Der Tiroler Innenverteidiger Felix Bacher unterschrieb im August 2026 einen Fünfjahresvertrag bei Olympique Lyon — für eine Ablösesumme von 4,3 Millionen Euro, die auf bis zu 5,1 Millionen steigen kann. Gleichzeitig feierte der 25-Jährige sein Debüt im österreichischen Nationalteam. Sein Wechsel von Estoril Praia nach Frankreich wirft eine Frage auf, die auch tausenden österreichischen Fachkräften vertraut ist: Welche Rechte und Pflichten gelten eigentlich, wenn man einen Arbeitsvertrag in einem anderen EU-Land unterschreibt?
Die Frage, die sich Tausende Österreicher stellen
Wenn ein Landsmann wie Bacher in Frankreich arbeitet, ist das sportlich gesehen ein Meilenstein. Rechtlich betrachtet ist es ein alltäglicher Vorgang, der für Millionen EU-Bürger jedes Jahr relevant wird. Österreich zählt zu den EU-Ländern mit einer besonders hohen Auslandserwerbsquote: Laut der Arbeiterkammer Österreich arbeiten mehrere Hunderttausend Österreicher dauerhaft oder zeitweise in anderen EU-Staaten.
Die Kernfrage lautet: Welches Recht gilt — das österreichische oder das französische? Und was bedeutet das für Sozialversicherung, Steuern und Kündigung?
Was beim EU-Arbeitsvertrag wirklich gilt
Das EU-Recht schützt Arbeitnehmer durch klare Kollisionsregeln. Das Grundprinzip heißt lex loci laboris: Wer in Frankreich arbeitet, fällt grundsätzlich unter französisches Arbeitsrecht — unabhängig von der eigenen Staatsbürgerschaft.
Für einen österreichischen Staatsbürger wie Felix Bacher, der langfristig in Lyon arbeitet und lebt, bedeutet das:
Kündigungsfristen nach Code du Travail: In Frankreich beträgt die Kündigungsfrist nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit einen Monat; nach zwei Jahren sind es zwei Monate. Österreichs ABGB kennt gestaffeltere Fristen — bis zu fünf Monate bei langer Betriebszugehörigkeit. Wer das nicht weiß, unterschreibt unter Umständen schlechtere Bedingungen als erwartet.
Urlaubsanspruch: Frankreich gewährt gesetzlich 25 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr, Österreich 25 Tage (nach fünf Jahren 30). Die Berechnung unterscheidet sich: In Frankreich zählt das Urlaubsjahr vom 1. Juni bis 31. Mai, nicht nach Kalenderjahr.
Mindestlohn: Der SMIC (Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance) beträgt seit Januar 2026 rund 1.801 Euro brutto pro Monat. Für hochqualifizierte Fachkräfte ist das selten relevant — aber in Bonusklauseln oder Teilzeitverträgen kann der Bezug auf den SMIC wichtig sein.
Probezeit: Das französische Arbeitsrecht erlaubt Probezeiten von einem bis vier Monaten, je nach Qualifikation. Während dieser Zeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden — eine Regelung, die österreichischen Arbeitnehmern oft unbekannt ist.
Sozialversicherung und Steuern: Wo wird abgerechnet?
Für viele Österreicher ist das die drängendste Frage. Die EU-Verordnung EG Nr. 883/2004 stellt sicher, dass man nicht in zwei Ländern gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das Prinzip: Wer ausschließlich in Frankreich arbeitet, ist dort sozialversicherungspflichtig.
Die A1-Bescheinigung ist dabei entscheidend. Sie belegt, in welchem Land die Sozialversicherungspflicht besteht. Fehlt dieses Dokument, riskieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber Doppelzahlungen und Bußgelder. Laut österreichischer Sozialversicherung werden Verstöße bei Auslandsentsendungen ohne A1-Nachweis mit Strafen von bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer geahndet.
Bei der Einkommensteuer gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Frankreich: Wer mehr als 183 Tage im Jahr in Frankreich tätig ist, wird dort steuerpflichtig. Eine Doppelbesteuerung entsteht nicht — aber die Steuerpflicht verlagert sich.
Ein weiterer Aspekt betrifft die betriebliche Altersvorsorge. Österreich und Frankreich haben unterschiedliche Rentensysteme: Wer in Österreich Pensionsansprüche aufgebaut hat und dann Jahre in Frankreich arbeitet, hat beim Renteneintritt Ansprüche in beiden Ländern — allerdings nur, wenn er die jeweiligen Mindestbeitragszeiten erfüllt. In Österreich sind das 15 Jahre (Versicherungsjahre), in Frankreich ebenfalls mindestens 40 Trimestres (10 Jahre). Wer nur kurz in Frankreich arbeitet und die Mindestzeit nicht erreicht, verliert keine bestehenden österreichischen Ansprüche — bekommt aber auch keine französische Pension, bis er die Mindestzeit erfüllt.
Konkretes Szenario: Die IT-Expertin aus Innsbruck
Stellen wir uns vor: Eine 34-jährige österreichische Softwareentwicklerin aus Innsbruck erhält im März 2026 ein Jobangebot von einem Lyoner Unternehmen — 72.000 Euro brutto pro Jahr, drei Tage Homeoffice aus Österreich, zwei Tage Präsenz in Lyon.
Genau hier entsteht die rechtliche Grauzone.
Wenn sie 40 % ihrer Arbeitszeit (2 von 5 Tagen) in Österreich erbringt: Nach Artikel 13 der EU-Verordnung 883/2004 bleibt die österreichische Sozialversicherungspflicht bestehen, weil die österreichische Tätigkeit mehr als 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Beitragsabrechnung bleibt in Österreich — aber der Arbeitgeber muss dennoch einen Liaison-Beauftragten für Frankreich benennen.
Wenn sie nur 1 Tag pro Woche (20 %) in Österreich arbeitet: Die Schwelle unterschreitet 25 %, die Sozialversicherungspflicht wechselt nach Frankreich. Der österreichische Pensionsanspruch aus früheren Jahren bleibt bestehen, neue Anwartschaften entstehen aber in der französischen Caisse de Retraite. Nach fünf Jahren Lyon-Anstellung hat sie Ansprüche in zwei Systemen — deren Koordination beim Renteneintritt komplex und zeitaufwendig ist.
Die Steuerfrage: Mit 2 Präsenztagen pro Woche kommt sie auf rund 95 Jahresarbeitstage in Frankreich. Das liegt unter 183 Tagen — Österreich bleibt das primäre Steuerland. Würde sie auf drei Tage Präsenz erhöhen, käme sie auf rund 140 Tage, immer noch unter dem Schwellenwert. Erst ein weitgehend vollständiger Umzug nach Frankreich verlagerte die Steuerpflicht dauerhaft.
Die Vertragsprüfung: Ihr Vertrag ist auf Französisch verfasst. Er enthält eine Bonusklausel, die „nach Ermessen des Arbeitgebers" ausgezahlt wird — eine im französischen Recht gültige, aber für Österreicher ungewohnte Formulierung. Ein Rechtsexperte hätte diese Klausel vor Unterzeichnung identifiziert und eine konkretere Regelung ausgehandelt. Die Kosten einer Vorab-Prüfung: typischerweise 250 bis 400 Euro. Der potenzielle Verlust durch eine nicht ausgezahlte Bonus-Regelung: mehrere Tausend Euro pro Jahr.
Was Felix Bachers Vertrag uns lehrt
Bacher unterschrieb bis 2031 — fünf Jahre in einem ausländischen Rechtssystem. Sein Vertrag enthält leistungsabhängige Bonusklauseln, die die Gesamttransfersumme von 4,3 Millionen auf bis zu 5,1 Millionen erhöhen können. Solche Klauseln müssen im Voraus genau definiert sein: Welche Leistungsindikatoren gelten? Wann wird ausgezahlt? Was passiert bei Verletzung oder Leihe?
Hochqualifizierte Fachkräfte — ob Profi-Fußballer oder Senior Developer — stehen bei EU-Auslandsverträgen vor denselben Grundfragen. Der einzige Unterschied ist das Verhandlungsgewicht. Bacher hatte einen Spieleragenten, der für ihn verhandelte. Die meisten Fachkräfte verhandeln alleine — oft ohne das juristische Rüstzeug, das für eine faire Vertragsgestaltung im Ausland notwendig wäre.
Seit 2026 hat Frankreich zudem die „Passeport Talent Monde"-Regelung ausgeweitet — ein spezielles Aufenthaltsrecht für hochqualifizierte Nicht-EU-Bürger. Für EU-Bürger wie Österreicher ändert das nichts direkt, zeigt aber die zunehmende Regulierungsdichte im französischen Arbeitsrecht, die externe Expertise immer wichtiger macht.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie einen Arbeitsvertrag in Frankreich oder einem anderen EU-Land in Betracht ziehen, empfehlen Rechtsexperten:
1. Vertrag vor der Unterzeichnung prüfen lassen: Beauftragen Sie einen auf internationales Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Besonderes Augenmerk: Probezeit, Kündigungsfristen, Bonusklauseln, anwendbares Recht, Sprache des Dokuments.
2. A1-Bescheinigung rechtzeitig beantragen: Diese Bescheinigung sichert die Sozialversicherungszuständigkeit und schützt vor Doppelzahlungen. Beantragen Sie sie beim österreichischen Krankenversicherungsträger — idealerweise vor Arbeitsbeginn im Ausland.
3. Steuerliche Residenz klären: Klären Sie mit einem Steuerberater, ob und ab wann Frankreich Ihr primäres Steuerland wird. Die 183-Tage-Regel ist nur eine Orientierung — es gibt weitere Faktoren wie Lebensmittelpunkt und wirtschaftliche Interessen.
4. Betriebliche Altersvorsorge vergleichen: Die französische Betriebsrente (ARRCO/AGIRC-Arrco) ist anders strukturiert als die österreichische ASVG-Pension. Lassen Sie prüfen, welche Ansprüche Sie nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in beiden Systemen haben.
5. Sprach- und Übersetzungsklausel verlangen: Verlangen Sie eine deutsche Übersetzung bei wichtigen Vertragsklauseln. Rechtlich bindend ist die französische Version — aber unverstandene Klauseln sind die häufigste Ursache späterer Streitigkeiten.
Felix Bachers Transfer zeigt: Österreichische Fachkräfte sind international gefragt. Wer seinen Auslandsvertrag rechtssicher gestaltet, kann diese Chancen ohne böse Überraschungen nutzen. Auf ExpertZoom finden Sie spezialisierte Rechtsanwälte, die internationale Arbeitsverträge prüfen und Sie bei Fragen zu EU-Recht, Sozialversicherung und Steuer beraten — bevor Sie unterschreiben.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall empfehlen wir die Konsultation eines qualifizierten Rechtsanwalts.

Anna Weber