Stocker: Was die „Made in Europe“-Deklaration für öffentliche Aufträge bedeutet

Bundeskanzler Christian Stocker beim Austrian World Summit 2026

Photo : Bernhard Holub / Wikimedia

Thomas Thomas GruberRechtsanwälte
6 Min. Lesezeit 15. Oktober 2026

Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) hat am 14. Oktober 2026 im Bundeskanzleramt in Wien die „Made in Europe Deklaration" vorgestellt. Staatsnahe Unternehmen wie ÖBB und VERBUND sollen bei Investitionen und Beschaffungen europäische Wertschöpfung stärker gewichten. Für Betriebe, die öffentliche Aufträge anstreben, stellt sich damit eine praktische Frage: Was ändert sich für meine nächste Ausschreibung?

Was Stocker und die Regierung am 14. Oktober vorgestellt haben

Laut Bundeskanzleramt werden in Österreich jährlich öffentliche Aufträge im Wert von rund 67 Milliarden Euro vergeben. Etwa die Hälfte davon entfällt auf Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Genau an diese Staatsbeteiligungen richtet sich die Deklaration. Sie ist ein weiterer Schritt der Industriestrategie der Regierung.

Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer nannte vier konkrete Maßnahmen:

  • ein qualitatives Bestbieterprinzip, bei dem Qualität, Innovation und langfristiger Wert stärker zählen als der Preis;
  • mehr Versorgungssicherheit und weniger Abhängigkeit von geopolitisch exponierten Quellen;
  • eine Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen, etwa indem sie sich auch auf große Lose bewerben können;
  • Leitmärkte für die neun Schlüsseltechnologien der Industriestrategie.

Staatssekretär Sepp Schellhorn betonte, die europäische Wertschöpfung solle gestärkt werden, ohne neue bürokratische Hürden zu schaffen. Stocker sagte laut Bundeskanzleramt: „Wir wollen unser Land wieder auf Wachstumskurs bringen." Hattmannsdorfer nannte als Ziel, Österreich wieder unter die Top 10 der Industrieländer zu bringen.

Wichtig ist der Zusatz „im rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen". Die Deklaration ist eine Selbstverpflichtung und kein neues Gesetz. Das Bundesvergabegesetz und das EU-Recht gelten unverändert weiter.

Die Frage, die Unternehmer jetzt stellen: Ist das ein Heimvorteil?

Viele Handwerker, Dienstleister und Zulieferer lesen „Made in Europe" als Versprechen auf mehr Aufträge. Juristisch ist die Lage nüchterner. Das EU-Vergaberecht verbietet es öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich, Bieter aus anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren. „Europäisch" heißt daher nicht „österreichisch", und ein reiner Herkunftsbonus ist nicht zulässig.

Zulässig sind dagegen Kriterien, die in der Praxis oft europäische Anbieter begünstigen: Lieferketten-Transparenz, kurze Lieferzeiten, Ersatzteilverfügbarkeit, Qualitätsnachweise oder Datenschutzstandards. Entscheidend ist, wie ein Auftraggeber seine Zuschlagskriterien formuliert und ob er sie nachvollziehbar begründet.

Hier liegt der Spielraum für Anwältinnen und Anwälte mit Vergaberechts-Erfahrung. Sie prüfen, ob Ausschreibungsunterlagen sachlich und transparent sind, ob Eignungskriterien verhältnismäßig bleiben und ob ein Bieter gegen eine Zuschlagsentscheidung vorgehen kann.

Warum das Bestbieterprinzip für Unternehmer mehr ist als ein Schlagwort

Beim Billigstbieterprinzip gewinnt das niedrigste Angebot. Beim Bestbieterprinzip fließen weitere Kriterien in die Bewertung ein, etwa Qualität, Umweltaspekte, Lieferzeiten oder Innovation. Die Regierung will diesen Ansatz bei Staatsbeteiligungen stärken. Für Betriebe mit hohen Qualitätsstandards, aber höheren Preisen kann das ein echter Vorteil sein.

Die Kehrseite: Je mehr Kriterien eine Ausschreibung enthält, desto größer ist der Bewertungsspielraum des Auftraggebers. Bieter müssen genau verstehen, wie Punkte vergeben werden und welche Nachweise gefordert sind. Fehlt ein Nachweis, kann das Angebot ausgeschieden werden, auch wenn es inhaltlich überzeugt.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Auftraggeber gewichtet Preis mit 60 Prozent und Qualität mit 40 Prozent. Ein Bieter, der 5 Prozent teurer ist, aber bei Qualität deutlich mehr Punkte erzielt, kann trotzdem vorne liegen. Genau deshalb lohnt es sich, die Bewertungsmatrix vor der Angebotsabgabe juristisch lesen zu lassen.

Fallbeispiel: Wie ein Linzer Tischlerbetrieb vom Teillos profitieren könnte

Ein hypothetisches Rechenbeispiel zeigt, warum die Maßnahme zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen praktisch relevant ist. Nehmen wir eine Tischlerei in Linz mit 22 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 3,1 Millionen Euro. Ein Unternehmen mit Bundesbeteiligung schreibt den Innenausbau eines Bürogebäudes aus, Auftragswert 4,2 Millionen Euro.

Viele Ausschreibungen verlangen als Eignungsnachweis einen Mindestumsatz, der ein Vielfaches des Auftragswerts beträgt. Angenommen, gefordert wird das 1,5-fache, also 6,3 Millionen Euro. Die Tischlerei mit 3,1 Millionen Euro Umsatz wäre dann schon an der Eignung gescheitert, obwohl sie die Arbeit fachlich leisten könnte.

Teilt der Auftraggeber das Projekt dagegen in drei Lose zu je 1,4 Millionen Euro, sinkt die Anforderung pro Los auf 2,1 Millionen Euro. Jetzt liegt die Tischlerei mit 3,1 Millionen Euro klar darüber und kann ein Los gewinnen.

Die if/then-Logik lautet: Wenn ein Auftraggeber große Lose mit hohen Umsatzschwellen ausschreibt, dann bleiben kleine Betriebe außen vor. Wenn er Lose teilt und die Schwellen anpasst, dann öffnet sich der Markt. Ob eine Losteilung im Einzelfall rechtlich geboten oder lediglich erlaubt ist, hängt von der Ausschreibung ab. Genau diese Prüfung leistet ein Experte für Vergaberecht.

Rechnet die Tischlerei etwa mit 8 Prozent Marge auf ein Los zu 1,4 Millionen Euro, geht es um rund 112.000 Euro Ergebnis. Eine Beratung vor der Angebotsabgabe kostet im Vergleich dazu wenig. Eine falsch verstandene Ausschreibungsbedingung kann dagegen zum Ausschluss führen.

Der europäische Rahmen: Warum Stocker auf Brüssel schaut

Die Deklaration fällt in eine Woche, in der Stocker auch auf europäischer Ebene gefordert ist. Am 15. Oktober 2026 beraten die Staats- und Regierungschefs in Brüssel über den mehrjährigen EU-Haushalt. Laut Bundeskanzleramt hält Stocker den aktuellen Budgetvorschlag nicht für eine Basis für eine Einigung. Beide Themen hängen zusammen: Je stärker Europa über Industriepolitik und öffentliche Beschaffung spricht, desto häufiger werden Vergabeverfahren den Spielraum zwischen Wettbewerb und Standortinteressen ausloten.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem Planungsunsicherheit. Niemand weiß heute, wie streng Kommission und Gerichte künftig Herkunftskriterien auslegen. Wer regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnimmt, sollte seine Prozesse daher dokumentieren: Woher stammen Vorprodukte, wer liefert, und wie lässt sich das nachweisen? Solche Nachweise sind schon heute wertvoll und können morgen über den Zuschlag entscheiden.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die Deklaration wirkt nicht über Nacht. Sie wird sich in den kommenden Ausschreibungen von ÖBB, VERBUND und anderen Staatsbeteiligungen zeigen. Wer sich vorbereiten will, sollte vier Punkte klären:

  1. Eignungsnachweise bereithalten. Umsatzzahlen, Referenzprojekte, Zertifikate und Versicherungsnachweise sollten aktuell sein.
  2. Zuschlagskriterien lesen. Zählt der Preis noch zu 100 Prozent, oder gewichtet der Auftraggeber Qualität, Lieferkette und Innovation?
  3. Bietergemeinschaften erwägen. Mehrere kleine Betriebe können gemeinsam die Eignungsschwellen großer Lose erfüllen. Der Vertrag zwischen den Partnern braucht aber eine saubere rechtliche Grundlage.
  4. Fristen kennen. Im Vergaberecht laufen Rechtsschutzfristen oft nur wenige Tage ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Wer zu spät reagiert, verliert sein Recht.

Die konjunkturelle Lage verstärkt das Interesse an öffentlichen Aufträgen. Stocker sprach laut Bundeskanzleramt nach den Prognosen von IWF, WIFO und IHS von einem „Silberstreif am konjunkturellen Horizont". Wie sich das auf Anleger und Betriebe auswirkt, haben wir in unserem Beitrag Felbermayr sieht Aufschwung eingeordnet. Zum Streit um EU-Mittel lesen Sie Stocker warnt in Brüssel.

Wo Rechtsberatung konkret ansetzt

Experten für Vergaberecht begleiten Unternehmen in mehreren Phasen. Vor der Angebotsabgabe prüfen sie, ob Ausschreibungsunterlagen unklar, widersprüchlich oder unverhältnismäßig sind. Während des Verfahrens helfen sie bei Aufklärungsfragen, Nachweisen und Bietergemeinschaften. Nach der Zuschlagsentscheidung klären sie, ob ein Nachprüfungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Auch für Lieferanten und Subunternehmer ist das Thema relevant. Wenn große Auftraggeber Versorgungssicherheit stärker gewichten, fragen sie häufiger nach Herkunft, Lieferketten und Ausweichlieferanten. Verträge mit Zulieferern sollten das widerspiegeln, etwa durch Regelungen zu Lieferfristen, Haftung und Ersatzbeschaffung.

Zudem sollten Unternehmen beachten, dass eine Deklaration keine einklagbaren Rechte schafft. Ein Bieter kann sich nicht allein darauf berufen, dass ein Staatsunternehmen „Made in Europe" versprochen hat. Maßgeblich bleiben die konkreten Ausschreibungsbedingungen und das Vergaberecht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die „Made in Europe Deklaration" ist zunächst ein politisches Signal mit konkreten Stellschrauben: Bestbieterprinzip, Losgrößen und Versorgungssicherheit. Ob kleine Betriebe tatsächlich profitieren, entscheidet sich in den einzelnen Ausschreibungsunterlagen. Die offizielle Darstellung finden Sie in der Mitteilung des Bundeskanzleramts.

Wenn Sie als Unternehmer eine konkrete Ausschreibung vor sich haben, lohnt sich eine frühe Einschätzung durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt auf Expert Zoom. Dort finden Sie Expertinnen und Experten für Vergaberecht und Unternehmensberatung in Österreich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Das Fallbeispiel ist hypothetisch; Zahlen und Schwellenwerte in realen Ausschreibungen können abweichen.

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