Meinl-Reisinger gewinnt gegen FPÖ: Was Ihnen §1330 ABGB bei Online-Verleumdung nützt

Außenministerin Beate Meinl-Reisinger beim Pressefoyer nach dem Ministerrat 2026

Photo : Bernhard Holub / Wikimedia

Thomas Thomas GruberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 18. August 2026

Am 17. August 2026 saß Außenministerin Beate Meinl-Reisinger (NEOS) im ORF-Sommergespräch und kommentierte Pensionsreform, Koalition und Außenpolitik. Was die breite Öffentlichkeit dabei kaum wahrnahm: Im Hintergrund läuft ein Gerichtsverfahren, das jeden Österreicher betreffen kann. Die FPÖ hatte öffentlich behauptet, Meinl-Reisinger reise mit Koffern voller Bargeld in die Ukraine, um Steuergeld in Cash zu übergeben. Ein österreichisches Gericht entschied in erster Instanz: Diese Behauptung ist falsch, und die FPÖ muss dafür zahlen.

Der „Geldkoffer"-Fall: Wie aus einer Falschmeldung eine Klage wurde

Die FPÖ hatte auf ihrer Website die Behauptung verbreitet, die damalige NEOS-Chefin reise persönlich mit Bargeldkoffern in die Ukraine, um österreichisches Steuergeld zu überbringen. Eine nachweislich unwahre Aussage – und eine mit Konsequenzen. Das Handelsgericht entschied in erster Instanz zugunsten Meinl-Reisingers: Die FPÖ muss Schadenersatz leisten und die Behauptung von ihrer Website entfernen.

Parallel dazu erwirkte Meinl-Reisinger eine einstweilige Verfügung gegen FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker: Er muss die falsche Aussage öffentlich widerrufen. Die Außenministerin kündigte an, die Entschädigungssumme an den gemeinnützigen Verein „kleine herzen" zu spenden – eine Organisation, die ukrainischen Kindern hilft, die durch den russischen Angriffskrieg vertrieben wurden. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig; die FPÖ hat Rechtsmittel eingelegt.

Dieses Verfahren ist kein politischer Sonderfall. Es zeigt exemplarisch, welche Schutzinstrumente das österreichische Recht jedem Bürger bietet – egal ob Ministerin oder Unternehmer in Innsbruck.

§1330 ABGB: Das Rüstzeug gegen Verleumdung in Österreich

Das zentrale Rechtsinstrument ist §1330 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), das jedem Österreicher bei falschen Tatsachenbehauptungen zur Verfügung steht. Der Paragraph unterscheidet zwei Konstellationen:

Absatz 1 schützt die persönliche Ehre: Wer durch unwahre Aussagen in seiner Ehre verletzt wird, kann auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. Entscheidend ist hier die Beweislastumkehr: Derjenige, der die falsche Aussage gemacht hat, muss beweisen, dass sie der Wahrheit entspricht – nicht das Opfer, dass sie falsch ist. Das verschafft Betroffenen einen erheblichen Vorteil.

Absatz 2 schützt den wirtschaftlichen Ruf: Wer durch falsche Behauptungen in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung geschädigt wird, kann eine Kreditschädigungsklage einbringen – und entgangenen Gewinn geltend machen.

Wichtig ist auch, was §1330 ABGB nicht erfordert: kein Vorsatz seitens des Schädigers. Selbst wer eine unwahre Behauptung gutgläubig weiterverbreitet, kann haftbar gemacht werden – etwa beim Teilen eines falschen Facebook-Posts über jemanden in Ihrem Bekanntenkreis. Die Sorgfaltspflicht gilt für alle, die Informationen über andere Menschen weitergeben.

Ergänzend dazu gibt es strafrechtliche Instrumente: §297 StGB (Verleumdung) und §111 StGB (Üble Nachrede) kommen bei besonders schwerwiegenden Fällen zum Einsatz. Für die Mehrheit privater Streitigkeiten ist jedoch der Zivilrechtsweg über §1330 ABGB die effektivere und raschere Option.

Was ein Rechtsanwalt in solchen Fällen einbringen kann

Ein auf Persönlichkeitsrechte oder Medienrecht spezialisierter Anwalt kann mehrere Wege parallel beschreiten:

Zunächst erfolgt meist ein Aufforderungsschreiben: Der Verfasser der falschen Behauptung wird aufgefordert, diese zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dieser Schritt löst viele Fälle außergerichtlich – schnell und kostengünstig.

Falls das scheitert, kann eine einstweilige Verfügung rasch erwirkt werden. Wie im Fall Hafenecker verpflichtet diese den Gegner sofort zum Widerruf, ohne den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten. Das ist besonders wichtig, wenn eine Falschbehauptung viral geht oder weiterverbreitet wird – jede Stunde zählt.

Im Hauptverfahren schließlich geht es um Schadenersatz nach §1330 ABGB oder, wenn die falsche Aussage kommerziell genutzt wurde, um Gewinnherausgabe. Die Anwaltskosten in erster Instanz bewegen sich je nach Streitwert und Aufwand zwischen 1.800 und 6.000 Euro, können aber bei einem Obsiegen zumindest teilweise vom Gegner erstattet werden.

Ein weiterer Vorteil: Durch das im Jahr 2024 in Kraft getretene EU-Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) sind große Plattformen wie Meta und TikTok verpflichtet, auf behördliche oder gerichtliche Anordnungen rasch zu reagieren und rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Wer mit anwaltlicher Unterstützung eine einstweilige Verfügung erwirkt, kann damit auch die Plattform zur unverzüglichen Löschung zwingen – ein Hebel, den es vor wenigen Jahren noch nicht gab.

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Ihr konkretes Szenario: Wenn eine Falschmeldung zum Geschäftsschaden wird

Stellen Sie sich vor: Markus G., 44 Jahre alt, betreibt in Graz eine kleine Steuerberatungskanzlei. Ein ehemaliger Geschäftspartner verbreitet auf Facebook und in einer lokalen WhatsApp-Gruppe die Behauptung, Markus habe Mandantengelder zweckentfremdet. Die Behauptung ist falsch – doch binnen drei Wochen kündigen zwei Stammklienten ihren Jahresvertrag. Der jährliche Einnahmenausfall: rund 22.000 Euro.

Nach §1330 Abs. 2 ABGB (Kreditschädigung) kann Markus in diesem Fall mehrere Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassungsklage → Der Verfasser muss den Post sofort löschen und die weitere Verbreitung unterlassen
  • Widerruf und Berichtigung → Öffentliche Richtigstellung in denselben Kanälen, in denen die Falschbehauptung kursierte
  • Schadenersatz in Höhe des nachweisbaren entgangenen Gewinns → im Szenario bis zu 22.000 Euro pro Jahr

Wenn Markus innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung einen Anwalt einschaltet, ist die Beweislage klar: Post dokumentiert, zeitlicher Zusammenhang zur Kündigung eindeutig. Wartet er hingegen vier Monate, wird es erheblich schwieriger, den kausalen Zusammenhang zwischen der Falschbehauptung und dem Kundenverlust vor Gericht nachzuweisen – die Gegenseite wird andere Gründe für die Kündigungen anführen.

Der erste Schritt – anwaltliches Aufforderungsschreiben plus einstweilige Verfügung – kostet üblicherweise zwischen 900 und 2.200 Euro; bei außergerichtlicher Einigung liegt der Aufwand oft darunter. Ein Erstgespräch bei einem spezialisierten Rechtsanwalt klärt ab, ob der Sachverhalt klagefähig ist und welchen Aufwand das Verfahren bedeutet.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei konkreten Sachverhalten an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Was der Fall Meinl-Reisinger für die österreichische Rechtspraxis bedeutet

Das Urteil in erster Instanz hat Signalwirkung – weit über den politischen Kontext hinaus. Österreichische Gerichte zeigen zunehmend, dass sie bereit sind, konsequent gegen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen vorzugehen, auch wenn sie von einer großen Partei oder einem prominenten Verbreiter stammen.

Für Privatpersonen und Unternehmer bedeutet das: Die rechtlichen Instrumente funktionieren. Das Verfahren wird im Herbst 2026 in die nächste Instanz gehen, wenn die FPÖ ihren Einspruch verfolgt – die Entscheidung wird die österreichische Rechtsprechung zu Online-Verleumdung weiter prägen.

Wer bereits jetzt Opfer einer Falschbehauptung im Netz ist, sollte nicht auf den Ausgang politischer Verfahren warten. §1330 ABGB gilt heute – und bietet handfeste Instrumente. Gerade für KMU und Selbstständige, deren Reputation eng mit ihrem Geschäftserfolg verbunden ist, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung: Je früher eine Falschbehauptung juristisch gestoppt wird, desto geringer ist der wirtschaftliche Schaden – und desto einfacher ist der Kausalnachweis vor Gericht.

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Erste Schritte bei Verleumdung – so handeln Sie richtig

Wer eine falsche Tatsachenbehauptung über sich oder sein Unternehmen entdeckt, sollte diese vier Schritte zügig unternehmen:

  1. Beweise sichern: Screenshots mit Zeitstempel, Benennung von Zeugen, Dokumentation der Reichweite (Likes, Shares, Weiterleitungen)
  2. Anwalt kontaktieren: Fachleute für Medienrecht oder Persönlichkeitsrechte bewerten, ob §1330 ABGB, §297 StGB oder ein kombinierter Ansatz am wirkungsvollsten ist
  3. Fristen im Blick behalten: Zivilrechtliche Unterlassungsklagen können kurzfristig eingereicht werden; strafrechtliche Anzeigen nach §297 StGB verjähren in drei Jahren ab Kenntnis
  4. Plattform melden: Parallel zu rechtlichen Schritten können Social-Media-Inhalte als Falschinformation gemeldet werden – oft ein schnellerer erster Schritt, der das rechtliche Verfahren ergänzt, aber nicht ersetzt

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