Cliff Richards Album „Only Number Ones“: Dürfen Musiker ihre alten Hits neu aufnehmen?

Zwei Musiker prüfen einen Plattenvertrag und Masterbänder in einem Tonstudio

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Charlotte Charlotte SchneiderRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 16. Oktober 2026

Sir Cliff Richard hat am 14. Oktober 2026 seinen 86. Geburtstag gefeiert und bei der Feier im Londoner InterContinental Park Lane sein neues Album „Only Number Ones“ vorgestellt. Es soll am 27. November 2026 erscheinen und seine Chart-Erfolge aus acht Jahrzehnten neu interpretieren. Genau darin steckt eine Rechtsfrage, die auch viele Musikerinnen und Musiker in Deutschland betrifft: Darf ein Künstler seine eigenen alten Hits einfach neu aufnehmen?

Die Frage hinter den Schlagzeilen: Wem gehört ein Hit eigentlich?

Wer ein bekanntes Lied neu einspielt, tut das nach Berichten von Yahoo News UK und BritBrief nicht zum ersten Mal in der Popgeschichte. Neu interpretierte Klassiker sind ein etabliertes Format. Rechtlich ist die Sache dennoch weniger simpel, als sie wirkt.

Im deutschen Recht stecken in einer einzigen Aufnahme mehrere voneinander getrennte Rechte. Das ist die Grundlage für alles Weitere:

  • Das Urheberrecht am Werk: Komposition und Text gehören den Urhebern. Es erlischt nach § 64 UrhG erst 70 Jahre nach deren Tod.
  • Das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler: Es schützt die konkrete Darbietung, also den Gesang und das Spiel (§§ 73 ff. UrhG).
  • Das Tonträgerherstellerrecht: Es liegt in der Regel beim Label, das die Aufnahme finanziert hat (§ 85 UrhG), und läuft 70 Jahre ab Erscheinen.

Das Entscheidende: Die alte Aufnahme und die Neuaufnahme sind rechtlich zwei verschiedene Produkte. Das Master der Originalversion gehört häufig dem damaligen Label. Die Stimme des Künstlers ist aber seine eigene, und eine neue Einspielung erzeugt ein neues Tonträgerherstellerrecht für denjenigen, der sie produziert.

Warum Labels bei Neuaufnahmen mitreden wollen

Viele ältere Künstlerverträge enthalten sogenannte Wiederaufnahmeverbote. Sie untersagen dem Künstler, Titel für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsende erneut aufzunehmen und anderweitig zu veröffentlichen. Üblich sind Sperrfristen von mehreren Jahren, teils auch längere oder an einzelne Titel gekoppelte Regelungen. Welche Frist im Einzelfall gilt, steht allein im jeweiligen Vertrag.

Den Hintergrund kennt man aus der Popkultur: Die US-Sängerin Taylor Swift hat seit 2021 mehrere frühe Alben als „Taylor’s Version“ neu eingespielt, nachdem die Rechte an den Original-Mastern bei anderen lagen. Der Fall zeigt, wie viel wirtschaftlicher Wert in der Frage steckt, wer die Aufnahme kontrolliert. Wie vertraglich im Fall von Cliff Richard geregelt ist, was er neu aufnehmen darf, ist öffentlich nicht bekannt, und wir spekulieren darüber nicht.

Für das deutsche Publikum ist die Lehre eine andere: Wer als Musiker, Sängerin oder Bandmitglied einmal einen Vertrag unterschrieben hat, sollte genau wissen, was darin zur Zweitverwertung steht.

Was ändert sich für den Künstler und seine Einnahmen?

Eine Neuaufnahme bringt neue Einnahmen, aber nicht automatisch dieselben wie das Original. Die Tantiemen der Urheber für Komposition und Text fließen bei der Aufführung und Vervielfältigung weiter über die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA. Für den ausübenden Künstler laufen Vergütungsansprüche etwa bei Radio und Streaming über die GVL. Wer selbst Produzent der Neuaufnahme ist, hält zusätzlich das Tonträgerherstellerrecht an der neuen Fassung und kann es selbst lizenzieren.

Anders gesagt: Eine Neuaufnahme kann einem Künstler ein Stück wirtschaftlicher Kontrolle über sein Werk zurückgeben. Das funktioniert aber nur, wenn die vertraglichen Voraussetzungen stimmen.

Der Fall aus der Praxis: Eine Band, ein Hit aus 1998

Stellen wir uns eine realistische Konstellation vor. Eine Band aus Hamburg hat 1998 einen regionalen Hit bei einem kleinen Label veröffentlicht. Der Vertrag lief damals über zehn Jahre und enthielt ein Wiederaufnahmeverbot von fünf Jahren ab Vertragsende. Heute, im Jahr 2026, möchte die Band zum Jubiläum eine Neuaufnahme herausbringen.

Wie sieht die Rechnung aus?

  • Das Wiederaufnahmeverbot endete nach dem Vertragsende 2008 im Jahr 2013, also vor 13 Jahren. Wenn der Vertrag keine weitere Sperre enthält, ist die Neuaufnahme grundsätzlich erlaubt.
  • Das Tonträgerherstellerrecht des Labels an der Originalaufnahme von 1998 läuft nach § 85 UrhG noch bis Ende 2068. Die Band darf das alte Master aber nicht einfach verwenden, sondern nur ihre neue Aufnahme.
  • Wenn die Band stattdessen Teile des Original-Masters in die neue Version einmischt (zum Beispiel einen gesampelten Refrain), braucht sie die Zustimmung des Labels, auch wenn es sich nur um wenige Sekunden handelt.
  • Wenn der Vertrag dagegen Titel ausdrücklich ausschließt oder die Sperrfrist an die Veröffentlichung statt an das Vertragsende koppelt, kann die Frist deutlich später ablaufen. Dann droht bei einer Veröffentlichung eine Abmahnung samt Unterlassungsanspruch.

Ein Beispiel für die Größenordnung: Bei einer Streamingvergütung im Bereich von 0,3 bis 0,4 Cent je Abruf bringen 500.000 Abrufe im Jahr grob 1.500 bis 2.000 Euro. Es ist die Aufteilung dieser Summe auf Label, Urheber und Künstler, die den Unterschied macht. Das Ergebnis dieser Rechnung hängt komplett davon ab, wem die Neuaufnahme gehört und welche Lizenzen eingeholt wurden.

Fazit des Beispiels: Ob die Band ihr Jubiläumsalbum ohne Streit veröffentlichen kann, entscheidet sich nicht im Studio, sondern in einem Vertrag aus dem Jahr 1998. Wer dieses Dokument nicht mehr findet, sollte es beim Label oder beim damaligen Verlag anfordern. Fehlt es ganz, lässt sich die Rechtslage oft nur mit anwaltlicher Hilfe rekonstruieren, etwa über Korrespondenz, Abrechnungen und die Meldungen bei der GEMA und der GVL.

Was Fachleute vor einer Neuaufnahme prüfen

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht geht in der Regel diese Punkte durch:

  1. Den alten Künstlervertrag: Gibt es ein Wiederaufnahmeverbot, wie lange gilt es, und gilt es für alle Titel?
  2. Die Rechte an Komposition und Text: Wer ist Verlag und Urheber, und sind die Rechte an eine Verwertungsgesellschaft übertragen?
  3. Die Verwendung von Original-Material: Wird auch nur ein Ausschnitt des alten Masters genutzt?
  4. Die Namens- und Titelrechte: Darf die Neuaufnahme unter dem bekannten Namen und Titel erscheinen, ohne dass Verwechslungsgefahr zur Originalversion entsteht?
  5. Die Verträge für die neue Produktion: Wer hält die Rechte an der Neuaufnahme, und wie werden Einnahmen verteilt?

Wer diese fünf Fragen vor der Studiozeit klärt, spart sich später oft teure Auseinandersetzungen.

Und wenn die Rechte vererbt werden?

Die Frage der Neuaufnahme stellt sich oft erst im höheren Alter, wenn Künstler ihr Lebenswerk ordnen wollen. Urheberrechte sind in Deutschland vererbbar, übertragen lassen sie sich unter Lebenden dagegen nicht. Nutzungsrechte können jedoch eingeräumt werden. Wer seine Rechte nicht regelt, überlässt Erben und Verlagen später die Entscheidung, ob und wie Werke neu aufgelegt werden. Ein Testament, das Musikrechte und Masterbänder konkret benennt, vermeidet Streit. Auch deshalb lohnt es sich, Verträge, Masterrechte und Nachlassplanung gemeinsam zu betrachten und nicht getrennt voneinander.

Ein Blick zurück: Cliff Richard und die Privatsphäre

Cliff Richard ist rechtlich vor allem durch einen anderen Fall bekannt. 2018 sprach ihm der High Court in London Schadensersatz zu, nachdem die BBC im Jahr 2014 live über eine Durchsuchung seines Hauses berichtet hatte. Das Verfahren gilt bis heute als Referenz für die Frage, wie weit Medien über Ermittlungen gegen Prominente berichten dürfen. Mit der aktuellen Albumveröffentlichung hat das nichts zu tun, es erklärt aber, warum sein Name bei Rechtsfragen rund um Medien und Musik schnell fällt.

Wann Sie sich beraten lassen sollten

Nicht nur Weltstars stehen vor solchen Fragen. Auch Hobbymusiker, Komponisten, Podcaster oder Videokünstler stehen vor ähnlichen Situationen, wenn sie ältere Arbeiten überarbeiten, neu veröffentlichen oder lizenzieren wollen. Ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann helfen, den Altvertrag zu lesen und die Risiken einzuordnen, bevor Geld in Studio und Vertrieb fließt.

Den Gesetzestext zu den Urheber- und Leistungsschutzrechten finden Sie im Urheberrechtsgesetz (UrhG) auf dem Portal des Bundesjustizministeriums.

Auf Expert Zoom finden Sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht, die Ihren Künstlervertrag prüfen und Neuaufnahmen oder Neuveröffentlichungen rechtssicher vorbereiten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Fristen und Beträge sind Beispiele und hängen vom konkreten Vertrag ab.

Bildnachweise : Dieses Bild wurde mittels künstlicher Intelligenz generiert.

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