Heute Abend trifft Deutschland in der UEFA Nations League Division A, Gruppe 2, auf Griechenland – zweiter Spieltag, Austragungsort Augsburg, Anpfiff 20:45 Uhr. Für Fußballfans ist es ein Pflichttermin. Für Vereinsverantwortliche in ganz Europa – und in Österreich – ist es etwas anderes: ein weiteres Datum im Kalender, an dem ihre wertvollsten Spieler verletzt vom Platz getragen werden könnten. Die entscheidende Frage lautet dann: Wer trägt das finanzielle Risiko – und wer zahlt am Ende das Gehalt?
Die Frage, die Klubvorstände nach jedem Länderspieltermin beschäftigt
Länderspieltermine sind für Profivereine eine strukturelle Zumutung. Die besten Spieler im Kader werden abgestellt – der Verein hat keine Kontrolle über Trainingsintensität, Spielzeit oder taktische Belastung. Kehrt ein Spieler verletzt zurück, zahlt der Verein trotzdem weiter Gehalt, Sozialabgaben und Behandlungskosten. Gleichzeitig fehlt der Spieler auf dem Rasen, möglicherweise wochenlang.
Dieses Dilemma betrifft nicht nur Großklubs mit internationalen Stars. Auch österreichische Bundesligavereine stellen Spieler für Länderspiele ab – ans ÖFB-Nationalteam, aber auch an ausländische Verbände, wenn naturalisierte oder binational aufgewachsene Spieler im Kader stehen. Und selbst Zweitligaklubs oder sportlich ambitionierte Regionalligisten können betroffen sein, sobald ein Akteur regelmäßig für die Nationalmannschaft nominiert wird.
Die gute Nachricht: Die FIFA hat für diesen Fall ein Schutzmechanismus entwickelt. Die weniger gute: Dieser Mechanismus hat klare Grenzen – und österreichisches Arbeitsrecht schafft zusätzliche Verpflichtungen, über die nicht alle Vereinsverantwortlichen Bescheid wissen.
Was das FIFA Club Protection Programme konkret vorschreibt
Das FIFA Club Protection Programme (CPC) ist das zentrale Absicherungsinstrument für Vereine bei Verletzungen ihrer Nationalspieler. Das aktuell laufende Programm gilt für den Zeitraum 2023 bis 2026 und wurde von der FIFA für genau diese Situationen entwickelt: Ein Spieler wird in einem offiziellen A-Länderspiel verletzt und fällt für seinen Klub aus.
Welche Partien sind gedeckt? Das Nations-League-Spiel Deutschland–Griechenland vom 27. September 2026 fällt klar in den Geltungsbereich – es handelt sich um ein offizielles Spiel der UEFA Nations League Division A, also eine Begegnung der nationalen A-Auswahlen beider Verbände. Verletzungen bei U21- oder Nachwuchs-Länderspielen sind hingegen explizit nicht abgesichert.
Die konkreten Regelungen des Programms sind präzise:
Erstens greift das Programm erst ab einer Ausfallzeit von mindestens 28 aufeinanderfolgenden Tagen. Die ersten vier Wochen tragen Klubs vollständig selbst – ohne jede Erstattung durch die FIFA.
Zweitens berechnet sich die Entschädigung ab dem 29. Ausfalltag auf Basis des vertraglichen Tagesgehalts des Spielers – exklusive Boni, Prämien und Sachleistungen, jedoch inklusive obligatorischer Sozialversicherungsbeiträge.
Drittens gilt eine Tagesobergrenze von 20.548 Euro. Spieler, die mehr verdienen, sind damit nur anteilig abgesichert; für Vereine aus Ligen mit niedrigerem Gehaltsniveau bleibt dieser Deckel theoretisch, deckt aber die reale Gehaltslast vollständig ab.
Viertens beträgt die maximale Entschädigung pro Verletzungsereignis 7,5 Millionen Euro. Das klingt nach viel – ist aber bei einem Topverdienerkader, der über mehrere Monate ausfällt, schnell eine relevante Grenze.
Fünftens hat die FIFA ein Gesamtlimit von 80 Millionen Euro pro Jahr festgelegt. In einem Turnierjahr mit WM oder EM ist diese Grenze nicht unrealistisch erreichbar – was bedeutet, dass einzelne Forderungen anteilig gekürzt werden können, wenn das Jahresbudget überschritten wird.
Was österreichisches Arbeitsrecht zusätzlich vorschreibt
Unabhängig vom FIFA-Programm gelten in Österreich die Bestimmungen des nationalen Arbeitsrechts. Maßgeblich ist hier § 8 des Angestelltengesetzes (AngG), abrufbar im amtlichen Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Ein Angestellter – und ein Profifußballer gilt arbeitsrechtlich als Angestellter – hat bei Unfall oder Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, gestaffelt nach Beschäftigungsdauer.
Ab dem ersten Dienstjahr bedeutet das: sechs Wochen volle Gehaltsfortzahlung, anschließend vier weitere Wochen halbes Gehalt. Der Arbeitgeber, also der Verein, kann diese Pflicht nicht durch Verweis auf den Länderspielunfall oder die FIFA-Haftung einschränken. Er zahlt – und wartet danach auf Erstattung durch das CPC.
Relevant ist außerdem das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz): Österreichische Profivereine müssen ihre Spieler unfallversichert halten. Bei einem Länderspielunfall greifen zunächst die gesetzliche Unfallversicherung und die Krankenversicherung – parallel zu einem möglichen FIFA-Antrag. Die Koordination dieser drei Systeme (ASVG, FIFA-CPC, ggf. private Vereinsversicherung) ist technisch und juristisch anspruchsvoll und läuft ohne professionelle Begleitung häufig fehlerhaft ab.
Ein weiterer Punkt, den österreichische Vereine oft unterschätzen: Für die Abstellung von Spielern zu Nationalmannschaften gibt es FIFA-seitig klare Regeln über Zeitrahmen, Versicherungspflichten des Verbandes während der Abstellung und Haftungsverteilung bei Reiseschäden. Wer diese Regelungen nicht kennt und keine entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag mit dem Spieler vereinbart hat, riskiert im Streitfall eine schlechtere Ausgangsposition.
Fallbeispiel: Ein österreichischer Erstligaspieler fällt 45 Tage aus
Ein konkretes Szenario macht die rechtlichen Konsequenzen greifbar. Stellen Sie sich vor: Ein Spieler, der in der österreichischen Bundesliga aktiv ist, wird in einem ÖFB-A-Länderspiel im Oktober 2026 in der Schlussphase durch ein hartes Foulspiel verletzt. Diagnose: Muskelfaserriss dritten Grades im hinteren Oberschenkel, Ausfallzeit 45 Tage.
Das Jahresgehalt des Spielers beträgt laut Vertrag 150.000 Euro brutto – ein realistischer Mittelwert für einen Stammspieler in der österreichischen Bundesliga. Das ergibt einen vertraglichen Tageslohn von rund 411 Euro.
Tage 1 bis 28: Der Verein zahlt das vollständige Gehalt, ohne jede FIFA-Erstattung. Kosten: rund 11.500 Euro. Dazu kommen physiotherapeutische Behandlungen, ggf. ärztliche Gutachten und Rehamaßnahmen – je nach Vereinsstruktur weitere 3.000 bis 6.000 Euro.
Tage 29 bis 45: Die FIFA-Erstattung setzt ein. Für 17 Tage erhält der Verein den Tagesgehalt-Ersatz: rund 6.990 Euro zurück.
Ergebnis: Von den gesamten Gehaltskosten von ca. 18.500 Euro trägt der Verein dauerhaft rund 11.500 Euro selbst – zusätzlich zu den Behandlungskosten. Das ist kein existenzgefährdender Schaden für einen Erstligisten, aber ein spürbarer Betrag. Für einen ambitionierten Zweitligaverein, der zwei oder drei Nationalspieler abstellt, kann sich diese Summe über eine Saison auf 40.000 bis 80.000 Euro summieren.
Entscheidend: Hätte der Spieler weniger als 28 Tage gefehlt – was bei einem milderen Muskelfaserriss zweiten Grades leicht möglich wäre – hätte die FIFA gar nichts erstattet. Der Verein hätte trotzdem die volle Gehaltsfortzahlung geleistet.
Diese Kluft zwischen dem Auslöser (28-Tage-Grenze) und der Häufigkeit von Kurzzeitverletzungen (10–25 Tage) ist strukturell problematisch – und rechtlich kaum angreifbar, solange keine vertraglichen Zusatzvereinbarungen getroffen wurden. Vergleichbare Fälle von Verletzungsserien und deren rechtliche Implikationen hat der Fall der BVB-Verletzungswelle 2026 deutlich gemacht.
Was sich durch das Nations-League-Spiel heute für Österreichs Klubs ändert
Das Duell Deutschland–Griechenland ist kein Einzelfall. Es ist Teil einer langen Kette von Länderspielterminen, die sich durch die gesamte Saison 2026/27 ziehen. Jeder Termin ist eine potenzielle Quelle für Ausfälle, Gehaltsfortzahlungspflichten und komplexe Versicherungsfragen.
Für österreichische Klubs – unabhängig davon, ob ihre Spieler für das ÖFB-Team oder für ausländische Verbände abgestellt werden – empfiehlt sich eine proaktive Herangehensweise in drei Bereichen:
Vertragsgestaltung vor der Abstellung: Sind Abstellungsklauseln im Arbeitsvertrag mit dem Spieler klar definiert? Gibt es Regelungen zur Haftungsverteilung bei Verletzungen? Ein Sportrechtsanwalt kann prüfen, ob die bestehenden Verträge in Einklang mit FIFA-Regularien und österreichischem Arbeitsrecht stehen – und wo Nachbesserungsbedarf besteht.
Zusatzversicherung für die Wartezeit: Die ersten 28 Tage eines Ausfalls sind durch das FIFA-CPC nicht abgedeckt. Einige österreichische Vereine schließen private Sportversicherungen ab, die genau dieses Fenster abdecken. Wichtig dabei: Die Police muss explizit auf die CPC-Bedingungen abgestimmt sein, um Doppelzahlungen oder Deckungslücken zu vermeiden.
Fristen für CPC-Anträge einhalten: Im Schadensfall muss der Verein die Verletzung fristgerecht beim FIFA-Programm melden. Versäumt ein Verein diese Meldung, können Entschädigungsansprüche vollständig verfallen – ein Fehler, der sich in der Hektik des Spielalltags schneller einschleichen kann, als man denkt.
Die rechtliche Grundlage ist damit klar: Das FIFA-Programm bietet Schutz – aber nur ab Tag 29, nur für A-Länderspiele und nur bis zur Tageshöchstgrenze. Alles außerhalb dieses Rahmens ist Vereinsangelegenheit. Und wer das erst nach dem Schadensfall versteht, zahlt im Zweifel zweimal.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen zu Arbeitsverträgen, Abstellungsregelungen oder FIFA-Entschädigungsansprüchen empfiehlt sich die Konsultation eines auf Sportrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
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Thomas Gruber