Seit Tagen steht eine Nachricht im Raum, die Fans der Karl-May-Festspiele in Niederösterreich aufhorchen lässt: Das 26.400 Quadratmeter große Steinbruch-Areal in Winzendorf, jahrzehntelange Heimat der Winnetou-Produktionen, steht zum Verkauf – um satte 5,7 Millionen Euro. Intendant Martin Exel hat das Gelände inseriert. Die Premiere von „Der Schatz im Silbersee", ursprünglich für 2026 geplant, liegt damit auf Eis. Was das für Menschen bedeutet, die bereits Karten gekauft haben oder das Festival besuchen wollten, klärt das österreichische Konsumentenschutzrecht.
Drei Jahrzehnte Winnetou – und jetzt Ungewissheit
Die Karl-May-Festspiele Winzendorf zählen zu den traditionsreichsten Freilichtveranstaltungen des Landes. Seit über 30 Jahren begeisterte das Festival mit Produktionen rund um Winnetou, Old Shatterhand und Co. Zehntausende Besucher aus ganz Österreich strömten alljährlich in den Steinbruch bei Wiener Neustadt – eine Kulisse, die ihresgleichen sucht.
Im Jahr 2025 legte das Festival eine Pause ein. Offiziell sprach Intendant Exel von einer Neuausrichtung des Konzepts, um das Angebot noch familienfreundlicher und spektakulärer zu gestalten. Dahinter steckten laut Medienberichten auch persönliche Querelen innerhalb der Gemeinde, die den langjährigen Macher seiner eigenen Aussage nach die Freude an der Arbeit kosteten – eine Staatsanwaltschaftliche Überprüfung verlief ohne Ergebnis, die Vorwürfe erwiesen sich als haltlos.
Nun kommt die nächste Wendung: Exel bietet das gesamte Gelände zum Kauf an. Gespräche mit Bürgermeister und Gemeindevertretern laufen, ein Verkauf an einen Interessenten, der den Festivalbetrieb fortführt, ist nicht ausgeschlossen. Doch für alle, die bereits Karten für 2026 bestellt haben oder es noch planten, stellt sich jetzt eine dringende Frage: Was passiert mit meinen Ansprüchen?
Was der Steinbruch-Verkauf juristisch bedeutet
Aus anwaltlicher Perspektive ist die Situation vielschichtig. Ein laufendes Immobilienverkaufsverfahren berührt bestehende Veranstaltungsverträge nicht automatisch. Solange das Festival offiziell nicht abgesagt ist und das Gelände noch nicht übergeben wurde, bleibt der Veranstalter grundsätzlich in der Pflicht, angekündigte Vorstellungen durchzuführen – oder Rückerstattungen vorzunehmen.
Entscheidend ist nach österreichischem Recht, ob der Veranstalter die Nichterfüllung zu vertreten hat. Der freiwillige Verkauf eines Veranstaltungsareals fällt eindeutig in diese Kategorie: Es handelt sich nicht um einen Fall von höherer Gewalt (vis major), also einem unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegenden Ereignis. Vielmehr ist es eine bewusste unternehmerische Entscheidung – mit direkten Folgen für Ticketkäufer.
Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG), ergänzt durch das ABGB, schützt Verbraucher in solchen Fällen klar. Wenn ein Konzert, ein Theaterstück oder ein Festival abgesagt wird, muss der Veranstalter den Ticketpreis vollständig erstatten – unabhängig davon, warum die Veranstaltung nicht stattfindet. Bei schuldhafter Absage kann der Anspruch sogar auf Schadenersatz ausgeweitet werden.
Wichtig zu wissen: Bis zum offiziellen Abschluss des Verkaufsverfahrens und einer allfälligen Absage durch den Veranstalter besteht noch keine konkrete Handlungspflicht für Ticketkäufer. Dennoch empfehlen auf Veranstaltungsrecht spezialisierte Anwälte, jetzt die Belege zu sichern und die Situation aktiv zu beobachten.
Ihre konkreten Ansprüche als Ticketinhaber
Das österreichische Recht gibt Konsumentinnen und Konsumenten in dieser Situation mehrere klare Instrumente an die Hand:
Vollständige Rückerstattung bei Absage: Wird das Festival abgesagt oder findet die angekündigte Veranstaltung nicht statt, haben Sie Anspruch auf den vollen Kaufpreis inklusive Vorverkaufsgebühren – sofern diese beim Kauf nicht klar ausgewiesen wurden. Die Rückerstattung muss laut gängiger Praxis innerhalb von zehn Werktagen erfolgen.
Rücktrittsrecht bei Standortwechsel: Findet das Festival zwar statt, aber an einem anderen Ort als ursprünglich vereinbart, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Ticket für den Steinbruch Winzendorf berechtigt nicht zu einer Veranstaltung in einem anderen Bundesland oder an einem anderen Veranstaltungsort – das ist kein gleichwertiger Erfüllungsort.
Kein Zwangsgutschein: Seit den Erfahrungen der Pandemiejahre ist die sogenannte Gutscheinlösung in Österreich klar geregelt: Ein Gutschein als Ersatz für die Rückerstattung darf Ihnen nicht aufgezwungen werden. Sie können diesen ablehnen und auf Barrückerstattung bestehen.
Verjährungsfrist: Ansprüche aus solchen Verträgen verjähren nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Wer heute noch Karten besitzt und keine Antwort erhält, hat also Zeit – sollte aber nicht untätig bleiben.
Kostenlose Unterstützung bei Streitigkeiten bietet die Arbeiterkammer mit ihren Konsumentenschutz-Musterschreiben, die speziell für Ticketrückerstattungsfälle aufgesetzt wurden.
Mehr zu den Rechten bei anderen Veranstaltungsabsagen in Österreich finden Sie auch im Artikel über Ticket-Rechte bei kurzfristigen Konzertstreichungen.
Ein konkretes Szenario: Familie Hofer aus dem Steinfeld
Nehmen wir das Beispiel von Thomas Hofer, 47, aus Theresienfeld bei Wiener Neustadt. Er hat im Herbst 2025 – als die Premiere von „Der Schatz im Silbersee" noch offiziell für Sommer 2026 angekündigt war – vier Karten für die Familienvorstellung bestellt. Der Kartenpreis betrug je 39 Euro, dazu kam eine Vorverkaufsgebühr von 5 Euro pro Ticket: Gesamtausgabe 176 Euro. Für das Veranstaltungswochenende buchte Thomas außerdem ein Zimmer in einem Hotel in Wiener Neustadt über zwei Nächte für 185 Euro, mit kostenloser Stornierung bis 14 Tage vor Anreise.
Szenario A – Festival wird offiziell abgesagt (Steinbruch verkauft, kein Nachfolger): Thomas erhält die vollen 176 Euro zurück, inklusive der Vorverkaufsgebühren, weil die Absage auf einer Entscheidung des Veranstalters beruht. Das Hotel storniert er rechtzeitig, kostenfrei. Sein Gesamtschaden: 0 Euro – vorausgesetzt, er handelt innerhalb der Stornofrist. Zeitaufwand für das Rückerstattungsverfahren: erfahrungsgemäß 2–4 Stunden (Antrag, Nachverfolgung, Bank-Clearing).
Szenario B – Festival findet an neuem Ort statt (Steinbruch-Käufer will nicht, Umzug nach Wiener Neustadt oder Wien): Wird die Veranstaltung verlegt, hat Thomas das Recht, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Schritt aktiv einleiten und sollte das per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben tun. Reagiert der Ticketanbieter nicht innerhalb von 14 Tagen, kann er die Arbeiterkammer oder bei höheren Beträgen das Bezirksgericht Wiener Neustadt einschalten.
Szenario C – Kein Lebenszeichen vom Veranstalter, Datum verstreicht: Bleibt die Kommunikation des Veranstalters monatelang aus und der Aufführungstermin verstreicht ohne Veranstaltung, sollte Thomas sofort aktiv werden: schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme, Fristsetzung von 14 Tagen. Ohne Antwort: Klage am Bezirksgericht oder Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle der Wirtschaftskammer. Bei Streitwert unter 5.000 Euro ist das Verfahren relativ niederschwellig.
Rechenbeispiel: Würde Thomas nichts unternehmen und nach drei Jahren die Verjährungsfrist verstreichen lassen, verliert er 176 Euro unwiederbringlich. Proaktives Handeln kostet ihn höchstens ein paar Stunden Zeit – die mögliche Rückerstattung rechtfertigt diesen Aufwand mehrfach.
Was Sie jetzt konkret tun können
Wer Karten für die Karl-May-Festspiele Winzendorf besitzt oder plant zu kaufen, sollte die kommenden Wochen aufmerksam verfolgen. Diese Schritte schützen Ihre Rechte:
1. Belege aufbewahren: Kaufbestätigung, Buchungsnummer, E-Mail-Korrespondenz – alles sichern, auch als Screenshot.
2. Stornierungsfristen prüfen: Wenn Sie Hotel oder Anreise gebucht haben, prüfen Sie jetzt die Stornobedingungen und handeln Sie noch vor Ablauf kostenloser Fristen.
3. Offizielle Kanäle beobachten: Die Website der Karl-May-Festspiele sowie die Gemeindeseite Winzendorf-Muthmannsdorf sind die offiziellen Informationsquellen für Statusmeldungen.
4. Schriftlich anfragen: Wenden Sie sich per E-Mail oder Einschreiben an den Ticketanbieter und bitten Sie um eine verbindliche Aussage zum Status der Veranstaltung.
5. Rechtliche Beratung holen: Bei komplexeren Situationen – etwa gebuchten Reisepaketen, mehreren Veranstaltungen oder bereits entstandenen Folgekosten – lohnt sich ein Gespräch mit einem auf Veranstaltungs- oder Konsumentenschutzrecht spezialisierten Anwalt.
Die gute Nachricht: Das österreichische Recht steht auf Ihrer Seite. Wer als Ticketkäufer seine Ansprüche kennt und rechtzeitig handelt, hat gute Chancen, den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten – ganz gleich, wie die Geschichte rund um den Winzendorfer Steinbruch letztlich ausgeht.
Für alle, die sich in einer komplexen Situation befinden – etwa weil sie Tickets über einen Drittanbieter gekauft haben, ein Reisepaket gebucht haben oder der Veranstalter auf Anfragen nicht reagiert – lohnt sich eine gezielte Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Anwältinnen und Anwälte im Bereich Vertragsrecht und Konsumentenschutz, die innerhalb von 24 Stunden erreichbar sind und Ihren konkreten Fall schnell einschätzen können.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für konkrete Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Anna Weber