Amira Mohamed Ali und BSW: Was Abgeordnete rechtlich riskieren, wenn sie ihre Fraktion verlassen

BSW-Vorsitzende Amira Mohamed Ali bei einem TV-Auftritt

Photo : Superbass / Wikimedia

Charlotte Charlotte SchneiderRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 9. September 2026

BSW-Vorsitzende Amira Mohamed Ali steht nach der Sachsen-Anhalt-Wahl vom 6. September 2026 im Rampenlicht: Ihre Partei verbucht ein starkes Ergebnis, ihr Ruf nach einem „dritten Weg" in der Regierungsbildung trifft den Nerv vieler Wählerinnen und Wähler. Doch während in Magdeburg die Koalitionsgespräche anlaufen, stellt sich eine Frage, die Juristen seit Jahren beschäftigt – und die gerade für BSW-Abgeordnete hochbrisant ist: Was passiert rechtlich, wenn ein Mandatsträger mitten in der Legislaturperiode seine Fraktion verlässt oder aus der Partei ausgeschlossen wird?

Die Frage, die viele BSW-Anhänger jetzt stellen: Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, wenn er die Partei verlässt?

Die kurze Antwort: Nein – zumindest in Deutschland nicht. Das freie Mandat ist eines der tragenden Prinzipien des deutschen Parlamentarismus, verankert in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes. Danach sind Bundestagsabgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." Das gleiche Prinzip gilt in allen deutschen Landesparlamenten – also auch im Sachsen-Anhalt-Landtag in Magdeburg.

Das bedeutet: Ein BSW-Abgeordneter, der im September 2026 ins Landesparlament einzieht, behält sein Mandat auch dann, wenn er die Partei verlässt, aus der Fraktion ausgeschlossen wird oder die BSW ihre Strategie radikal ändert. Das Mandat gehört dem Gewählten persönlich – nicht der Partei, nicht der Fraktion.

Diese Regelung ist alles andere als selbstverständlich. Sie wurde nach dem Zweiten Weltkrieg bewusst gegen die Erfahrungen der Weimarer Republik eingeführt, als Fraktionsdisziplin und Parteidruck dazu beitrugen, die parlamentarische Demokratie zu destabilisieren. Das freie Mandat ist heute einer der wichtigsten Schutzschilde der parlamentarischen Unabhängigkeit in Deutschland.

Der Mechanismus: Mandat, Fraktion und Partei sind drei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse

Hier liegt ein entscheidender Punkt, den viele politisch Interessierte nicht kennen: Mandat, Fraktionsmitgliedschaft und Parteimitgliedschaft sind rechtlich voneinander unabhängig – und ein Bruch in einem dieser Verhältnisse zieht nicht automatisch den Bruch in einem anderen nach sich.

Das Mandat entsteht mit dem Wahlergebnis und endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode. Es kann weder von der Partei noch von der Fraktion entzogen werden. Die einzigen Gründe für den Mandatsverlust sind Tod, eigener Verzicht oder strafrechtlich relevante Verurteilungen unter bestimmten Bedingungen.

Die Fraktionsmitgliedschaft dagegen ist ein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Abgeordneten und der parlamentarischen Gruppe. Fraktionen haben eigene Satzungen und können Mitglieder ausschließen – oder Mitglieder können selbst austreten. Eine Fraktionsmitgliedschaft ist aber keine Voraussetzung für das Mandat.

Die Parteimitgliedschaft schließlich ist das zivilrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis nach dem Parteiengesetz (PartG). Ein Parteiausschluss berührt weder Mandat noch Fraktionsmitgliedschaft direkt. Wer aus einer Partei ausgeschlossen wird, kann seine Fraktion mit anderen Abgeordneten weiterführen – oder als fraktionsloser Abgeordneter weitermachen.

Für BSW-Mandatsträger in Sachsen-Anhalt bedeutet das: Selbst wenn es zwischen Amira Mohamed Ali und einem lokalen Abgeordneten zum offenen Bruch käme, könnte die Parteiführung maximal das Parteimitglied ausschließen. Das Mandat im Landtag bleibt unangetastet.

Was verliert ein Abgeordneter wirklich beim Fraktionsaustritt?

Auch wenn das Mandat rechtlich sicher ist, hat ein Fraktionsaustritt erhebliche praktische Konsequenzen. Fraktionslose Abgeordnete – im parlamentarischen Jargon teils „Wilde" genannt – büßen eine Reihe von Vorteilen ein:

Finanzielle Einbußen durch Fraktionsmittel: Fraktionen erhalten staatliche Mittel nach dem Fraktionsgesetz des Landes. Jedem Abgeordneten werden über seinen Fraktionsanteil Ressourcen zugerechnet: wissenschaftliche Mitarbeitende, Sachverständige, Büroflächen. Verlässt ein Abgeordneter die Fraktion, verliert er diesen Apparat.

Fraktionszulage fällt weg: Zusätzlich zur Grundentschädigung erhalten Fraktionsmitglieder in Sachsen-Anhalt eine monatliche Fraktionszulage von rund 340 bis 380 Euro. Diese entfällt bei Fraktionslosigkeit sofort.

Redezeitkürzung im Plenum: Die Redezeit wird nach Fraktionsgröße bemessen. Fraktionslose Abgeordnete erhalten in vielen deutschen Landesparlamenten nur zwei bis drei Minuten pro Plenarsitzung – statt der üblichen acht bis zwölf Minuten für Fraktionsmitglieder.

Kein Anspruch auf Ausschusssitze: Ausschüsse werden nach dem d'Hondtschen Verfahren besetzt. Fraktionslose Abgeordnete haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausschussarbeit und damit auf den wesentlichen Ort der inhaltlichen Gesetzgebung.

Auch die politische Wahrnehmung sinkt: Medienanfragen gehen deutlich seltener ein, Pressereferenten fehlen, und Anträge werden ohne Fraktionsunterstützung kaum mehrheitsfähig.

Konkretes Szenario – ein BSW-Abgeordneter verlässt die Fraktion in Magdeburg

Stellen Sie sich folgende Situation vor, die in dieser oder ähnlicher Form in deutschen Landesparlamenten regelmäßig vorkommt: Ein BSW-Abgeordneter aus dem Wahlkreis Halle – nennen wir ihn Thomas K. – zieht im September 2026 mit einem Direktmandat in den Sachsen-Anhalt-Landtag ein. Er ist BSW-Mitglied und Mitglied der BSW-Fraktion. Im Dezember 2026 kommt es zum Bruch: Thomas K. lehnt den Koalitionsvertrag ab und stimmt gegen die Fraktionslinie beim zentralen Haushaltsentwurf.

Die Fraktion beschließt nach §12 ihrer Satzung den Ausschluss. Was passiert rechtlich konkret?

  • Sein Mandat: bleibt vollständig und bis 2031 erhalten. Kein Gericht, keine Fraktion, keine Partei kann ihm das entziehen.
  • Seine Grundentschädigung: ebenfalls unangetastet. Als Landtagsabgeordneter in Sachsen-Anhalt erhält Thomas K. im Jahr 2026 eine Grundentschädigung von rund 4.897 Euro brutto pro Monat sowie eine steuerfreie Kostenpauschale von rund 1.810 Euro monatlich. Zusammen: rund 6.700 Euro – unabhängig von seiner Fraktionszugehörigkeit.
  • Was er sofort verliert: die monatliche Fraktionszulage von ca. 360 Euro, den Zugang zu vier Fraktionsmitarbeitenden (Vollzeitäquivalent anteilig), das gemeinsame Fraktionsbüro und die Unterstützung bei parlamentarischen Anfragen. Seine Redezeit sinkt von rund zehn auf unter drei Minuten pro Sitzungstag.
  • Was die Partei tun kann: BSW kann Thomas K. aus der Partei ausschließen (nach § 10 Abs. 4 PartG mit Anhörungsrecht und Beschwerdemöglichkeit). Das ändert aber nichts am Mandat.

Wenn/Dann-Logik: Wenn ein BSW-Abgeordneter in Sachsen-Anhalt die Fraktion verlässt, dann verliert er rund 360 Euro monatlich an direkten Zulagen und den gesamten Fraktionsapparat – sein Mandat und seine Grundentschädigung von fast 4.900 Euro monatlich bleiben unangetastet. Der reale Verlust ist finanziell überschaubar, politisch jedoch gravierend.

In einem solchen Fall – ob als betroffener Abgeordneter, als Parteivorstand oder als Fraktionssprecher – ist anwaltliche Beratung unverzichtbar. Denn die genauen Ausschlussmodalitäten (Fristen, Rückzahlungspflichten bei Fraktionsmitteln, Widerspruchsrechte) sind in der jeweiligen Fraktionssatzung und dem Landesabgeordnetengesetz geregelt – Dokumente, die juristisch sorgfältig geprüft werden müssen, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Was bedeutet das für Sie? Wann brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

Das Abgeordnetenrecht berührt nicht nur Berufspolitiker. Es ist auch für Parteivorstandsmitglieder, Kommunalpolitiker und engagierte Bürger relevant, die in Ortsverbänden und Gemeinderäten mit Fraktionskonflikten konfrontiert sind.

Holen Sie sich anwaltlichen Rat, wenn:

  • Parteiausschlussverfahren drohen: Wer aus einer Partei ausgeschlossen werden soll, hat nach § 10 Abs. 4 PartG ein Recht auf Anhörung und Beschwerde beim übergeordneten Schiedsgericht. Ohne Anwalt werden diese Verfahrensrechte oft nicht ausgeschöpft.
  • Streit um Kandidaturrechte besteht: Wer auf einer Landesliste übergangen wurde oder glaubt, rechtswidrig nicht aufgestellt worden zu sein, kann unter Umständen rechtlich vorgehen.
  • Kommunale Mandatskonflikte entstehen: Gemeinde- und Stadträte unterliegen ähnlichen Schutzregeln wie Landtagsabgeordnete. Auch ein Stadtrat kann seine Fraktion verlassen, ohne sein Mandat zu verlieren – die genauen Modalitäten variieren aber nach Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes.
  • Koalitionsvertragsstreitigkeiten: Wenn eine Fraktion einen Koalitionsvertrag unterzeichnet und einzelne Abgeordnete dagegen stimmen, entstehen komplexe Rechtsfragen rund um interne Parteidisziplin, Fraktionssatzung und parlamentarische Treuepflichten – ein Bereich, in dem juristischer Beistand erhebliche Nachteile abwenden kann.

Die politischen Dynamiken rund um die Sachsen-Anhalt-Wahl 2026 und die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern zeigen einmal mehr: Politik ist auch Recht. Wer im Spannungsfeld zwischen Parteidisziplin und freiem Mandat navigiert – als Abgeordneter, Parteifunktionär oder Bürger – tut gut daran, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und im Konfliktfall frühzeitig einen auf Öffentliches Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Auf ExpertZoom finden Sie erfahrene Rechtsanwälte, die Ihnen bei parlamentarischen und parteiinternen Rechtsfragen weiterhelfen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die genannten Beträge sind Richtwerte nach aktuellem Stand und können je nach Einzelfall und Bundesland abweichen.

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