Ballon d'Or 2026: Abstimmung vorbei – was Bildrechte und Persönlichkeitsrecht jetzt bedeuten

Feierliche Übergabe des Ballon d'Or bei historischer Preisverleihungszeremonie

Photo : Philippe LAUGIER / Wikimedia

Charlotte Charlotte SchneiderRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 29. September 2026

Am 29. September 2026 schloss France Football die Abstimmung für den 70. Ballon d'Or. Auf der einen Seite Kylian Mbappé mit 42 Saisontoren und dem WM-Goldenen Schuh, auf der anderen Lamine Yamal mit 24 Toren, 18 Vorlagen und dem Weltmeistertitel mit Spanien. Die Entscheidung fällt am 26. Oktober 2026 in London – erstmals außerhalb von Paris. Doch während die Fußballwelt auf das Ergebnis wartet, stellt sich aus juristischer Sicht bereits jetzt eine dringende Frage: Was bedeutet dieser Titel für Bildrechte, Persönlichkeitsschutz und kommerzielle Nutzung in Deutschland – und wer haftet, wenn Unternehmen ohne Erlaubnis auf den Hype aufspringen?

Der Ballon d'Or 2026: Rekord und öffentliche Kampagne

Der Ballon d'Or wird 2026 zum 70. Mal vergeben. London wurde als Veranstaltungsort gewählt, als Hommage an Sir Stanley Matthews, den allerersten Titelträger von 1956. France Football ließ 100 Fachjournalisten aus 100 Nationen abstimmen. Die Abstimmung lief drei Wochen lang, nachdem die 30 Nominierten am 8. September 2026 bekanntgegeben worden waren.

Besonders ins Auge fiel das diesjährige aktive Lobbying der Favoriten. Lamine Yamal erklärte öffentlich: „Für mich sind Mbappé und ich die beiden besten Spieler – jeder, der die Spiele sieht, weiß das." Kylian Mbappé betonte seinerseits seine 42 Saisontore und die WM-Auszeichnung. Diese öffentlichen Auftritte spalteten die Fangemeinde – und werfen aus Sicht eines Rechtsanwalts durchaus interessante Fragen auf, die weit über den sportlichen Wettbewerb hinausgehen.

Was §22 KUG für Ballon-d'Or-Titelträger bedeutet

Das deutsche Recht schützt das Recht am eigenen Bild besonders streng. Grundlage ist §22 des Kunsturhebergesetzes (KUG), das es grundsätzlich verbietet, das Bildnis einer Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung öffentlich zu verbreiten oder auszustellen. Für Profisportler – und erst recht für Ballon-d'Or-Titelträger – ist das kein abstraktes Rechtsprinzip, sondern täglich gelebte Praxis.

Ein frisch gekrönter Ballon-d'Or-Gewinner besitzt das, was Vermarktungsexperten als „Peak-Bildrechtswert" bezeichnen: In den Stunden und Tagen nach der Preisverleihung steigt die kommerzielle Attraktivität seines Gesichts und seines Namens drastisch. Laut Branchenangaben können Bildrechtslizenzgebühren für einen solchen Spitzenspieler zwischen 10.000 und 150.000 Euro pro Nutzungslizenz liegen – abhängig von Reichweite, Dauer und Medium.

Relevant ist auch §23 KUG, der Ausnahmen für Bildnisse „aus dem Bereich der Zeitgeschichte" kennt. Redaktionelle Berichterstattung über den Ballon d'Or ist grundsätzlich erlaubt. Werbliche Nutzung – also die Verwendung eines Spielerfotos, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu bewerben – ist es nicht, auch dann nicht, wenn das Bild als „Berichterstattung" getarnt wird. Ähnliche Konstellationen rund um Sportler und Bildrechte hat die Rechtsprechung zuletzt auch im Kontext von Streaming-Dokumentationen analysiert, wie das Beispiel der Ronaldinho-Netflix-Dokumentation und der dort aufgeworfenen Bildrechtsfragen zeigt.

Was die öffentliche Selbstkampagne rechtlich bedeutet

Die Tatsache, dass Mbappé und Yamal offen für sich warben, ist aus rechtlicher Sicht nicht automatisch problematisch. Öffentliche Äußerungen über die eigene Leistung sind von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt. Doch es gibt eine Grenze.

Wenn ein Sportler im Rahmen seiner Kampagne Aussagen macht, die andere Nominierte direkt herabsetzen oder faktisch unwahre Tatsachen behaupten, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ins Spiel kommen. Eine implizite Aussage, der Mitbewerber habe unlautere Methoden eingesetzt oder verdiene die Auszeichnung aus konkreten, falschen Gründen nicht – das wäre abmahnwürdig.

Gleiches gilt für Fan-Accounts, Blogger und Social-Media-Kommentatoren: Wer im Umfeld der Ballon-d'Or-Kampagne Aussagen über Spieler verbreitet, die als Verleumdung gewertet werden könnten, handelt auf eigenes Risiko. Anwälte für Sportrecht werden in den Tagen um den 26. Oktober mit solchen Anfragen konfrontiert sein. Vergleichbare Konstellationen – Vereine und ihre Spieler im Konflikt mit Medien über unerlaubte Bildnutzung – sind auch auf internationaler Ebene ein zunehmendes Thema.

Konkretfall: Die Abmahnung in der Nacht der Verleihung

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Eine mittelgroße Sportmarketingagentur in München erhält am Abend des 26. Oktober 2026 – unmittelbar nach der Preisverleihung – einen Eilauftrag von einem Sporttrikot-Händler. Der Kunde möchte bis Mitternacht eine Social-Media-Kampagne mit dem Slogan „Der Beste trägt unser Trikot" sowie dem Siegerfoto des neuen Ballon-d'Or-Gewinners schalten. Budget: 5.000 Euro. Zeitrahmen: zwei Stunden.

Die Agentur setzt die Kampagne um – ohne Lizenzvertrag, ohne Genehmigung des Spielers oder seiner Bildrechteagentur.

Was passiert, wenn das Bildrechtemanagement des Spielers die Nutzung entdeckt?

Wenn der Spieler innerhalb von 48 Stunden abmahnen lässt, drohen der Agentur unmittelbar:

  • Eine formale Unterlassungsaufforderung mit Anwaltskosten zwischen 800 und 2.500 Euro allein für die Abmahnung selbst
  • Schadensersatz für die unerlaubte Bildnutzung von typischerweise 3.000 bis 15.000 Euro, abhängig von Reichweite und Schaltdauer
  • Eine einstweilige Verfügung, die die gesamte Kampagne innerhalb weniger Gerichtsstunden stoppen kann
  • Bei Weigerung oder Wiederholung: eine Vertragsstrafe bis 25.000 Euro aus der unterzeichneten Unterlassungserklärung

Das Auftragsvolumen von 5.000 Euro steht einem realistischen Gesamtschaden von 20.000 Euro gegenüber. Und das KUG kennt keine „Begeisterungsausnahme": Wer mit dem Konterfei eines Profisportlers Geld verdient, braucht dessen Einwilligung – unabhängig davon, ob das Foto aus einer Pressemeldung stammt, ob die Nutzung „kurzfristig" war oder ob der Sportler gerade international im Mittelpunkt steht.

Ein Rechtsanwalt hätte diese Situation in zwei Szenarien entschärfen können: entweder durch einen Rahmenvertrag mit der Bildrechteagentur des Vereins oder des Spielers, der genau für solche Eilsituationen gilt – oder durch einen raschen Lizenzantrag in den Stunden vor der Verleihung, verbunden mit einer 24-Stunden-Notfallklausel, die eine provisorische Nutzung absichert, bis die formale Genehmigung vorliegt.

Was Kleinunternehmen und Agenturen systematisch unterschätzen

Ein weit verbreiteter Irrtum: Das KUG gelte nur für große Konzerne oder professionelle Medien. Das stimmt nicht. Es gilt für jeden – vom Fan-Blog bis zum Einzelhändler, der einen Aufkleber mit dem Gewinnerfoto druckt, vom Friseursalon, der ein Bild des Champions im Schaufenster zeigt, bis zum Start-up, das einen Instagram-Post mit dem Gesicht des Gewinners teilt.

Laut einer Studie des DIHK sind mehr als 40 Prozent der deutschen KMU im Sportumfeld nicht ausreichend über Bildrechte informiert. Gerade im digitalen Raum – Instagram-Posts, TikTok-Reaktionen mit Spielerfotos, Fan-Token-Merchandise – häufen sich die Abmahnfälle. Die Abmahnwellen nach großen Sportereignissen wie Weltmeisterschaften oder eben dem Ballon d'Or sind kein Zufall: Bildrechteagenturen setzen automatisierte Monitoring-Systeme ein, die unerlaubte Nutzungen innerhalb von Minuten aufspüren und dokumentieren.

Der zeitliche Druck, den ein Sportereignis erzeugt – die Trophäe wird in der Nacht überreicht, der Hype dauert 48 Stunden – ist genau das, was diese Monitoring-Systeme ausnutzen. Wer in diesem Fenster ohne Absicherung handelt, ist eine leichte Beute für Abmahnkanzleien.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Die kommerzielle Verwertung eines Spielernamens ist nicht nur eine Frage der Bildrechte. Auch der Name selbst – etwa „Mbappé" oder „Yamal" in einer Werbeanzeige – kann markenrechtlich geschützt sein oder über das allgemeine Persönlichkeitsrecht verwertet werden. Wer eine Kampagne mit „Laminés Lieblingstrikot" oder „Wie Kylian würde ich tragen" formuliert, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, die ohne anwaltliche Prüfung schnell zum Problem wird.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob Sie Unternehmer, Marketingverantwortlicher oder Agenturinhaber sind: Die Wochen rund um den 26. Oktober 2026 sind ein Hochrisikomoment für unbeabsichtigte Bildrechtsverletzungen. Handeln Sie vorausschauend:

  • Klären Sie Bildrechte vor der Kampagne: Sprechen Sie die Bildrechteagentur des Spielers oder des Vereins im Vorfeld an – nicht erst nach der Verleihung.
  • Prüfen Sie bestehende Rahmenverträge: Haben Sie Vereinbarungen mit Bildagenturen oder Spielervertretern, die Sportereignisse abdecken?
  • Dokumentieren Sie jede Nutzung vollständig: Datum, Zweck, Quelle, Reichweite – das erleichtert die Abwehr etwaiger Abmahnungen erheblich.
  • Holen Sie rechtliche Beratung jetzt: Ein Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Persönlichkeitsrecht kann in wenigen Stunden Rechtssicherheit schaffen und Ihnen einen abgesicherten Handlungsrahmen geben.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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