Oliver Glasner verlässt Crystal Palace: Was sein Abgang über Vertragsende im Job lehrt

Österreichischer Fußballtrainer Oliver Glasner im Gespräch auf dem Spielfeld

Photo : SK Sturm Fan / Wikimedia

Anna Anna WeberRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 30. April 2026

Oliver Glasner, Österreichs erfolgreichster Fußballtrainer in England, verlässt Crystal Palace im Juni 2026 nach Ablauf seines Vertrags. Was auf dem Fußballfeld wie eine elegante Trennung wirkt, öffnet eine wichtige Frage für Millionen österreichischer Arbeitnehmer: Was bedeutet ein auslaufender Vertrag – und welche Rechte haben Sie dabei?

Ein historischer Abschied aus Südlondon

Oliver Glasner übernahm Crystal Palace im Februar 2024 in einer schwierigen Phase und schrieb sofort Geschichte. Unter dem Welser Coach gewannen die Eagles 2025 den FA Cup – den ersten Pokaltriumph in der 150-jährigen Vereinsgeschichte. Kurz darauf folgte der Community Shield. In der Saison 2025/26 führte Glasner Crystal Palace erstmals in die UEFA Conference League; aktuell stehen die Londoner im Halbfinale gegen Shakhtar Donetsk.

Am 25. April 2026 gab Glasner bekannt, den Verein am Ende der Saison zu verlassen. Sein Vertrag läuft im Juni aus – und er verlängert nicht. Crystal Palace hat bereits sechs Kandidaten als Nachfolger kontaktiert, darunter Andoni Iraola als erste Wahl des Klubs.

Vertragsablauf ist kein Automatismus – die rechtlichen Feinheiten

Glasners Situation illustriert einen fundamentalen Unterschied im Arbeitsrecht, der im österreichischen Alltag oft unterschätzt wird: der Ablauf eines befristeten Vertrags ist keine Kündigung. Diese Unterscheidung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen.

In Österreich unterscheidet das Angestelltengesetz und das ABGB klar:

Befristeter Vertrag: Endet am vereinbarten Datum ohne Kündigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen nichts weiter tun – der Vertrag erlischt automatisch. Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung, kein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz oder Behinderteneinstellungsgesetz greift hier primär.

Unbefristeter Vertrag: Hier gelten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit und Kollektivvertrag zwischen sechs Wochen und fünf Monaten betragen können. Außerordentliche Kündigung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich.

Laut Statistik Austria arbeiten rund 9 % aller unselbstständig Erwerbstätigen in Österreich unter befristeten Verträgen – das sind über 380.000 Menschen, die bei Vertragsende besonders aufmerksam sein müssen.

Fünf Ansprüche, die beim Vertragsende oft vergessen werden

Auch wenn ein befristeter Vertrag ausläuft, bestehen wichtige Ansprüche, die Arbeitnehmer aktiv einfordern müssen:

1. Urlaubsabgeltung: Nicht konsumierter Urlaub muss gemäß § 10 Urlaubsgesetz finanziell abgegolten werden. Das gilt auch bei befristeten Verträgen. Bei einem Jahresgehalt von 40.000 € brutto bedeuten zwei offene Urlaubswochen über 1.500 € Anspruch.

2. Abfertigung Neu: Seit der Reform 2003 zahlen Arbeitgeber monatlich 1,53 % des Bruttolohns in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ein. Bei Vertragsende – unabhängig davon, ob befristet oder unbefristet – kann der Arbeitnehmer dieses angesparte Kapital übertragen oder (nach drei Jahren Einzahlung) auszahlen lassen.

3. Arbeitszeugnis: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Es muss Tätigkeitsbeschreibung und Beurteilung enthalten. Ein allgemeines "war bei uns beschäftigt" ist unzureichend.

4. Kündigungsentschädigung bei vorzeitigem Ende: Beendet der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag vor dem vereinbarten Ablaufdatum ohne wichtigen Grund, steht dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung in Höhe der Bezüge bis zum Vertragsende zu.

5. Konkurrenzklausel-Prüfung: In manchen Verträgen – besonders in Führungspositionen – sind Wettbewerbsverbote nach Vertragsende enthalten. In Österreich sind diese nur wirksam, wenn das monatliche Gehalt den 17-fachen ASVG-Tagesbeitragssatz übersteigt. Für 2026 bedeutet das rund 24.000 € brutto monatlich. Liegt das Gehalt darunter, ist die Klausel nichtig.

Die teure Falle: Einvernehmliche Auflösung

Ein häufiges Szenario, das in der Praxis unterschätzt wird: der Arbeitgeber bittet um eine "einvernehmliche Auflösung" kurz vor dem eigentlichen Vertragsende. Auf den ersten Blick klingt das nach einem geordneten Abschluss. Tatsächlich kann diese Vereinbarung jedoch die Ansprüche auf Arbeitslosengeld erheblich gefährden.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich kann in solchen Fällen eine Sperrfrist von bis zu acht Wochen verhängen. Bei einem durchschnittlichen Nettoarbeitslosengeld von rund 55 % des letzten Nettoeinkommens entspricht das einem Verlust von mehreren tausend Euro. Wer also gebeten wird, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, sollte dies niemals ohne rechtliche Beratung tun.

Befristung als Falle: Wann wird aus einem Vertrag ein unbefristetes Verhältnis?

Ein wichtiger Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Mehrfach aneinandergereihte befristete Verträge können in Österreich als Umgehung des Kündigungsschutzes gewertet werden. Werden befristete Verträge ohne sachlichen Grund wiederholt verlängert, kann ein Gericht das Dienstverhältnis als unbefristet einstufen – mit allen damit verbundenen Rechten.

Das österreichische Recht spricht hier von "Kettenarbeitsverträgen". Wer zum dritten oder vierten Mal einen befristeten Vertrag beim selben Arbeitgeber unterzeichnet, sollte prüfen, ob dahinter eine unzulässige Umgehung des Bestandschutzes steckt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann klären, ob ein Anspruch auf Umwandlung in ein unbefristetes Verhältnis besteht.

Was Glasners Abgang für normale Arbeitnehmer bedeutet

Oliver Glasner dürfte keine finanziellen Sorgen haben – sein Nachfolger-Pokal ist bereits reserviert. Doch sein Abgang erinnert daran, dass selbst ein scheinbar reibungsloses Vertragsende komplexe Fragen aufwirft: Welche Ansprüche wurden korrekt abgerechnet? Gibt es Nachwirkungspflichten aus dem alten Vertrag? Was gilt beim neuen Arbeitgeber?

Österreichische Arbeitnehmer, die vor einem Vertragsende stehen – ob befristet oder durch Kündigung – sollten frühzeitig das Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Eine präventive Beratung kostet oft nur eine Stunde, kann aber Ansprüche im Wert von tausenden Euro sichern.

Wie der Fall des Österreichers Matthias Jaissle zeigt, stehen auch heimische Trainer im Ausland vor komplexen Vertragsherausforderungen. Für Angestellte ohne Fußballmanager-Gehalt gilt: Professionelle Beratung ist kein Luxus, sondern eine Absicherung.

Auf Expert Zoom finden österreichische Arbeitnehmer erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht – verfügbar ohne lange Wartezeiten, transparent in den Kosten.

Informationen zu Ihren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten bei Vertragsende finden Sie direkt beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt.

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