Zehntausende Familien in Österreich und den Nachbarländern stehen jedes Jahr vor derselben Frage: Wer zahlt das Kindergeld eigentlich – Österreich oder das Land, in dem die Kinder leben? Die Antwort hängt von EU-Koordinierungsregeln ab, die selbst Behörden manchmal falsch anwenden. Im Jahr 2026 kommt eine weitere Komplikation hinzu: Die österreichische Bundesregierung hat die Familienbeihilfe eingefroren. Was das für Grenzgänger konkret bedeutet, erklärt dieser Beitrag.
Welches Land ist für Grenzgänger eigentlich zuständig?
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Verordnung (EG) 883/2004 die Zuständigkeit für Familienleistungen. Das Grundprinzip: Wer in Österreich arbeitet, hat primär Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe – unabhängig davon, wo die Kinder wohnen oder wo die Familie ihren Wohnsitz hat.
Diese Vorrangregel gilt für alle Grenzgänger, also für Personen, die täglich oder wöchentlich zwischen Wohnort und Arbeitsort in zwei verschiedenen EU-Staaten pendeln. Ein Techniker aus Bayern, der täglich nach Salzburg fährt, ist damit österreichisch versichert und hat Anspruch auf österreichische Familienleistungen.
Zuständige Behörde in Österreich ist das Finanzamt Österreich, Bereich Familienbeihilfe. Anträge müssen dort gestellt werden, auch wenn die Familie keinen österreichischen Wohnsitz hat. Wer den Antrag versäumt, verliert rückwirkend Ansprüche, die nur fünf Jahre lang nachgefordert werden können.
Für den Erstantrag wird in der Regel ein Formular Beih 38 benötigt, ergänzt durch Lichtbildausweis, Geburtsurkunden der Kinder, Nachweis der Meldung in Österreich oder des Beschäftigungsverhältnisses sowie Schulbesuchsbestätigungen. Die Bearbeitung dauert laut Finanzamt Österreich typischerweise vier bis acht Wochen. Wer Lücken im Antrag hat, erhält einen Ergänzungsauftrag – mit kurzer Frist.
Was hat sich 2026 geändert – und was kostet das?
Die wichtigste Änderung im laufenden Jahr betrifft nicht die Grenzgängerregelung selbst, sondern die Höhe der Leistung. Die Bundesregierung hat im Sparpaket beschlossen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für 2026 und 2027 nicht an die Inflation anzupassen. Die Beträge wurden eingefroren. Laut Berechnungen von finanzundrecht.at verlieren betroffene Familien durch dieses Einfrieren über zwei Jahre hinweg mehrere Hundert Euro.
Die aktuell geltenden Beträge ab Jänner 2026 lauten:
- Ab Geburt: 138,40 Euro pro Monat und Kind
- Ab dem 3. Lebensjahr: 148,00 Euro pro Monat und Kind
- Ab dem 10. Lebensjahr: 171,80 Euro pro Monat und Kind
- Ab dem 19. Lebensjahr: 200,40 Euro pro Monat und Kind
Zusätzlich entfällt seit 2022 die frühere Indexierung: Bis dahin wurde die österreichische Familienbeihilfe an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland des Kindes angepasst – Kinder in Ländern mit niedrigerem Preisniveau bekamen weniger. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Praxis für unionsrechtswidrig. Seither erhalten alle Kinder von in Österreich erwerbstätigen Grenzgängern die vollen österreichischen Beträge, egal ob sie in Ungarn, der Slowakei, Deutschland oder Tschechien leben.
Das Paradox: Durch das Ende der Indexierung erhalten viele Grenzgänger-Familien nun mehr als früher – gleichzeitig bedeutet das Einfrieren der Beträge, dass diese Verbesserung real an Wert verliert.
Was passiert, wenn beide Elternteile in verschiedenen Ländern erwerbstätig sind?
Dieser Fall ist häufiger als man denkt: Ein Elternteil arbeitet in Österreich, der andere im Wohnsitzland des Kindes. Beide Länder wären dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet. Die EU-Lösung: Nur das vorrangig zuständige Land zahlt den vollen Betrag, das andere Land leistet eine Differenzzahlung – aber nur dann, wenn seine Leistung höher wäre.
In der Praxis funktioniert das so:
- Österreich zahlt den österreichischen Vollbetrag, weil es als Beschäftigungsland vorrangig zuständig ist.
- Das Wohnsitzland (z. B. Deutschland) zahlt den Rest, wenn sein Kindergeld höher ist als die österreichische Familienbeihilfe.
- Wenn das österreichische Niveau höher liegt, zahlt das Wohnsitzland gar nichts.
Kritisch: Die meisten Familien wissen nicht, dass sie in beiden Ländern Anträge stellen müssen. Wer nur in Österreich beantragt, verliert die Differenzzahlung aus dem Wohnsitzland. Wer nur im Wohnsitzland beantragt, riskiert Rückforderungen, weil Österreich das vorrangig zuständige Land ist. Mehr Informationen zu den rechtlichen Grundlagen bietet das offizielle Portal Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU des Bundeskanzleramts.
Wenn die Differenzzahlung nicht stimmt: Ein konkretes Beispiel
Stellen wir uns den Fall von Familie Berger vor – ein typisches Szenario, das in der Praxis häufig falsch abgewickelt wird.
Thomas Berger arbeitet seit Januar 2024 bei einem Salzburger Ingenieurbüro, seine Partnerin und ihre zwei Kinder – Lena (6) und Max (11) – leben in München. Thomas hat korrekt einen Antrag auf österreichische Familienbeihilfe gestellt und erhält monatlich:
- 148,00 Euro für Lena (ab 3 Jahre)
- 171,80 Euro für Max (ab 10 Jahre)
- Gesamt: 319,80 Euro pro Monat
Das deutsche Kindergeld beträgt 2026 255 Euro pro Kind, also 510 Euro für beide Kinder zusammen. Da Deutschland hier die höheren Leistungen zahlen würde, schuldet Deutschland die Differenz: 510 – 319,80 = 190,20 Euro pro Monat.
Wenn Thomas' Partnerin keinen Antrag bei der deutschen Familienkasse stellt, verliert die Familie genau diese Differenz – 2.282,40 Euro pro Jahr. Über vier Schuljahre hinweg entspricht das mehr als 9.100 Euro, die nicht eingefordert wurden.
Umgekehrt gilt: Arbeitet der Verdiener in Deutschland und lebt die Familie in Österreich, ist Deutschland vorrangig zuständig. Deutsches Kindergeld (255 Euro/Kind) liegt unter dem österreichischen Betrag für ein 11-jähriges Kind (171,80 Euro) – in diesem Fall zahlt Österreich keine Differenz. Die Berger-Familie würde in diesem Szenario ausschließlich deutsches Kindergeld erhalten.
Die Zahlen schwanken je nach Alter der Kinder, Anzahl der Kinder und den Leistungssätzen der beteiligten Länder. Eine Fehleinschätzung von einem Euro kann sich über die gesamte Kindheit auf Tausende Euro summieren.
Die eingefrorenen Beträge für 2026 und 2027 verschärfen das Problem: Da keine Anpassung stattfindet, weichen österreichische und deutsche Beträge im Lauf der Zeit weiter voneinander ab – was die korrekte Berechnung noch wichtiger macht. Weitere Hintergründe zur Einfrierung der Familienleistungen und deren Auswirkungen finden Sie in der aktuellen Analyse zu Familienleistungen 2026–2028.
Was tun, wenn das Finanzamt ablehnt oder zurückfordert?
Ablehnungen von Anträgen sind keine Seltenheit. Häufige Gründe: fehlende Nachweise über die Beschäftigung in Österreich, unvollständige Meldedaten der Kinder oder fehlerhafte Zuständigkeitseinstufungen durch die Behörden. In diesen Fällen stehen drei Rechtswege offen:
Beschwerde beim Finanzamt Österreich: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Bescheidzustellung. Eine eingebrachte Beschwerde hemmt die Vollziehbarkeit des Bescheids.
Beschwerde beim Bundesfinanzgericht: Bei Ablehnung durch das Finanzamt ist das Bundesfinanzgericht die nächste Instanz – zuständig auch für komplexe EU-Rechtsfragen wie die Koordinierungsregeln der Verordnung 883/2004.
Rückforderungsschutz: Rückforderungen aus zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe können bis zu fünf Jahre zurückliegen. Wer bei einer Betriebsprüfung oder einer Neubeurteilung der Zuständigkeit betroffen ist, sollte rasch reagieren. Häufig entsteht eine Doppelbezug-Situation, wenn ein Elternteil im Ausland parallel Kindergeld beantragt hat, ohne das Beschäftigungsverhältnis des anderen in Österreich zu melden. In diesen Fällen fordert das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge zurück – inklusive Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum.
Wann Sie jetzt handeln sollten
Prüfen Sie Ihre Situation in folgenden Fällen:
- Sie haben den Antrag auf Differenzzahlung im Wohnsitzland der Kinder noch nicht gestellt.
- Sie haben die Erwerbstätigkeit in Österreich in den letzten zwei Jahren aufgenommen und noch keinen rückwirkenden Antrag eingereicht.
- Sie haben einen ablehnenden Bescheid erhalten und die Monatsfrist für die Beschwerde läuft.
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist im Ausland ebenfalls erwerbstätig und Sie sind unsicher, ob beide Anträge korrekt koordiniert wurden.
- Sie vermuten, dass Ihre Differenzzahlung falsch berechnet wurde.
Ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf österreichisches Sozialrecht und EU-Koordinierungsrecht kann alle offenen Ansprüche prüfen, Anträge korrekt begleiten und Beschwerden einlegen. Auf Expert Zoom finden Sie spezialisierte Anwälte in ganz Österreich – mit transparenter Erstberatung, ohne bürokratische Hürden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch wenden Sie sich an einen qualifizierten Rechtsexperten.

Anna Weber