S10 Mühlviertler Schnellstraße: Was Anrainer und Grundeigentümer 2026 wissen müssen

Blick auf die S10 Mühlviertler Schnellstraße in Oberösterreich, Österreich

Photo : BreakdownDiode / Wikimedia

Anna Anna WeberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 14. Oktober 2026

Die S10 Mühlviertler Schnellstraße wird verlängert – und für Hunderte Grundeigentümer im Mühlviertel beginnt damit eine Phase, in der jede Frist zählt. Die ASFINAG hat das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP) für den letzten Abschnitt von Rainbach Nord bis zur Staatsgrenze bei Wullowitz im Oktober 2025 eingereicht. Jetzt, im Herbst 2026, läuft die öffentliche Auflage – und wer keine schriftliche Einwendung erhebt, verliert seine Stellung als Verfahrenspartei. Das bedeutet: kein Einspruchsrecht mehr, kein direkter Einfluss auf die Planung.

Was ist die S10 – und warum ist sie gerade jetzt das Thema?

Die S10 Mühlviertler Schnellstraße verbindet seit ihrer ersten Eröffnung die A7 Mühlkreisautobahn bei Unterweitersdorf über Freistadt mit dem Grenzübergang Wullowitz nach Tschechien. Der südliche Teil der Strecke ist seit Jahren in Betrieb. Was noch fehlt: 8,8 Kilometer vom Anschlusspunkt Rainbach Nord bis zur Staatsgrenze – der sogenannte „Nordabschnitt", für den die ASFINAG mit einer Gesamtinvestition von 325 Millionen Euro plant.

Baubeginn ist für 2028 oder 2029 vorgesehen, die Fertigstellung für 2031 oder 2032. Doch bevor die Bagger rollen, muss das laufende UVP-Verfahren abgeschlossen werden. Genau in dieser Phase – der öffentlichen Auflage und der anschließenden mündlichen Verhandlung – haben Betroffene die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Diese Möglichkeit gilt nicht unbegrenzt.

Die Frage, die Anrainer stellen: Was passiert mit meinem Grundstück?

Diese Frage hört man derzeit häufig in Rainbach im Mühlkreis, in Lasberg und in den Ortschaften entlang der geplanten Trasse. Die Antwort ist nicht so einfach, wie sie erscheint – denn es gibt drei verschiedene Szenarien:

Szenario 1: Ihr Grundstück liegt direkt auf der Trasse. In diesem Fall droht die Enteignung. Die ASFINAG erwirbt die betroffenen Flächen entweder freihändig (durch Kauf) oder, wenn keine Einigung erzielt wird, zwangsweise im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz (BStG).

Szenario 2: Ihr Grundstück liegt neben der Trasse. Dann betrifft Sie die sogenannte Wertminderung des Restgrundstücks. Wenn Ihr verbleibendes Land durch die Straße schlechter erschlossen wird, an Wert verliert oder schwieriger zu bewirtschaften ist, haben Sie Anspruch auf Ausgleich.

Szenario 3: Sie sind Anrainer ohne direkte Flächenbetroffenheit. Auch dann haben Sie im UVP-Verfahren das Recht, gegen Lärmbelastung, Staubentwicklung oder andere Einwirkungen Einwendungen zu erheben – sofern Sie die Frist nicht versäumen.

Was sagt das Gesetz?

Das Bundesstraßengesetz 1971 regelt in §18, wie Entschädigungen berechnet werden. Der Grundsatz: Der Eigentümer hat Anspruch auf „vollen Ausgleich aller mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile". Gemeint ist der Verkehrswert der entzogenen Fläche zum Zeitpunkt der Enteignung.

Dabei gilt: Besondere Vorliebe oder emotionaler Wert werden nicht berücksichtigt. Was aber berücksichtigt wird: der Wertverlust des Restgrundstücks, erschwerte Bewirtschaftung und entgangene Erträge aus der verbleibenden Fläche. Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 213/10t bestätigt, dass „die Verminderung des Wertes des verbleibenden Restgrundstückes zu berücksichtigen ist" – also: Wer einen Acker verliert, dessen verbleibende Fläche schwerer erreichbar wird, kann auch dafür Kompensation verlangen.

Das Verfahren läuft zunächst vor der Bundesstraßenbehörde (Landeshauptmann von Oberösterreich), im Streitfall vor dem Bundesminister. Neu in der Diskussion: Ein Entwurf des Landes Oberösterreich würde Streitigkeiten über die Entschädigungshöhe von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagern. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich kritisiert das scharf, weil es ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche seien, die dort nichts verloren hätten. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie direkt beim Bundesministerium für Klimaschutz, das die S10-Planung begleitet: S 10 Mühlviertler Schnellstraße – Bundesministerium für Klimaschutz

Der Fall von Johann aus Rainbach: Was bedeuten die Zahlen konkret?

Nehmen wir das Beispiel von Johann, 58 Jahre alt, Landwirt in Rainbach im Mühlkreis. Sein Hof liegt 400 Meter nördlich der Ortsausfahrt. Von seinen 4,8 Hektar Ackerland liegen rund 3.200 m² direkt auf der geplanten Trasse des Nordabschnitts. Hinzu kommt, dass ein weiteres Teilstück von 1.800 m² durch den geplanten Straßenverlauf vom Hauptbetrieb abgetrennt würde und nur noch über einen Umweg von 2,3 km erreichbar wäre.

Wie wird Johann entschädigt, wenn er nichts unternimmt?

Die ASFINAG orientiert sich bei freihändigen Käufen an Bodenrichtwerten. Für landwirtschaftliche Nutzflächen in der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis liegen diese je nach Bodenqualität und Lage bei 3,50 bis 5,50 Euro pro Quadratmeter. Für seine 3.200 m² würde Johann damit zwischen 11.200 und 17.600 Euro erhalten – und das war's. Die Abtrennungskosten für die 1.800 m², die von seinem Hauptbetrieb isoliert werden, würden in einem Standardverfahren ohne Anwalt häufig nicht separat geltend gemacht, weil Betroffene nicht wissen, dass sie das können.

Was ändert sich mit rechtlicher Begleitung?

Ein Rechtsanwalt, der auf Enteignungsrecht und Agrarrecht spezialisiert ist, kann folgende Positionen zusätzlich einfordern:

  • Wertminderung des Restgrundstücks durch Abtrennung: 1.800 m² × 3,50 €/m² = 6.300 Euro Basiswert, zuzüglich Bewirtschaftungserschwerniszuschlag von typischerweise 20–35 % = rund 7.600–8.500 Euro
  • Mehraufwand für Umwegbewirtschaftung auf 1,8 km Umweg über 20 Jahre Nutzungsdauer: kalkulierbar mit 800–1.200 Euro pauschal
  • Gutachterkosten und Anwaltsgebühren: im Enteignungsverfahren grundsätzlich vom Enteignenden zu tragen, wenn die Entschädigung über dem ursprünglichen Angebot liegt

Ergebnis: Ohne Anwalt – rund 11.200 bis 17.600 Euro. Mit professioneller Vertretung und vollständiger Geltendmachung aller Positionen – realistisch 22.000 bis 28.000 Euro. Das entspricht einem Unterschied von 25 bis 60 Prozent gegenüber dem ersten ASFINAG-Angebot. Und das, ohne dass Johann überhaupt klagen muss – allein durch das strukturierte Einfordern aller Rechtspositionen im Verwaltungsverfahren.

Noch wichtiger als die Höhe der Entschädigung: Wer jetzt, während der öffentlichen Auflage, keine schriftliche Einwendung einreicht, verliert seine Parteistellung im UVP-Verfahren. Das bedeutet: Auch wenn später noch Fragen zur genauen Trassenführung auftauchen, hat Johann kein direktes Mitspracherecht mehr.

Wann müssen Betroffene handeln?

Der Zeitplan für die S10 ist eng gesteckt:

  • Öffentliche Auflage des UVP-Einreichprojekts: Sommer bis Herbst 2026 – also jetzt
  • Schriftliche Einwendungen: Müssen bis zum Ende der Auflagefrist bei der Behörde eingebracht werden. Wer die Frist versäumt, verliert die Parteistellung unwiderruflich.
  • Mündliche UVP-Verhandlung: für Ende 2026 oder Anfang 2027 vorgesehen
  • Baubeginn: ab 2028 oder 2029

Das klingt nach viel Zeit. Ist es aber nicht – denn die entscheidenden Weichen werden im Einreichverfahren gestellt, nicht beim Bau. Wer dann nicht als Verfahrenspartei anerkannt ist, kann keine Auflagen für die Bauphase erwirken. Nachbarschaftsschutz, Lärmschutzwände, Erschließungsgarantien – all das wird in den Bewilligungen geregelt, und nur als Partei hat man Einfluss darauf.

Für Grundeigentümer gilt zusätzlich: Selbst wenn Sie prinzipiell zur Abtretung bereit wären, sollten Sie keine Vereinbarungen mit der ASFINAG unterzeichnen, bevor Sie einen unabhängigen Sachverständigen oder Anwalt konsultiert haben. Erfahrungsgemäß liegt das erste Angebot unter dem, was rechtlich möglich wäre.

Ein ähnliches Muster zeigte sich zuletzt auch beim Westbahnhof-Projekt in Wien, wo Anrainer erst durch rechtliche Beratung verstanden, welche Einspruchsmöglichkeiten sie hatten – und diese dann erfolgreich nutzten.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Ihr Grundstück in der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis, Lasberg, Kefermarkt oder entlang der geplanten Trasse liegt, empfehlen sich vier konkrete Schritte:

1. Prüfen Sie die Trassenkarte. Das genaue Einreichprojekt liegt bei der zuständigen Behörde auf. Fragen Sie beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Abteilung Straßenneubau) nach, ob Ihre Parzelle betroffen ist.

2. Erheben Sie Einwendungen – schriftlich und fristgerecht. Auch wenn Sie grundsätzlich bereit sind mitzumachen: Eine Einwendung sichert Ihre Parteistellung und damit Ihre Rechte für das gesamte weitere Verfahren.

3. Lassen Sie Ihr Grundstück unabhängig bewerten. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger kann den Verkehrswert und mögliche Folgeschäden unabhängig von der ASFINAG einschätzen.

4. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Enteignungsrecht. Nicht weil Sie streiten wollen – sondern damit Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen tatsächlich zustehen, bevor Sie einer Zahlung zustimmen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Fragen zu Ihrem konkreten Fall sollten Sie mit einem zugelassenen Rechtsanwalt besprechen.

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