Florentina Holzinger in Venedig 2026: Was Provokationskunst rechtlich bedeutet – und wann ein Anwalt schützt

Performancekünstlerin in einer Kunstinstallation bei der Biennale Venedig 2026 – österreichische Kunst und Recht

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Anna Anna WeberRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 7. Mai 2026

Florentina Holzinger repräsentiert Österreich auf der 61. Biennale di Venezia – und sorgt mit „Seaworld Venice" für internationale Schlagzeilen. Eine nackte Performerin, die als lebendiger Klöppel eine bronzene Riesenglocke läutet, provoziert Proteste und Begeisterung. Doch was bedeutet Provokationskunst rechtlich – und wann brauchen Künstler anwaltlichen Schutz?

Florentina Holzinger in Venedig: Das Projekt

Die österreichische Performancekünstlerin Florentina Holzinger vertritt Österreich beim Österreich-Pavillon der Biennale, die am 9. Mai 2026 eröffnet und bis zum 22. November 2026 läuft. Ihr Werk „Seaworld Venice" ist eine immersive Installation mit Live-Performances: Eine nackte Performerin hängt kopfüber im Inneren einer monumentalen Bronzeglocke und schlägt mit dem eigenen Körper den Klang – als Klimaalarm. Ein Jet-Ski kreist durch die venezianische Lagune, Performers tauchen in Tanks mit Abwasseraufbereitungssystemen.

Das Projekt untersucht Klimawandel, Wasser und weibliche Körperlichkeit – mit der radikalen Handschrift, für die Holzinger international bekannt ist. Kuratorin ist Nora-Swantje Almes. Das Bundesministerium für Kunst und Kultur hat die Teilnahme offiziell beauftragt.

Die Reaktionen sind gespalten: Viral verbreitete Videos der Glockenperformance erzeugten sowohl Begeisterung als auch heftigen Protest auf Social Media.

Kunstfreiheit in Österreich: Was das Gesetz schützt

Österreich garantiert Kunstfreiheit in Artikel 17a des Staatsgrundgesetzes. Dieser Schutz ist weitreichend – aber nicht schrankenlos. In der Praxis kollidiert Provokationskunst regelmäßig mit folgenden Rechtsbereichen:

Körperliche Unversehrtheit und Einwilligung: Performances, die Körperverletzung riskieren – wie das Hängen an einem Seil oder Tauchen in unbekannten Flüssigkeiten – erfordern klar dokumentierte Einwilligung aller beteiligten Performer. Ohne schriftliche Vereinbarung können Veranstalter haftbar gemacht werden.

Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit: In Venice, also auf italienischem Territorium, gilt italienisches Recht. Öffentliche Nacktheit in künstlerischen Kontexten ist in Italien weitgehend geschützt, solange der künstlerische Kontext nachweisbar ist. Dennoch können Gemeinden Auflagen machen.

Urheberrecht und Verwertungsrechte: Performances, die viral gehen, werden von Dritten gefilmt, geteilt, kommentiert, parodiert. Was davon ist urheberrechtlich relevant? Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt künstlerische Aufführungen – jedoch nicht immer die spontane Filmaufnahme durch Dritte in öffentlichen Räumen.

Welche Verträge Performancekünstler brauchen

Wer wie Holzinger mit staatlichem Auftrag ins Ausland geht, ist in der Regel gut abgesichert. Für freischaffende Performancekünstler ohne diese Rückendeckung sieht die Realität anders aus. Folgende Verträge sind unverzichtbar:

  1. Performerverträge: Klare Regelung von Vergütung, Arbeitszeiten, Gesundheitsrisiken und Rücktrittsrechten für beteiligte Performer
  2. Veranstaltungsverträge: Mit Spielstätte oder Auftraggeber – wer haftet bei Zwischenfällen?
  3. Bildrechte und Social-Media-Klauseln: Wer darf das Bildmaterial der Performance wie verwerten?
  4. Auslandsversicherung: Insbesondere bei Performances im EU-Ausland

Ein Rechtsanwalt, der auf Kunst- und Medienrecht spezialisiert ist, kann diese Verträge prüfen oder ausarbeiten und sicherstellen, dass künstlerische Freiheit nicht zur rechtlichen Falle wird.

Wenn Provokationskunst zu Klagen führt

Die Kunstgeschichte kennt viele Beispiele, bei denen Provocationskunst Klagen nach sich zog:

  • Strafanzeigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses: Selten erfolgreich, aber möglich bei expliziten Darstellungen außerhalb klar abgegrenzter Kunstrahmens
  • Zivilklagen von Abgebildeten: Wenn erkennbare Personen ungefragt in Performances eingebunden werden
  • Vertragsbruchstreitigkeiten: Wenn Auftraggeber eine Performance nachträglich zensieren wollen

Österreichs Gerichte schützen Kunstfreiheit erfahrungsgemäß stark, solange der Kunstkontext eindeutig dokumentiert ist – etwa durch Ausstellungsrahmen, Programmheft oder institutionelle Einbettung. Das Österreichische Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) ist in diesem Sinne ein starkes institutionelles Signal: Die offizielle Beteiligung an der Biennale stärkt den Kunstkontext von Holzingers Werk erheblich.

Internationale Auftritte: Welches Recht gilt wo?

Ein oft unterschätzter Aspekt: Wer als österreichischer Künstler im Ausland performt, unterliegt dem jeweiligen lokalen Recht – nicht automatisch österreichischem. In Venedig gelten italienische Gesetze:

  • Decreto Legislativo 42/2004 (Codice dei beni culturali e del paesaggio): Schützt Kulturgüter, regelt aber auch öffentliche Kunstinstallationen in UNESCO-Welterbegebieten wie Venedig
  • Recht auf Stadtbild: Venedigs Gemeinde kann Auflagen für Installationen in der Lagune stellen – etwa in Bezug auf Motorboote oder Eingriffe in das Wasser
  • Arbeitsrecht für Performer: Wer Performer aus verschiedenen Ländern engagiert, muss EU-weite Entsenderegelungen und lokale Sozialversicherungspflichten prüfen

Österreichische Künstler sollten bei internationalen Aufträgen immer einen Anwalt mit Kenntnissen im Zielland hinzuziehen oder zumindest eine Vorabklärung mit der österreichischen Botschaft vor Ort suchen.

Was freischaffende Künstler konkret tun sollten

Nicht jede Künstlerin verfügt über staatliche Beauftragung und institutionellen Rückhalt wie Holzinger. Für freie Performancekünstler in Österreich sind folgende Schritte empfehlenswert:

  • Rechtliche Absicherung vor jeder Performance mit potenziell provokativem Inhalt – nicht danach
  • Klare Einwilligungsdokumentation aller Performer (schriftlich, nicht mündlich)
  • Versicherungsschutz für Körperschäden und Haftpflicht
  • Bildrechte klären – insbesondere bei viralen Social-Media-Formaten
  • Förderbedingungen lesen: Wer Fördergelder erhält, unterliegt oft Auflagen zur künstlerischen Dokumentation

Soziale Medien und Performancekunst: Neue Rechtsfragen

Holzingers Glockenperformance wurde innerhalb von Stunden millionenfach geteilt. Das eröffnet neue Rechtsfragen, die auch kleinere Kunstprojekte betreffen:

Wer haftet für Falschdarstellungen? Videos, die ohne Kontext geteilt werden, können ein Kunstprojekt verfälscht darstellen. Die Künstlerin kann in bestimmten Fällen auf Unterlassung oder Richtigstellung klagen – sofern die Persönlichkeitsrechte oder das Urheberrecht verletzt werden.

Was ist mit Tonaufnahmen? Performances mit Musik, Sprache oder eigenem Sounddesign sind urheberrechtlich geschützt. Das ungenehmigte Weiterveröffentlichen auf YouTube oder Instagram kann Abmahnungen nach sich ziehen.

Darf ich als Zuschauer filmen? In öffentlich zugänglichen Kunsträumen: grundsätzlich ja, wenn keine Verbote ausgeschildert sind. Wer das Material jedoch kommerziell nutzt oder die Performer erkennbar darstellt, ohne deren Einwilligung, riskiert Klagen auf Verletzung der Bildnisrechte.

Holzinger als Spiegel einer Debatte

Die Reaktionen auf „Seaworld Venice" spiegeln eine breitere gesellschaftliche Debatte: Was darf Kunst? Und wer entscheidet das? In Österreich ist diese Frage rechtlich klar geregelt – Kunstfreiheit genießt Verfassungsrang. Gleichzeitig zeigt Holzingers Werk, dass selbst staatsbeauftragte Kunst Widerstände erzeugt.

Für Künstlerinnen und Künstler, die ähnliche Wege gehen wollen, ist juristische Vorbereitung kein Hindernis für kreative Freiheit – sondern deren Schutz. Auf Expert Zoom finden Kreativschaffende spezialisierte Anwälte für Kunstrecht, Urheberrecht und Vertragsrecht, die schnell und unkompliziert beraten.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Bildnachweise : Dieses Bild wurde mittels künstlicher Intelligenz generiert.

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