Paketsteuer ab Oktober: Was Online-Käufer über ihre Rechte wissen müssen

Österreichischer Konsument prüft Lieferschein mit Paketsteuer-Aufschlag an Wiener Wohnungstür

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Thomas Thomas GruberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 1. Oktober 2026

Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die Paketsteuer: Große Online-Versandhändler zahlen pro ausgeliefertem Paket zwei Euro an den Staat — das entspricht 2,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die Einnahmen von rund 280 Millionen Euro jährlich sollen die Senkung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel mitfinanzieren, die seit Juli 2026 in Kraft ist. Für Konsumentinnen und Konsumenten stellt sich die entscheidende Frage: Dürfen Händler diese Kosten einfach weiterverrechnen — und welche Rechte haben Sie dabei?

Was die Paketsteuer konkret bedeutet

Steuerpflichtig sind ausschließlich Versandhändler, Plattformen und elektronische Marktplätze, deren Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten hat. Das betrifft vor allem internationale Konzerne wie Amazon, Zalando oder About You — nicht aber den kleinen Regionalhändler mit eigenem Online-Shop. Die Abgabe gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr, wenn im Vorjahr die Umsatzschwelle überschritten wurde.

Konkret greift die Steuer bei jedem Business-to-Consumer-Paket (B2C), das in Österreich zugestellt wird. Laut dem Bundesministerium für Finanzen sind folgende Lieferungen ausgenommen: Zeitungen und Periodika, Lebensmittellieferungen sofern nicht in einem eigenständigen Versandpaket, Warenabholungen direkt im Geschäft sowie Sendungen von Händlern unterhalb der 100-Millionen-Euro-Schwelle.

Wichtig: Die Steuer bemisst sich je Paket, nicht je Bestellposition. Wer zehn Artikel in einer einzigen Lieferung bestellt, zahlt die Steuer nur einmal. Das schafft einen direkten Anreiz, Bestellungen zu bündeln. Entscheidend ist: Die Paketsteuer trifft rechtlich zunächst den Händler — ob und wie sie an Konsumenten weitergegeben wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Anbieters. Genau hier beginnen die rechtlichen Fragen.

Zum Hintergrund: Das österreichische Parlament hat die Paketsteuer als Teil eines Steuerpakets beschlossen, das gleichzeitig die Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel senkt. Die Logik: Wer viel online shoppt — und damit lokale Händler und die Infrastruktur belastet — trägt indirekt zu günstigeren Lebensmittelpreisen bei. Kritiker sehen darin jedoch eine versteckte Belastung der Mittelschicht, da insbesondere Familien mit geringem Einkommen durch Online-Bestellungen Fahrtkosten und Zeitaufwand sparen.

Was Rechtsexperten zur Weitergabe der Paketsteuer sagen

Darf ein Händler einfach zwei Euro auf Ihren Bestellbetrag aufschlagen? Ja — grundsätzlich schon. Nach dem österreichischen Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) müssen Händler Endverbrauchern stets den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben anzeigen. Die Paketsteuer kann separat ausgewiesen werden, muss es aber nicht — solange der angezeigte Endbetrag korrekt ist und keine Irreführung vorliegt.

Problematisch wird es, wenn Händler die Kostenerhöhung verschleiern oder doppelt verrechnen. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt vor irreführenden Geschäftspraktiken. Darunter fällt das Bewerben eines Produkts zum alten Preis im Newsletter, verbunden mit einem höheren Preis im Checkout — ebenso wie eine doppelte Verrechnung der Paketsteuer: einmal im Produktpreis eingerechnet und zusätzlich als eigene Gebühr ausgewiesen.

Besonders heikel ist die Situation bei laufenden Abonnements. Wer einen Vertrag mit einem Fixpreis abgeschlossen hat, muss einer Preiserhöhung aktiv zustimmen. Eine einseitige Anpassung durch den Händler — auch mit Verweis auf die neue Steuer — ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in der Regel nicht zulässig, sofern keine entsprechende Preisanpassungsklausel im Vertrag steht. Ob eine solche Klausel gültig ist, hängt von ihrer konkreten Formulierung und dem Kontext ab.

Für eine verlässliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfiehlt sich ein auf Konsumentenschutz spezialisierter Rechtsanwalt — insbesondere dann, wenn Sie einen laufenden Vertrag haben oder eine unerwartete Preisanpassung entdecken. Mehr zu Ihren Rückgabe- und Käuferrechten lesen Sie hier.

Konkretes Beispiel: Wie die Paketsteuer Haushalte trifft

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Thomas K., 38, lebt in Graz und kauft regelmäßig über einen großen deutschen Modehändler mit rund drei Milliarden Euro Jahresumsatz. Er bestellt im Monat durchschnittlich vier Pakete — Kleidung, Sportartikel, Haushaltswaren. Bisher kostet ihn der Versand nichts extra.

Szenario A — Händler gibt die Steuer vollständig weiter:

  • Pro Paket: +2,40 Euro (inkl. 20 % österreichische MwSt.)
  • Pro Monat (4 Pakete): +9,60 Euro
  • Pro Jahr: +115,20 Euro Mehrkosten

Szenario B — Thomas bündelt auf zwei Lieferungen pro Monat:

  • Pro Monat: +4,80 Euro
  • Pro Jahr: +57,60 Euro — eine Ersparnis von 57,60 Euro allein durch bewussteres Bestellverhalten

Szenario C — Das monatliche Sportartikel-Abo: Thomas hat seit März 2024 ein monatliches Sportartikel-Abo für 39,90 Euro Fixpreis vereinbart. Ab Oktober erhöht der Anbieter den Betrag auf 42,30 Euro mit Verweis auf die Paketsteuer. Eine Preisanpassungsklausel fehlt im Vertrag.

Wenn keine wirksame Anpassungsklausel vereinbart wurde, ist diese Preiserhöhung potenziell anfechtbar. Thomas könnte — nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt — entweder die Weiterführung zum Originalpreis (39,90 Euro) verlangen oder die gezahlte Differenz zurückfordern. Bei 12 Monaten bis zur regulären Vertragsverlängerung wären das bis zu 28,80 Euro, die er theoretisch zurückfordern könnte.

Die Faustregel: Wenn im Vertrag kein Recht zur einseitigen Preisanpassung vereinbart wurde, fehlt dem Händler die gesetzliche Grundlage — unabhängig davon, welchen externen Grund er vorschiebt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Bei konkreten Vertragsfragen empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung.

Rücksendungen: Der verbreitete Irrtum

Viele Konsumentinnen und Konsumenten gehen davon aus, dass die Paketsteuer entfällt, wenn sie eine Ware retournieren. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Die Steuer knüpft an die erfolgte Zustellung an — nicht an den dauerhaften Verbleib der Ware beim Käufer.

Eine Berichtigung der Steuerschuld ist laut BMF nur möglich, wenn die Nichtzustellung nachgewiesen wird — also wenn das Paket gar nicht angekommen ist. Wer ein Paket entgegennimmt und später zurückschickt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der zwei Euro vom Händler. Ob ein Händler freiwillig die Paketsteuer bei Rücksendungen gutschreibt, ist eine rein kommerzielle Entscheidung — keine gesetzliche Pflicht.

Das hat Konsequenzen für die gängige Praxis, mehrere Größen oder Varianten zu bestellen und den Großteil zurückzuschicken. Wer drei Kleider in verschiedenen Größen bestellt und zwei davon retourniert, zahlt dennoch einmal die volle Paketsteuer — also 2,40 Euro auf alle drei Artikel zusammen. Wer auf dieses Bestellmuster angewiesen ist, sollte zukünftig genauer vergleichen und Produktbeschreibungen, Größentabellen und Bewertungen vorab sorgfältiger lesen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, beim Händler direkt nachzufragen, ob er die Paketsteuer bei vollständiger Retournierung freiwillig gutschreibt. Einige große Anbieter werden diese Praxis als Kundenbindungsmaßnahme einführen. Wer dies im Voraus klärt, kann seine Kaufentscheidung entsprechend informiert treffen. Steht eine solche Zusage schriftlich im Kundenkonto oder per E-Mail, kann sie auch rechtlich geltend gemacht werden.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Die Paketsteuer gilt seit dem 1. Oktober 2026 — aber viele Händler kommunizieren ihre Preisstrategie noch nicht transparent. Diese Schritte helfen, unnötige Mehrkosten zu vermeiden:

Bestellungen bündeln: Statt drei Einzelbestellungen eine Sammelbestellung aufgeben. Pro eingesparter Lieferung sparen Sie bis zu 2,40 Euro — bei vier Lieferungen pro Monat über 57 Euro jährlich.

AGB und Vertragsdetails prüfen: Haben Sie laufende Abonnements oder Lieferverträge mit Fixpreis? Suchen Sie nach einer „Preisanpassungsklausel" im Kleingedruckten. Fehlt sie, kann der Händler den Preis nicht einseitig erhöhen.

Abholoptionen nutzen: Wer bei Onlinehändlern auf Click-and-Collect umstellt, vermeidet die Paketsteuer vollständig. Viele große Handelsketten bieten diese Option bereits an.

Kleine Anbieter im Blick behalten: Händler unter der 100-Millionen-Euro-Umsatzschwelle sind von der Paketsteuer befreit. Regionale und spezialisierte Shops können dadurch preislich attraktiver werden als bisher.

Bei verdächtiger Preiserhöhung handeln: Wenn ein Händler die Paketsteuer doppelt verrechnet oder einen Abopreis ohne vertragliche Grundlage erhöht, wenden Sie sich an die Arbeiterkammer (kostenlose Erstberatung), den Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder einen Rechtsanwalt für Konsumentenschutz. Ein Fachanwalt kann binnen kurzer Zeit einschätzen, ob Ihre Ansprüche durchsetzbar sind.

Die Paketsteuer ist als Unternehmensabgabe konzipiert — aber ihre Auswirkungen treffen täglich Millionen österreichische Haushalte. Wer seine Rechte kennt, Verträge im Blick behält und sein Bestellverhalten leicht anpasst, kann einen erheblichen Teil der Mehrkosten selbst vermeiden. Und wer bei einem Händler auf eine unklare oder unzulässige Preiserhöhung trifft, ist nicht allein: Ein auf Konsumentenschutz spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen, Ihre Ansprüche einzuschätzen und im Bedarfsfall durchzusetzen.

Bildnachweise : Dieses Bild wurde mittels künstlicher Intelligenz generiert.

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