Anna-Carina Woitschack sagt Tour-Termine ab: Was Konzertfans rechtlich verlangen können

Schlagersängerin Anna-Carina Woitschack bei einem TV-Auftritt

Photo : Sven Mandel / Wikimedia

Anna Anna WeberRechtsanwälte
4 Min. Lesezeit 9. Mai 2026

Schlagerstar Anna-Carina Woitschack hat wegen ihrer Teilnahme an „Let's Dance" 2026 mehrere geplante Tour-Termine der Produktion „Die große Schlager Hitparade" abgesagt. Für die betroffenen Fans stellt sich sofort die Frage: Was passiert mit den Tickets? Haben sie Anspruch auf Rückerstattung? Und was sagt das österreichische Recht bei Konzertabsagen?

Let's Dance 2026: Woitschacks Erfolg mit Konsequenzen

Anna-Carina Woitschack ist die letzte verbliebene Frau unter den Top-6-Kandidatinnen der RTL-Show „Let's Dance" 2026 – eine historische Premiere. Die Sängerin trainiert nach eigenen Angaben täglich bis zu neun Stunden für die Show, was ihr Tourneeprogramm unvereinbar macht. „Let's Dance" ist live, die Tournee nicht: Die Prioritätsentscheidung zugunsten der TV-Produktion trifft Fans, die Tickets für die abgesagten Termine gekauft haben.

Der oe24.at-Bericht vom 8. Mai 2026 bestätigt die Tour-Absagen. Eine genaue Auflistung der betroffenen Städte und Termine wurde vom Management noch nicht kommuniziert.

Das Wichtigste zuerst: Anspruch auf Rückerstattung

In Österreich gilt beim Kauf von Konzerttickets das Konsumentenschutzrecht. Das Grundprinzip: Wenn eine Veranstaltung abgesagt oder wesentlich geändert wird, haben Ticketkäuferinnen und Ticketkäufer das Recht auf eine vollständige Rückerstattung des Kaufpreises.

Das gilt unabhängig davon, ob die Absage durch den Veranstalter oder den Künstler veranlasst wurde. Aus rechtlicher Sicht ist immer der Veranstalter der Ansprechpartner der Käufer – nicht der Künstler selbst.

Was konkret gilt:

  • Bei vollständiger Konzertabsage: Voller Kaufpreis muss zurückerstattet werden
  • Vorverkaufsgebühren: In den meisten Fällen nur, wenn ausdrücklich in den AGB ausgeschlossen
  • Bearbeitungsgebühren von Ticketdienstleistern: Rechtlich umstritten – nicht automatisch erstattungspflichtig
  • Frist für die Rückerstattung: Der Veranstalter muss zügig reagieren; bei verzögerter Rückzahlung drohen Verzugszinsen

Was tun, wenn der Veranstalter nicht zahlt?

In der Praxis passiert es leider häufig, dass Ticketerstattungen verzögert bearbeitet werden oder Veranstalter sich auf Klauseln berufen, die Erstattungen ausschließen sollen. In diesen Fällen empfehlen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte folgende Schritte:

Schritt 1: Schriftliche Geltendmachung

Stellen Sie Ihre Forderung schriftlich – per eingeschriebenem Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung – beim Veranstalter. Setzen Sie eine klare Frist (14 bis 21 Tage). Bewahren Sie alle Belege auf: Kaufbestätigung, Tickets, Schriftverkehr.

Schritt 2: Schlichtungsstelle

In Österreich gibt es die Internet Ombudsstelle (ombudsstelle.at) für Online-Käufe und die Schlichtungsstelle der Wirtschaftskammer. Diese Stellen vermitteln kostenlos in Verbraucherkonflikten.

Schritt 3: Anwaltliche Beratung

Wenn der Betrag erheblich ist oder der Veranstalter nicht reagiert, lohnt sich das Gespräch mit einer auf Konsumentenrecht spezialisierten Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. In vielen Fällen genügt ein anwaltliches Schreiben, um eine Erstattung zu erwirken.

Kulanzgutscheine: Annehmen oder ablehnen?

Manche Veranstalter bieten statt einer Rückerstattung Gutscheine für zukünftige Veranstaltungen an. Was rechtlich gilt: Sie sind nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen. Sie können auf Barrückerstattung bestehen. Allerdings gibt es Ausnahmen – etwa wenn die AGB Gutscheinlösungen explizit vorsehen und diese in Österreich wirksam vereinbart wurden.

Seit den Erfahrungen der Kulturveranstalter in der Coronazeit wurden die gesetzlichen Regelungen in Österreich verschärft: Gutscheinlösungen sind seither nur noch unter strikten Bedingungen zulässig. Ein Anwalt kann im Einzelfall klären, ob eine angebotene Gutscheinlösung wirksam ist.

Versicherungsschutz für Konzertbesucher

Ein Aspekt, den viele Konzertbesucher nicht kennen: Einige Haushaltsversicherungen in Österreich beinhalten Schutz für Ticketverluste bei Absagen aus bestimmten Gründen. Und: Beim Kartenkauf per Kreditkarte bieten manche Kartengesellschaften automatischen Veranstaltungsschutz. Es lohnt sich, die eigenen Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Konzertabsagen in Österreich: Häufige Fragen und Antworten

Kann ich den Ticket-Wiederverkauf über Plattformen wie Viagogo oder StubHub nutzen?

Ja – aber mit Vorsicht. Der Zweitmarkt für Konzerttickets ist in Österreich grundsätzlich erlaubt. Allerdings kaufen Sie dort auf eigenes Risiko: Wird das Konzert abgesagt, haben Sie keinen direkten Anspruch gegenüber dem Originalveranstalter, wenn Sie das Ticket von einem Drittanbieter erworben haben. Konsumentenschutzexperten empfehlen daher den Kauf über offizielle Vorverkaufsstellen.

Wie lange habe ich Zeit, meine Erstattung einzufordern?

In Österreich verjähren Gewährleistungsansprüche nach drei Jahren. Allerdings gilt: Je früher Sie Ihre Forderung geltend machen, desto besser – denn Veranstalter können in finanziellen Schwierigkeiten geraten, und im Insolvenzfall werden Konsumentenforderungen oft nicht vollständig erfüllt.

Was ist, wenn das Konzert nur verschoben und nicht abgesagt wurde?

Das ist rechtlich ein Graubereich. Wenn ein neuer Termin angeboten wird, sind Veranstalter in der Regel nicht automatisch verpflichtet, das Geld zurückzugeben. Es kommt auf den Einzelfall an: War das neue Datum für Sie zumutbar? Wie weit liegt der neue Termin vom ursprünglichen entfernt? Liegt er in derselben Stadt? Hier ist anwaltlicher Rat wertvoll.

Was gilt, wenn der Künstler erkrankt?

Krankheit gilt oft als höhere Gewalt (force majeure) und kann den Veranstalter von seiner Rückerstattungspflicht befreien – zumindest teilweise. Allerdings muss dies in den AGB klar geregelt sein und dem geltenden österreichischen Recht entsprechen. Auch hier gilt: Im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Ticketkauf mit Köpfchen: Worauf Sie in Zukunft achten sollten

Der Fall Anna-Carina Woitschack zeigt, wie schnell sich TV-Verpflichtungen mit Konzertterminen überschneiden können. Für Konsumentinnen und Konsumenten lohnt es sich, beim nächsten Ticketkauf einen Blick in die AGB zu werfen. Konkret:

  • Gibt es eine Force-Majeure-Klausel, die Erstattungen ausschließt?
  • Ist eine Ticketversicherung verfügbar und sinnvoll?
  • Welche Plattform ist Vertragspartner – Ticketmaster, Eventim, oder der Veranstalter direkt?
  • Wie wurden frühere Absagen des Veranstalters gehandhabt?

Diese Fragen klingen bürokratisch – können aber im Ernstfall hunderte Euro retten.

Für Veranstalter: Was bei einer Absage zu beachten ist

Auch Veranstalter kleiner Konzerte in Österreich – Clubs, Kulturvereine, Musikfestivals – sollten wissen, welche rechtlichen Pflichten bei einer Absage entstehen. Ohne klare AGB kann der Ärger mit Fans schnell in eine rechtliche Auseinandersetzung münden. Eine Rechtsberatung vor der Veranstaltungssaison kann teuren Konflikten vorbeugen.

Auf Expert Zoom finden Sie auf Konsumenten- und Veranstaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, die Ihnen – egal ob als Fan oder Veranstalter – im Ernstfall weiterhelfen.

Weiterführende Informationen zu Ihren Rechten als Konsumentin oder Konsument bietet die Arbeiterkammer Österreich.

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