Millionen Österreicherinnen und Österreicher rufen täglich krone.at auf – für Schlagzeilen, Sport, Regionalnachrichten. Doch mit jedem Seitenaufruf hinterlassen sie eine digitale Datenspur, die weit über das bloße Lesen eines Artikels hinausgeht. Was Österreichs meistgenutztes Nachrichtenportal über seine Nutzer weiß, welche Daten wie lange gespeichert werden – und welche Rechte Ihnen die Datenschutz-Grundverordnung 2026 garantiert, erklären IT-Datenschutzexperten.
Was krone.at über Sie sammelt: Technische Realität hinter jedem Klick
Selbst wer krone.at nur im Inkognitomodus besucht, hinterlässt Spuren. Bei jedem Seitenaufruf werden automatisch folgende Datenkategorien verarbeitet:
Technische Identifikationsdaten: IP-Adresse, Browsertyp, Betriebssystem, Bildschirmauflösung und Zeitzone ermöglichen dem Portal, Ihren Browser von anderen zu unterscheiden – auch ohne Cookie. Dieses Verfahren nennt sich Browser-Fingerprinting und ist ohne Einwilligung technisch möglich, wird von österreichischen Datenschutzbehörden jedoch zunehmend kritisch beäugt.
Verhaltensdaten: Welche Artikel Sie lesen, wie lange Sie auf einer Seite verweilen, welche Scroll-Tiefe Sie erreichen und welche Links Sie anklicken – all das erfassen Analyse-Tools wie Piano Analytics oder Google Analytics. Diese Verhaltensdaten ermöglichen es, Ihnen thematisch passende Inhalte auszuspielen und ein detailliertes Leserprofil aufzubauen.
Cookie-Datei: Beim ersten Besuch werden Tracking-Cookies gesetzt. Standard-Analyse-Cookies laufen in der Regel 13 Monate. Werbe-Cookies bestimmter Drittanbieter können bis zu 400 Tage aktiv bleiben. Bei registrierten Nutzern werden diese Cookies mit dem Konto verknüpft.
Konto- und Abonnementdaten: Wer ein Krone-Konto anlegt oder Krone Plus abonniert, gibt zusätzlich Namen, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten und – bei App-Nutzung mit aktivierter Berechtigung – Standortdaten preis. Diese werden mit dem Nutzungsverhalten verknüpft und ergeben ein umfassendes Profil.
Das Werbemodell: Warum Ihr Leseprofil bares Geld wert ist
Das Geschäftsmodell großer Nachrichtenportale basiert wesentlich auf programmatischer Werbung. Über sogenannte Real-Time-Bidding-Verfahren (RTB) wird beim Aufrufen einer Seite innerhalb von Millisekunden automatisch versteigert, welche Werbeanzeige Sie zu sehen bekommen – basierend auf Ihrem Profil.
Ein Leser, der regelmäßig Immobilienartikel aufruft, wird von Banken und Maklern umworben. Wer häufig Gesundheitsthemen liest, erhält Werbung von Krankenkassen und Pharmaunternehmen. Laut einer Analyse des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) aus dem Jahr 2024 werden bei RTB-Prozessen pro Nutzer und Tag durchschnittlich 72 verschiedene Datenpunkte an Werbepartner weitergegeben – ohne aktive Kenntnisnahme der Betroffenen.
Die österreichische Datenschutzbehörde hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass eine solche Datenweitergabe nur dann DSGVO-konform ist, wenn eine ausdrückliche, informierte Einwilligung vorliegt. Ein bloßer "Weiter"-Button in einem Cookie-Banner genügt diesem Maßstab nicht.
Die Cookie-Einwilligung: Was Sie wirklich zustimmen, wenn Sie "Alle akzeptieren" klicken
Die meisten Nutzer klicken beim Seitenaufruf reflexartig auf "Alle akzeptieren". Was dabei im Hintergrund passiert, ist vielen nicht bewusst: Sie erteilen damit möglicherweise die Erlaubnis, Ihre Daten an Dutzende Drittanbieter weiterzugeben – Werbenetze, Analysedienste, Affiliate-Partner.
Seriöse Cookie-Banner müssen nach DSGVO-Anforderungen folgende Elemente enthalten:
- Eine gleichwertig hervorgehobene Option zum Ablehnen aller nicht notwendigen Cookies
- Eine klare Liste aller eingesetzten Drittanbieter
- Die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen
Dass diese Anforderungen nicht immer erfüllt werden, zeigen laufende Verfahren österreichischer Datenschutzbehörden. Ein IT-Experte kann prüfen, ob ein Cookie-Banner rechtlich einwandfrei gestaltet ist – sowohl für Nutzer, die sich beschweren möchten, als auch für Unternehmen, die selbst Werbung schalten.
Praktisch können Nutzer nicht notwendige Cookies auch nachträglich über die Browsereinstellungen löschen oder Tracking durch den Einsatz von Browser-Erweiterungen wie uBlock Origin einschränken. Wer die Krone-App nutzt, sollte zudem die App-Berechtigungen regelmäßig überprüfen: Unter iOS (Einstellungen → Datenschutz) und Android (Einstellungen → Apps) lässt sich der Standortzugriff jederzeit entziehen – ohne dass die App-Nutzung eingeschränkt wird.
Ein konkretes Szenario: Die Krone-Plus-Abonnentin aus Linz
Nehmen wir den Fall von Claudia S., 43 Jahre alt, die im Februar 2026 ein Krone-Plus-Abonnement für 9,99 Euro monatlich abgeschlossen hat. Sie nutzt die App täglich auf ihrem Smartphone und liest hauptsächlich Gesundheits- und Familienbeiträge. Bei der App-Installation hat sie den Standortzugriff erlaubt – ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein.
Nach einem Beitrag über digitale Privatsphäre stellt Claudia am 5. September 2026 einen Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DSGVO. Die Plattform hat dann genau 30 Tage Zeit, ihr eine vollständige Übersicht über alle gespeicherten Daten zu übermitteln – einschließlich Empfängerkategorien, Speicherdauer und Verarbeitungszwecke.
Die Auskunft ergibt: Neben den erwarteten Abonnementdaten wurden 14 Monate Leseverläufe, Standortdaten aus 23 Sitzungen sowie gerätespezifische Identifikatoren an drei externe Analysedienste weitergegeben.
Wenn-dann-Logik: Wenn Claudia der Nutzung für Werbezwecke widerspricht (Art. 21 DSGVO), muss das Portal die Verarbeitung für diesen Zweck einstellen – die Abonnementdaten zur Vertragsdurchführung dürfen jedoch weiterhin gespeichert bleiben. Fordert sie zusätzlich die Löschung des Verhaltenshistoriums (Art. 17 DSGVO), hat das Portal 30 Tage Zeit zur Umsetzung.
Reagiert das Portal nicht oder unvollständig, kann Claudia kostenlos eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde Österreich (DSB) einreichen. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die DSGVO drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Seit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Noyb v. Meta (2023) haben Betroffene zudem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, auch wenn kein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.
Diese Rechte gelten für alle Abonnenten und registrierten Nutzer österreichischer Newsportale – nicht nur für krone.at-Leser.
Ihre DSGVO-Rechte als Leser: Was Sie 2026 verlangen können
Die seit 2018 geltende DSGVO gibt Ihnen gegenüber jedem digitalen Anbieter klar definierte Rechte:
Auskunftsrecht (Art. 15): Sie können schriftlich anfragen, welche Daten über Sie gespeichert sind, zu welchem Zweck und an welche Empfänger sie weitergegeben wurden. Die Antwort muss kostenlos und innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Recht auf Berichtigung (Art. 16): Unrichtige oder unvollständige Daten – etwa eine falsche Adresse – müssen auf Anfrage unverzüglich korrigiert werden.
Recht auf Löschung (Art. 17): Werden Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt oder widerrufen Sie Ihre Einwilligung, haben Sie Anspruch auf Löschung. Ausnahmen gelten bei gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. 7 Jahre für Buchhaltungsbelege).
Widerspruchsrecht (Art. 21): Sie können der Nutzung Ihrer Daten für Direktwerbung oder Profiling jederzeit widersprechen – ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten.
Datenportabilität (Art. 20): Sie können verlangen, dass Ihnen Ihre Daten in einem maschinenlesbaren Format (z. B. JSON oder CSV) ausgehändigt werden – nützlich etwa bei einem Plattformwechsel.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18): Bestreiten Sie die Richtigkeit Ihrer Daten oder haben Sie der Verarbeitung widersprochen, können Sie verlangen, dass die Daten vorübergehend gesperrt werden – sie dürfen dann weder gelöscht noch weiterverarbeitet werden, bis der Sachverhalt geklärt ist.
Auch Daten, die nur über Cookies erhoben wurden und keinem Benutzerkonto zugeordnet sind, fallen unter den Schutz der DSGVO, wenn sie personenbezogen sind – was bei IP-Adressen und Browser-Fingerprints regelmäßig der Fall ist.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten und den Meldewegen finden Sie auch in unserem Artikel zur Datenschutz-Nutzerdaten beim Streaming.
Wann lohnt sich die Beratung durch einen IT-Datenschutzexperten?
Einfache Auskunfts- oder Löschanträge können die meisten Nutzer selbst stellen. In folgenden Situationen empfiehlt sich jedoch professionelle Hilfe:
Keine oder unvollständige Antwort nach 30 Tagen: Dies stellt bereits einen DSGVO-Verstoß dar. Ein IT-Datenschutzexperte kann die Beschwerde bei der DSB korrekt formulieren und rechtliche Konsequenzen abschätzen.
Datenleck oder unberechtigte Weitergabe: Wenn Ihre Daten in einem Datenleck aufgetaucht sind oder unerlaubt an Dritte weitergegeben wurden, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Die Schadenshöhe und der Nachweis erfordern oft technische und rechtliche Expertise.
Als Werbetreibender auf krone.at: Unternehmen, die über das Anzeigennetzwerk des Portals Werbung schalten, tragen als sogenannte gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) eine Mitverantwortung für die datenschutzkonforme Verarbeitung. Ein IT-Experte kann prüfen, ob das eingesetzte Targeting DSGVO-konform ist – und so teure Bußgelder abwenden.
Bei der Nutzung von Krone-Inhalten für eigene Plattformen: Verlinkungen, Einbettungen oder automatisierte Abfragen von Krone-Inhalten können technische und rechtliche Fragen aufwerfen – von Urheberrecht bis zu Datenschutzanforderungen an Schnittstellen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Datenschutzverletzungen empfehlen wir, eine qualifizierte Fachkraft hinzuzuziehen.

Alexander Huber