Seit dem 10. August 2026 warten österreichische Importeure und Transportdienstleister auf eine Antwort, die bislang ausgeblieben ist: Die Europäische Kommission hat die selbst gesetzte Frist für einen konkreten Lösungsvorschlag im Streit um das Entry/Exit-System (EES) verstreichen lassen. Serbische Frächterverbände haben bereits klargemacht, was als Nächstes folgt – neue Protestmaßnahmen ab September 2026 sind im Gespräch. Für österreichische Unternehmen mit Lieferverbindungen in den Westbalkan ist das ein rechtlich relevantes Warnsignal.
Was steckt hinter den drohenden Blockaden?
Das Entry/Exit-System der Europäischen Union brachte eine einschneidende Regelung für Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten: Innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen dürfen sie sich nur 90 Tage im EU-Gebiet aufhalten. Für serbische, bosnische und montenegrinische Fahrer, die täglich Güter in den EU-Binnenmarkt transportieren, ist diese Beschränkung wirtschaftlich kaum umsetzbar. Sie bewegen sich seit Einführung des EES in einer permanenten Grauzone – mit drohenden Einreiseverweigerungen, Lizenzentzügen und Bußgeldern.
Am 26. Januar 2026 eskalierten die Spannungen: Frächterverbände aus Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro blockierten koordiniert wichtige Grenzübergänge auf dem Westbalkan. Stundenlange Staus, ausgefallene Lieferungen und eingefrorene Lieferketten waren die Folge. Die Aktion endete erst, als die Europäische Kommission zusagte, eine Arbeitsgruppe einzurichten und bis zum 10. August 2026 einen umsetzbaren Lösungsvorschlag zu liefern.
Dieser Termin ist verstrichen. Laut Wirtschaftskammer Österreich (WKO) haben die betroffenen Verbände angekündigt, sich über weitere gemeinsame Maßnahmen zu beraten, sollte bis dahin keine tragfähige Regelung vorliegen. Die Möglichkeit neuer Grenzblockaden ab September 2026 ist nach Einschätzung von Handelsrechtlern nicht mehr nur ein theoretisches Szenario.
Warum Force Majeure nach der ersten Blockade anders bewertet wird
Die zentrale rechtliche Frage, die ein Anwalt für Handels- und Transportrecht hier klären muss, lautet: Gilt eine erneute Grenzblockade noch als höhere Gewalt im Sinne des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)?
Gemäß § 1447 ABGB wird ein Schuldner bei unvorhersehbaren und unabwendbaren Hindernissen von seiner Leistungspflicht befreit. Eine politisch motivierte Grenzblockade kann unter diese Definition fallen – allerdings nur, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war. Und genau hier liegt das Problem für alle Unternehmen, die seit dem Jänner 2026 neue Lieferverträge mit Serbien-Bezug geschlossen haben.
Erschwerend kommt hinzu, dass internationale Lieferverträge oft mehreren Rechtsordnungen unterliegen: dem österreichischen ABGB, dem UN-Kaufrecht (CISG), dem CMR-Übereinkommen für den Straßentransport und möglicherweise serbischem Vertragsrecht. Was nach österreichischem Recht als nicht vorhersehbare höhere Gewalt gilt, kann nach serbischem Recht anders bewertet werden – und umgekehrt. Ohne vertragliche Rechtswahl-Klausel, die ausdrücklich österreichisches Recht als anzuwentendes Recht bestimmt, ist das Risiko eines kostspieligen Zuständigkeitsstreits real.
Juristen argumentieren zunehmend, dass eine Wiederholung der Grenzblockaden nach den öffentlichen Ankündigungen der Frächterverbände für Unternehmen mit regelmäßigen Balkan-Transporten vorhersehbar ist. Das bedeutet: Force Majeure greift möglicherweise nicht mehr. Wer heute noch einen Liefervertrag ohne spezifische Transportunterbrechungsklausel abschließt, geht ein kalkulierbares – und damit rechtlich schwer vertretbares – Risiko ein.
Hinzu kommt die Haftungsfrage im internationalen Straßengüterverkehr: Das CMR-Übereinkommen (Convention on the Contract for the Carriage of Goods by Road) regelt die Haftung von Spediteuren in Europa. Gemäß Artikel 17 CMR haftet der Spediteur bei Verzugsschäden, sofern er nicht nachweisen kann, dass das Hindernis für ihn unvermeidbar war. Nach einer bereits erfolgten Blockade wird dieser Nachweis für viele Spediteure schwieriger zu erbringen sein.
Drei Tage Blockade – was das für einen konkreten Liefervertrag bedeutet
Betrachten wir ein realistisches Szenario: Ein österreichischer Lebensmittelgroßhändler mit Sitz in Graz hat im Juli 2026 einen Lieferrahmenvertrag mit einem serbischen Produzenten über monatliche Lieferungen von 10 Tonnen Gemüsekonserven abgeschlossen. Der Lieferwert beträgt 28.000 Euro pro Monat. Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist lautet: 5 Werktage ab Bestellung.
Tritt ab dem 1. September 2026 eine koordinierte Grenzblockade in Kraft und steht der Lkw 72 Stunden lang am Grenzübergang Horgos-Röszke fest, treffen den österreichischen Händler drei rechtliche Konsequenzen gleichzeitig:
Lieferverzug gegenüber dem Abnehmer: Der Händler kann seinen eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel nicht pünktlich nachkommen. Enthält sein Abnahmevertrag eine Pönalklausel – in der Lebensmittelbranche sind 1 bis 2 % des Lieferwerts pro Verzugstag üblich – entstehen allein für drei Verzugstage Einbehalte zwischen 840 und 1.680 Euro.
Deckungslücke in der Transportversicherung: Standardtransportpolicen schließen Verzögerungsschäden (Delay Exclusion) ausdrücklich aus. Das bedeutet: Verderbliche Ware, die aufgrund des Verzugs unbrauchbar wird, ist in der Regel nicht abgedeckt, sofern keine gesonderte Klausel vereinbart wurde.
Kein Schadenersatz vom Lieferanten: Enthält der Vertrag mit dem serbischen Lieferanten keine Klausel, die Grenzblockaden explizit als Leistungshindernis regelt, bleibt der österreichische Händler auf dem Schaden sitzen – weil er gegenüber dem Abnehmer haftet, aber keinen Regressanspruch gegen den Lieferanten durchsetzen kann.
Wenn der serbische Lieferant nun argumentiert, die Blockade falle unter Force Majeure und befreie ihn von der Lieferpflicht, steht dem österreichischen Händler ein langer Klärungsprozess bevor – sofern er nicht schon jetzt anwaltlich vorgesorgt hat. Eine rechtliche Erstberatung kostet in Österreich im Schnitt zwischen 150 und 350 Euro gemäß Rechtsanwaltskammer-Tarif. Der potenzielle Schaden durch eine einzige ungesicherte Lieferung liegt ein Vielfaches darüber.
Was Sie als österreichisches Unternehmen jetzt prüfen sollten
Für Unternehmen, die Güter über den Westbalkan importieren oder exportieren, empfehlen Handelsrechtsanwälte eine dreistufige Sofortprüfung:
Schritt 1 – Vertragsanalyse: Enthalten Ihre Lieferverträge mit serbischen oder bosnischen Geschäftspartnern eine Force-Majeure-Klausel? Und wie ist diese formuliert? Allgemeine Wendungen wie „unvorhersehbare Ereignisse" oder „höhere Gewalt" sind nach dem Sommer 2026 für Balkan-Transporte juristisch angreifbar. Notwendig sind spezifische Klauseln, die Grenzblockaden, politische Proteste und behördlich angeordnete Fahrverbote ausdrücklich nennen und die Risikoverteilung klar regeln.
Schritt 2 – Versicherungscheck: Wann haben Sie zuletzt Ihre Transportversicherungspolice auf Delay-Klauseln und Deckungsgrenzen für politisch motivierte Unterbrechungen geprüft? Für regelmäßige Balkan-Transporte kann die Erweiterung um eine Streik-und-Aufruhr-Deckung (war and strikes clauses) kostengünstig und sinnvoll sein.
Schritt 3 – Klauselanpassung bei neuen Verträgen: Neue Lieferverträge sollten eine maßgeschneiderte Störungsklausel enthalten. Diese sollte Grenzblockaden als eigenständigen Tatbestand definieren, Fristen für Alternativlösungen setzen (z.B. Umleitungsrouten über Rumänien oder kombinierter Schienen-Straßen-Transport) und klarstellen, welche Partei Mehrkosten trägt, wenn die ursprüngliche Route nicht nutzbar ist.
Laut einer Erhebung der WKO Außenwirtschaft setzen über 60 % österreichischer KMUs im Außenhandel auf Standardvertragsvorlagen, die Force-Majeure-Klauseln entweder gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigen. Für Unternehmen mit regelmäßigem Balkan-Geschäft ist das nach den Ereignissen von Jänner 2026 ein nicht mehr tolerierbares Defizit.
Ein weiterer Aspekt, den viele österreichische Unternehmer unterschätzen: Auch Subunternehmerverträge mit österreichischen Spediteuren, die ihrerseits serbische Subfrächter beauftragen, sind betroffen. Wenn Ihr Spediteur einen Teil der Strecke an einen serbischen Frächter weitergibt und dieser blockiert wird, können Haftungsketten entstehen, die ohne klare vertragliche Grundlage schwer aufzulösen sind.
Jetzt handeln – bevor der Lkw wieder nicht rollt
Die möglichen Grenzblockaden ab September 2026 sind keine abstrakte Gefahr aus der Ferne. Sie sind eine angekündigte und auf Basis der bisherigen Ereignisse rechtlich relevante Unterbrechung für österreichische Lieferketten. Die EU hat ihre eigene Deadline verpasst; die Frächterverbände haben ihre Reaktion bereits signalisiert.
Österreichische Unternehmen, die auf serbische oder westbalkanische Lieferketten angewiesen sind, haben heute noch Zeit, sich rechtlich abzusichern. Ein auf Handels- und Transportrecht spezialisierter Anwalt kann Ihre Verträge analysieren, Schutzklauseln einbauen und Ihre Versicherungsdeckung prüfen – idealerweise, bevor der erste Lkw wieder vor einer gesperrten Grenze steht.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Vertragsstreitigkeiten oder haftungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Anwalt.

Anna Weber