Am 9. August 2026 findet in Kuchl im Salzburger Tennengau ein Novum statt: Das erste Tennengauer Honigfest lockt lokale Imkervereine, Familien und Naturliebhaber zu Honigverkostungen, Live-Schleuderungen und einem regionalen Bauernmarkt. Der Anlass wirft ein Schlaglicht auf einen wachsenden Trend — und auf die rechtlichen Pflichten, die viele Hobby-Imker in Österreich schlicht nicht auf dem Schirm haben.
Was das Honigfest enthüllt: Imkerei boomt, Rechtswissen fehlt
Rund 30.000 registrierte Imkereibetriebe zählt Österreich, und die Zahl wächst stetig. Gerade in ländlichen Regionen wie dem Tennengau hat das Bienenhobby in den letzten Jahren stark zugenommen. Das Honigfest in Kuchl, das zum ersten Mal überhaupt stattfindet, spiegelt diesen Boom wider: Imkervereine aus dem gesamten Tennengau präsentieren ihre Produkte, geben Einblicke in die tägliche Arbeit mit Bienen und zeigen, wie Honig direkt aus der Wabe gewonnen wird. Geplant sind Honigverkostungen, ein Kindermarkt und Live-Musik — kurz: alles, was eine Premiere-Veranstaltung braucht.
Doch hinter dem idyllischen Bild steckt ein häufig unterschätzter rechtlicher Rahmen. Wer Bienen hält und Honig verkauft, ist in Österreich mit einer Reihe von Pflichten konfrontiert — von der Registrierungspflicht über Kennzeichnungsvorschriften bis hin zu Haftungsfragen. Seit Juni 2026 gelten zudem neue, verschärfte Regeln für die Honigkennzeichnung, die vielen Imkerinnen und Imkern noch nicht bekannt sind.
Registrierungspflicht: Ab dem ersten Volk verpflichtend
Ein häufiges Missverständnis: Wer nur ein oder zwei Bienenvölker als Hobby hält, brauche sich nicht zu registrieren. Das stimmt nicht. In Österreich besteht für jeden Bienenhalter — unabhängig von der Anzahl der Völker oder dem Verwendungszweck — eine Meldepflicht im Veterinärinformationssystem (VIS) der jeweiligen Landesbehörde.
Die Anmeldung erfolgt üblicherweise über den örtlichen Imkerverein oder direkt beim zuständigen Bezirksveterinäramt. Wer die Imkerei aufgibt, muss dies spätestens bis zum 1. April des Folgejahres im System vermerken. Wird eine Standortveränderung durchgeführt oder werden neue Völker hinzugekauft, ist auch das zu melden. Wer diese Schritte nie vollzogen hat, riskiert eine Verwaltungsstrafe — und das selbst dann, wenn er nur für den Eigenbedarf produziert und nie einen einzigen Honigtopf verkauft hat.
Besonders wichtig für Salzburger Imker: Die Bienenzuchtgesetze sind Ländersache. Wer in Salzburg imkert, unterliegt dem Salzburger Tierseuchengesetz und den ergänzenden Landesvorschriften. Änderungen — etwa die Novellierung des Niederösterreichischen Bienenzuchtgesetzes mit 1. Jänner 2026 — können als Signal für andere Bundesländer wirken, ohne jedoch direkt anwendbar zu sein. Es empfiehlt sich, die aktuellen Regelungen mit dem regionalen Imkerverband oder einem auf Agrarrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu klären.
Neue Honigverordnung 2026: Acht Pflichtangaben auf jedem Glas
Wer seinen Honig verkauft — am Hofstand, auf einem Markt oder beim Honigfest — muss seit 14. Juni 2026 strengere Kennzeichnungspflichten einhalten. Die novellierten Vorgaben betreffen alle, die Honig direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben.
Auf jedem Honigglas müssen mindestens folgende acht Angaben stehen:
- Die Verkehrsbezeichnung — korrekt heißt das schlicht "Honig", Sortenbezeichnungen wie "Blütenhonig" oder "Waldhonig" sind möglich. Der früher gebräuchliche Begriff "Bienenhonig" ist in Österreich seit der Neuregelung nicht mehr zulässig.
- Die Nettofüllmenge in Gramm oder Milliliter.
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD).
- Die Losnummer für die Rückverfolgbarkeit.
- Name und Adresse des Herstellers oder Abfüllers.
- Das Herkunftsland — bei gemischtem Honig aus mehreren Ländern müssen alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit Prozentsatz angegeben werden.
- Hinweise zur sachgemäßen Lagerung.
- Gegebenenfalls regionale oder sortenbezogene Zusatzangaben.
Detaillierte Informationen zu den lebensmittelrechtlichen Anforderungen für Honig in Österreich stellt die AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) bereit — die zentrale Behörde für Lebensmittelsicherheit in Österreich.
Konkrete Situation: Der Kuchler Hobby-Imker am Feststand
Thomas H., 47 Jahre alt, hält seit drei Jahren sieben Bienenvölker auf einem Grundstück am Stadtrand von Kuchl. Anlässlich des Honigfestes am 9. August möchte er erstmals offiziell verkaufen — 45 Gläser à 500 g zu je 8 Euro, also einen Gesamterlös von 360 Euro. Er hat das Glas mit einem handgeschriebenen Etikett beschriftet, das "Kuchler Blütenhonig 2026" trägt und den Preis, aber keine Losnummer, keinen Lagerhinweis und keine vollständige Herkunftsangabe enthält.
Was Thomas nicht weiß: Er hat sich beim VIS seines Bundeslandes noch nie registriert, weil er bisher ausschließlich für den Eigenbedarf produziert hat. Für den reinen Hobbybereich wäre das schon ein Problem — aber mit der Entscheidung, den Honig zu verkaufen, wird es dringend.
Wenn die Lebensmittelaufsicht beim Fest eine Stichprobenkontrolle durchführt — was auf Märkten in Österreich regelmäßig vorkommt —, kann das zu einer formellen Beanstandung führen. Wird die Kennzeichnung als nicht rechtskonform eingestuft, muss Thomas das Produkt vom Verkauf nehmen. Bei wiederholten Verstößen oder einem gewerblichen Umfang sind Geldstrafen zwischen 200 und 3.600 Euro möglich, je nach Bundesland und Schwere der Übertretung.
Die Wenn-dann-Regel für Hobby-Imker: Wenn Sie Honig auch nur gelegentlich direkt an Endverbraucher verkaufen — am Fest, am Marktstand oder an Freunde gegen Entgelt —, dann gilt die volle Kennzeichnungspflicht der Honigverordnung 2026, und die VIS-Registrierung muss bereits vorliegen. Wer mehr als 50 kg Honig pro Jahr direkt abgibt, benötigt zusätzlich eine Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt.
Haftung: Was passiert, wenn Bienen Schäden verursachen?
Eine weitere Frage, die Imker beschäftigt: Was sind die rechtlichen Konsequenzen, wenn jemand von den eigenen Bienen gestochen wird — ein Nachbar zu Hause oder ein Festbesucher?
Die Rechtslage in Österreich ist für Imker in diesem Punkt vergleichsweise günstig. Schadenersatzansprüche wegen Bienenstichen konnten vor österreichischen Gerichten bisher kaum erfolgreich durchgesetzt werden — vorausgesetzt, der Imker hat die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten eingehalten und seine Völker an einem zulässigen Standort betrieben. Bienen gelten nicht als "gefährliche Tiere" im Sinne der Tierhalterhaftpflicht, solange das Bienenrecht eingehalten wird.
Anders sieht es aus, wenn Völker in einem dicht besiedelten Gebiet gehalten werden und die ortsübliche Nutzung überschreiten. In solchen Fällen können Nachbarinnen und Nachbarn eine Unterlassungsklage einbringen. Wer beim Honigfest einen Stand mit offenen Bienenstöcken betreibt, sollte außerdem abklären, ob die Haftpflicht des Veranstalters diese Risiken abdeckt — ähnlich wie bei anderen Veranstaltungen mit Haftungsfragen in Österreich ist das nicht immer selbstverständlich.
Steuer und Gewerberecht: Wo beginnt die Steuerpflicht?
Für die meisten Hobby-Imker gilt: Der Verkauf von selbst produziertem Honig direkt an Endverbraucher ist bis zur Kleinunternehmergrenze von 35.000 Euro Jahresumsatz (netto) in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Wer ein paar Dutzend Gläser im Jahr verkauft, bewegt sich klar darunter.
Wer jedoch regelmäßig auf Märkten auftritt, Honigprodukte weiterverarbeitet (Honiglikör, Lebkuchen, Bienenwachskerzen) oder Honig an Gastronomie oder Wiederverkäufer liefert, kann schnell in gewerbliches Terrain geraten — mit entsprechenden Konsequenzen: Gewerbeanmeldung, Einkommensteuerpflicht, gegebenenfalls ein HACCP-Hygienekonzept. Die Übergänge sind fließend, und genau dort entstehen die häufigsten rechtlichen Überraschungen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei lebensmittel- und gewerberechtlichen Fragen sowie Haftungsthemen empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.
Was jetzt zu tun ist
Das 1. Tennengauer Honigfest in Kuchl am 9. August 2026 ist ein schöner Anlass, die eigene Imkereipraxis auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen. Vier Schritte sollten Sie vor dem nächsten Verkauf sicherstellen:
- VIS-Registrierung prüfen: Sind Sie im Veterinärinformationssystem Ihres Bundeslandes gemeldet? Falls nicht, holen Sie das vor dem Marktstand nach — nicht erst danach.
- Etiketten aktualisieren: Entsprechen Ihre Honiggläser den seit 14. Juni 2026 gültigen acht Pflichtangaben, inklusive korrekter Herkunftsangabe und Losnummer?
- Mengenschwelle beachten: Überschreiten Sie die 50-kg-Schwelle für die Direktabgabe pro Jahr? Dann ist eine zusätzliche Meldung beim Gesundheitsamt nötig.
- Standort und Haftung klären: Gibt es offene Fragen zum Bienenstandort oder Beschwerden von Nachbarn? Das sollte vor jedem öffentlichen Auftritt geregelt sein.
Wer Klarheit braucht, findet bei einem auf Lebensmittel- oder Agrarrecht spezialisierten Rechtsanwalt schnelle Orientierung — bevor der erste Marktstand zur rechtlichen Falle wird.

Thomas Gruber