Am 1. Juni 2026 bestätigten die Wiener Festwochen die Absage des geplanten Auftritts von Tech-Milliardär Peter Thiel. Der Investor hätte am 7. Juni im Rahmen des Festivals „Republic of Gods" im Hotel InterContinental Wien sprechen sollen. Festival-Intendant Milo Rau begründete den Schritt mit politisch und ethisch motivierten Absagen anderer Künstler im Programm, die das Festival „in einem nicht mehr tragbaren Ausmaß" geschwächt hätten.
Was genau ist passiert?
Peter Thiel – Mitgründer von PayPal, frühzeitiger Facebook-Investor und bekannter Silicon-Valley-Denker – war von Milo Rau persönlich eingeladen worden, an der Diskussionsrunde „Armageddon und Antichrist? Von der Theologie zur Realpolitik" teilzunehmen. Das Gespräch sollte gemeinsam mit dem Theologen Wolfgang Palaver geführt werden.
Als bekannt wurde, dass Thiel im Programm steht, zogen mehrere Künstler und Performer ihre Festivalteilnahme aus politischen und ethischen Gründen zurück. Der Druck wuchs, bis Rau schließlich die Kurve kratzte: „Aus meiner Verantwortung für das Gesamtprogramm musste ich leider die Entscheidung treffen, gegen die geplante Veranstaltung mit Peter Thiel – die ich persönlich für äußerst interessant gehalten hätte – zu verzichten."
Der Vorfall wirft eine Frage auf, die weit über Wien hinausgeht: Was passiert rechtlich, wenn ein Kulturveranstalter einen zugesagten Redner auslädt?
Die österreichische Rechtslage: Vertrag ist Vertrag
Das österreichische Vertragsrecht – geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – schützt grundsätzlich beide Vertragsparteien. Sobald eine Einladung angenommen und ein Honorar oder eine Gegenleistung vereinbart wurde, entsteht ein bindender Vertrag. Eine einseitige Auflösung durch den Veranstalter gilt rechtlich als Vertragsbruch und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Ob Peter Thiel einen formellen Vertrag mit den Wiener Festwochen hatte oder lediglich eine informelle Zusage gab, ist öffentlich nicht bekannt. Entscheidend für die konkrete Rechtslage sind drei Fragen:
1. Schriftlicher Vertrag oder mündliche Vereinbarung? Mündliche Verträge sind in Österreich grundsätzlich rechtsgültig, aber schwer zu beweisen. Bei hochkarätigen Einladungen wie jener von Thiel ist eine schriftliche Vereinbarung mit Honorar, Reisekostenerstattung und Stornobedingungen üblich. Fehlt diese, gelten die gesetzlichen Regelungen des ABGB.
2. Gibt es eine Stornierungsklausel oder höhere Gewalt? Professionelle Veranstaltungsverträge enthalten oft Klauseln, die eine Absage unter bestimmten Bedingungen – etwa bei „Force Majeure" oder unzumutbaren Umständen – ermöglichen. Ob politisch motivierte Absagen anderer Künstler als solche Bedingung gelten, hängt vom konkreten Vertragstext ab.
3. Welche Schäden kann der ausgeladene Redner geltend machen? Grundsätzlich kann der ausgeladene Redner entgangenes Honorar, Reise- und Vorbereitungskosten sowie – in seltenen Fällen – Reputationsschäden geltend machen. Die Höhe hängt vom nachgewiesenen Schaden und der vertraglichen Vereinbarung ab.
Meinungsfreiheit vs. Veranstalterrecht
Ein zweiter rechtlicher Aspekt betrifft die Kunst- und Meinungsfreiheit. Österreichs Bundesverfassungsgesetz garantiert sowohl die Freiheit der Kunst als auch die Meinungsfreiheit. Kulturveranstalter haben weitgehende Freiheit bei der Programmgestaltung – einschließlich des Rechts, Einladungen zurückzuziehen.
Allerdings gilt: Das Recht, jemanden auszuladen, enthebt den Veranstalter nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem ausgeladenen Gast. Kunstfreiheit und Vertragsrecht existieren nebeneinander – das eine schließt das andere nicht aus.
Eine separate, aber verwandte Frage ist jene der öffentlichen Fördermittel. Kultureinrichtungen wie die Wiener Festwochen werden aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert. Ob politisch motivierte Programmänderungen unter diesen Umständen kritisch zu sehen sind, ist ein Thema für Kulturrechtler und Politikwissenschaftler – nicht für Zivilgerichte allein.
In einem früheren Artikel über Kunstfreiheit und Theaterrecht bei den Festwochen 2026 haben wir die Grundlagen bereits beleuchtet.
Was haben Ticketkäufer für Rechte?
Viele Festwochen-Veranstaltungen sind kostenpflichtig. Wer bereits ein Ticket für die Debatte mit Peter Thiel erworben hatte, hat nach österreichischem Konsumentenrecht bei einer Veranstaltungsabsage grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises – unabhängig davon, ob Teile des Rahmenprogramms stattfinden oder nicht.
Wenn die angekündigte Hauptattraktion ausbleibt, kann ein Ticketkäufer die vollständige Rückerstattung verlangen. Die Arbeiterkammer stellt dafür ein kostenloses Musterschreiben für Ticketrückerstattungen bei Veranstaltungsabsagen zur Verfügung.
In der Praxis sollten betroffene Besucher wie folgt vorgehen:
- Den Veranstalter schriftlich kontaktieren und die Rückerstattung unter ausdrücklicher Berufung auf die Veranstaltungsabsage verlangen
- Eine Frist von 14 Tagen für die Rückzahlung setzen
- Bei Ablehnung oder Nicht-Reaktion eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Wirtschaftskammer Österreich einreichen
- Im Ernstfall: Klage vor dem zuständigen Bezirksgericht – bei Beträgen unter 1.000 Euro sind die Gerichtsgebühren überschaubar
Kurzfristige Absagen: Was gilt für normale Veranstaltungen?
Der Fall Thiel/Festwochen betrifft nicht nur internationale Tech-Investoren. Ähnliche Konstellationen entstehen im Alltag regelmäßig: Ein Hochzeitsredner sagt kurzfristig ab. Ein Unternehmensberater erscheint nicht zur geplanten Keynote. Eine Musikerin zieht ihren Auftritt zurück. Ein Referent bei einem Firmenseminar meldet sich krank.
Die rechtlichen Fragen sind dabei stets dieselben: Gibt es einen Vertrag? Was steht darin über Stornierungen? Welcher Schaden ist entstanden, und wer trägt ihn?
Was Veranstalter tun können:
- Frühzeitig und schriftlich über die Absage informieren – je früher, desto geringer der nachweisbare Schaden
- Dokumentieren, warum die Absage notwendig war (höhere Gewalt, Eigenverschulden des Eingeladenen, externe Gründe)
- Einen Ersatz anbieten, wenn möglich – das kann Schadensersatzansprüche erheblich mindern
Was Redner und Referenten tun können:
- Vertragsbedingungen vor der Absage sorgfältig prüfen
- Schäden schriftlich dokumentieren: Honorarausfall, Reisekosten, Hotelstornierungsgebühren
- Zunächst außergerichtlich klären – ein Brief vom Anwalt reicht oft aus, um eine Einigung zu erzielen
Einen Auftritt ohne Vertrag absagen? Auch ohne schriftlichen Vertrag gilt: Wurde eine Zusage gemacht und darauf vertraut (Vertrauensschutz), kann die Absage Schadenersatzpflichten auslösen. Die Beweislage ist bei mündlichen Vereinbarungen schwieriger – aber nicht aussichtslos.
Wer als Veranstalter oder als eingeladener Gast mit einer Absage konfrontiert ist, tut gut daran, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Die konkreten Ansprüche hängen immer vom Einzelfall, den vertraglichen Vereinbarungen und dem nachgewiesenen Verschulden ab. Ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Vertragsrecht kann schnell Klarheit schaffen – bevor die Situation eskaliert und sich ein Streit entwickelt, der mehr kostet als das ursprüngliche Honorar.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Anna Weber