Bibi Heinicke kehrt zu Let's Dance zurück: Was TV-Verträge über Comeback-Klauseln sagen

Bianca Bibi Heinicke bei den YouTube Videodays 2014

Photo : Julesboringlife / Wikimedia

Lena Lena MüllerRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 24. April 2026

Am 13. April 2026 wurde es offiziell: Bianca „Bibi" Heinicke kehrt zu „Let's Dance" zurück. Nach ihrem Aus in der fünften Live-Show — trotz eines starken Paso Doble mit 21 Punkten — schied Esther Schweins verletzungsbedingt aus der RTL-Tanzshow aus. Innerhalb von Stunden stand die Tür für Bibi wieder offen. Ihr Comeback in Show 6 am 17. April 2026 begeisterte Fans — und wirft zugleich eine grundlegende Frage auf: Was steht eigentlich in den Verträgen solcher TV-Formate, und welche Rechte haben Teilnehmer wirklich?

Das Comeback, das niemand erwartet hatte

Bibi Heinicke und ihr Tanzpartner Zsolt Sándor Cseke hatten ihren Koffer eigentlich gepackt. Doch als Esther Schweins nicht mehr antreten konnte, rief RTL die Influencerin und YouTuberin zurück ins Studio. Laut Promiflash vom 13. April 2026 reagierte Bibi mit Dankbarkeit: „Ich möchte diese Chance nutzen und zeigen, was in mir steckt." Das Paar tanzte in Show 6 zu Michael-Jackson-Songs und kämpft nun erneut um den Titel „Dancing Star".

Was für Fans wie eine glückliche Wendung wirkt, ist für Juristen ein komplexer Sachverhalt. Ob und unter welchen Bedingungen ein TV-Sender eine bereits eliminierte Kandidatin zurückrufen darf, hängt von den genauen Vertragsklauseln ab — und viele Teilnehmer kennen diese Klauseln nicht.

Was steckt in einem TV-Teilnehmervertrag?

Wer bei einer großen Fernsehproduktion mitmacht, unterschreibt in der Regel einen umfangreichen Teilnehmervertrag. Diese Verträge sind keine Arbeitsverträge im klassischen Sinne, sondern meist Dienstleistungs- oder Auftragsverträge nach §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Typische Klauseln regeln:

  • Exklusivität: Darf der Teilnehmer während der Drehzeit bei anderen Formaten mitwirken?
  • Bildrechte: Welche Aufnahmen darf der Sender unbegrenzt verwenden?
  • Comeback-Klausel: Kann der Sender unter bestimmten Bedingungen eliminierte Kandidaten zurückrufen?
  • Verschwiegenheitspflicht: Was darf nach der Show öffentlich gemacht werden?
  • Vergütung: Erhalten Kandidaten ein Honorar oder nur eine Aufwandsentschädigung?

Die Comeback-Klausel ist dabei selten explizit formuliert — sie versteckt sich oft in allgemeinen Produktionsrechten. Laut Medienrechtlern gilt ein klarer Grundsatz: Was vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, muss ein Teilnehmer nicht akzeptieren.

Können Sender Kandidaten einfach zurückrufen?

Die kurze Antwort: Nein, nicht ohne Einwilligung. Ein Sender kann keinen bereits eliminierten Kandidaten zwingen, zurückzukehren. Was er tun kann: im Originalvertrag vorab eine freiwillige Rückkehroption vereinbaren. Im Fall von Bibi Heinicke sprach alles dafür, dass sie freiwillig zurückkehrte — sie wollte es.

Aber nicht jeder Fall ist so eindeutig. Was passiert, wenn ein Sender behauptet, der Vertrag enthalte eine solche Klausel, der Kandidat sich daran aber nicht erinnert? In solchen Fällen entscheidet die genaue Formulierung im Vertragstext. Fehlt eine klare Regelung, gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Beide Seiten müssen zustimmen.

Für Prominente wie Bibi ist die Situation noch komplexer. Als Influencerin mit über zwei Millionen YouTube-Abonnenten ist ihr Auftreten in einer Sendung auch ein wirtschaftlicher Wert. Wird sie ohne angemessene Gegenleistung in einer Sendung gezeigt, könnte das ihre Verhandlungsposition für künftige Kooperationen beeinflussen.

Persönlichkeitsrechte: Ein unterschätztes Thema

Neben Vertragsklauseln stehen TV-Teilnehmer häufig vor einer weiteren Herausforderung: der Nutzung ihres Bildnisses. Nach dem deutschen Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bilder einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. In Teilnehmerverträgen erteilen Kandidaten diese Einwilligung jedoch oft pauschal und weitreichend — ohne genau zu wissen, für welche Zwecke.

Für Influencerinnen wie Bibi ist dies besonders sensibel. Aufnahmen, die unvorteilhaft wirken oder aus dem Kontext gerissen sind, können den Markenwert langfristig schädigen. Wichtig zu wissen: Eine erteilte Einwilligung kann grundsätzlich für zukünftige Verwendungen widerrufen werden. Bereits veröffentlichtes Material bleibt jedoch in der Regel lizenziert.

Diese Fragen thematisiert auch das Medienrecht rund um TV-Formate, wie Laura Karasek als Anwältin und Fernsehpersönlichkeit immer wieder zeigt: Die rechtliche Kompetenz hinter der Kamera ist mindestens genauso wichtig wie das Auftreten vor ihr.

Bibi Heinickes Comeback als Zeichen des Neuanfangs

Bibis Rückkehr zu Let's Dance ist auch biografisch bedeutsam. Ihr Buch „Wie man Geschichte schreibt", im Februar 2026 erschienen, verarbeitet ihre turbulenten letzten Jahre: Scheidung von Julian Claßen, öffentliche Anfeindungen, Neustart unter ihrem Mädchennamen. Ihr TV-Comeback steht symbolisch für eine Generation von Influencer:innen, die in der Öffentlichkeit groß wurden — und nun lernen, dass Sichtbarkeit rechtliche Konsequenzen hat.

Diese Generation unterschreibt Verträge oft spontan, ohne sie vollständig zu verstehen. Die Folge: Spätere Streitigkeiten über Bildnutzung, verlorene Einnahmemöglichkeiten oder unerwünschte öffentliche Auftritte. Wer eine Teilnahme an einem TV-Format erwägt, sollte im Vorfeld einen Fachanwalt zu Rate ziehen.

Was Bibi Heinickes Geschichte mit anderen Kreativen gemeinsam hat

Bibi Heinickes Fall ist kein Einzelfall. Immer mehr Influencer, Content Creator und Social-Media-Persönlichkeiten werden von TV-Sendern, Streaming-Plattformen und Produktionsfirmen als Talente entdeckt — und unterschreiben Verträge, die sie kaum verstehen. Im Gegensatz zu professionellen Schauspieler:innen mit Agenten und Anwälten im Rücken treten viele Influencer allein und ohne juristische Begleitung in Verhandlungen.

Das Ergebnis: Verträge, die dem Sender maximale Flexibilität geben — und dem Talent minimalen Schutz. Das muss nicht so sein. Wer sich rechtzeitig anwaltlich beraten lässt, kann Klauseln nachverhandeln, Fristen begrenzen und sich gegen einseitige Entscheidungen absichern.

Was Sie jetzt tun können

Ob als angehende TV-Kandidatin, Influencer oder Kreative, die öffentlich sichtbar wird — wer einen Medienvertrag unterschreibt oder bereits unterschrieben hat, sollte Folgendes beachten:

  1. Vertrag prüfen lassen — Holen Sie sich vor der Unterschrift rechtliche Beratung, nicht danach.
  2. Einwilligungsklauseln hinterfragen — Welche Rechte geben Sie ab, für wie lange und für welche Medien?
  3. Comeback- und Exklusivklauseln klären — Verstehen Sie genau, wozu Sie sich verpflichten.
  4. Persönlichkeitsrechte aktiv schützen — Auch nach einer Show haben Sie Rechte über Ihr Bildnis.
  5. Honorarfragen regeln — Eine freiwillige Rückkehr in eine Show sollte auch finanziell fair sein.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt hilft Ihnen, Verträge auf versteckte Klauseln zu prüfen und Ihre Rechte durchzusetzen — bevor aus einer TV-Chance eine rechtliche Falle wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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