Erstens: Das Bundesarbeitsgericht hat die Hürden für kirchliche Kündigungen verschärft. Nicht mehr jeder Loyalitätsverstoß rechtfertigt eine fristlose Kündigung; es braucht einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der verletzten Pflicht und der konkreten Tätigkeit.
Zweitens: Die Deutsche Bischofskonferenz hat 2022 eine neue Grundordnung veröffentlicht, die LGBTQ+-Rechte kirchlicher Angestellter stärkt. Homosexuelle Partnerschaften, Transidentität oder Wiederheirat nach Scheidung sind nach dem aktuellen kirchlichen Regelwerk für sich genommen kein Kündigungsgrund mehr. Damit hat sich das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen deutlich angenähert – wenngleich es weiterhin Ausnahmen gibt, insbesondere für leitende Funktionen und für Angestellte, die pastoral tätig sind.
Was Kirchenangestellte bei Problemen tun können
Wer als Kirchenangestellter eine Kündigung erhält oder glaubt, wegen einer persönlichen Lebensführungsentscheidung benachteiligt zu werden, sollte schnell handeln. Die Klagefristen sind kurz: Nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage eingereicht werden.
Dabei gibt es eine wichtige Besonderheit: Bei kirchlichen Arbeitgebern ist der ordentliche Arbeitsrechtsweg vor den staatlichen Arbeitsgerichten grundsätzlich gangbar – auch wenn kirchliche Einrichtungen manchmal versuchen, interne Schlichtungsverfahren vorzuschalten. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob die kirchlichen Loyalitätsanforderungen verhältnismäßig sind und ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Fazit: Sonderrecht mit wachsenden Grenzen
Der Fall Toni Faber – ein Priester nach 30 Jahren im Dienst – ist ein Einzelfall. Was er für die breite Öffentlichkeit illustriert: Kirchliche Arbeitsverhältnisse folgen eigenen Regeln, die viele Beschäftigte erst kennenlernen, wenn es zu Konflikten kommt. Die gute Nachricht ist, dass sich das kirchliche Arbeitsrecht in den letzten Jahren dem allgemeinen Recht angenähert hat und staatliche Gerichte bei Verstößen zuständig bleiben. Wer Fragen zu seinen Rechten als Kirchenangestellter hat, ist bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gut aufgehoben.

Lena Müller